Anzeige eines Handwerks als stehendes Gewerbe Handwerksgründung https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege/
Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe bei der Handwerkskammer Unternehmensanmeldung https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege/
Stadt Hagen - Gewerbestelle
Rathausstraße 11 58095 Hagen

Gewerbe


Gewerbemeldungen über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (nur mit Registrierung):

Gewerbeanmeldung

Annahme und Bearbeitung von Gewerbeanmeldungen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, ist bei der Anmeldung die Identität anhand des Personalausweises / Passes zuüberprüfen. Außerdem müssen ausländische Mitbürger eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen.


Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt.


Bei einer schriftlichen Gewerbeanzeige müssen die o. g. Unterlagen in lesbarer Kopie beigefügt werden. Außerdem muss die gewerbliche Tätigkeit und deren Beginn genau bezeichnet werden.



Gebühren

Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung betragen zwischen 13,00 und 33,00 €. Die Gebühren sollen grundsätzlich per EC-Cach-Karte gezahlt werden (Kreditkarten können nicht angenommen werden).



Besonderheiten / Befreiungen

Bei bestimmten Gewerbetreibenden, an deren Vertrauenswürdigkeit besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Auskunfteien, Detekteien, Ehevermittler, Reisebürounternehmer, Alt- und Metallwarenhändler), ist die Einholung eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges beim Bundeszentralregister in Bonn unerläßlich.Die Beantragung der Nachweise kann anhand der Quittung erfolgen. Die Anträge sind beim zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. Bürgeramt zu stellen


Die Prüfung von erlaubnispflichtigen Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer, Gaststättengewerbe oder Handwerk) betreiben wollen oder Ausländer sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, daß die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.


Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nachzuweisen.


Mangelhafte Anzeigen, die nicht gut lesbar, unvollständig oder unrichtig ausgefüllt wurden, können zurückgewiesen werden.


Sofern eine juristische Person oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gewerbeanzeige vornehmen möchte, kann vorab telefonisch ein Termin abgesprochen werden.


Eine Gewerbeanmeldung muß nicht erfolgen, wenn es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt, z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.

Gewerbeabmeldung

Annahme und Bearbeitung von Gewerbeabmeldungen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Die Gewerbeabmeldung kann schriftlich mit Vordruck oder durch persönliche Vorsprache (mit Vorlage des Personalausweises / Passes) erfolgen.
  • Bei Bevollmächtigten ist eine schriftliche Vollmacht und die Personalausweise / Pässe erforderlich.
  • Abmeldungen für juristische Personen, z. B. GmbH, nimmt der Geschäftsführer vor oder er bevollmächtigt eine Person schriftlich (s. o.). Bei mehreren Geschäftsfüheren müssen alle die Abmeldung bzw. Vollmacht unterschreiben.
  • Für die Abmeldung oder Teilabmeldung einer GbR müssen die Unterschriften aller Gesellschafter vorgelegt werden.
  • Bei der schriftlichen Abmeldung ist unbedingt das Datum der Betriebsaufgabe anzugeben.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Die Abmeldung muß auch bei Inhaberwechsel erfolgen.
  • Bei Verlegung des Betriebes in eine andere Stadt muss das Gewerbe hier abgemeldet und beim -für den neuen Standort- zuständigen Gewerbeamt wieder angemeldet werden.
  • Die Bestätigung der Abmeldung ist gebührenfrei.

Gewerbeummeldung

Entgegennahme und Bearbeitung von Gewerbeummeldungen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Jede gewerberechtlich relevante Änderung ist der Gewerbestelle unverzüglich mitzuteilen, hierzu gehören insbesondere die Verlegung der Betriebsstätte, die Änderung der Tätigkeit und der Wechsel der Geschäftsführung. Die Identität des Gewebretreibenden und ggf. des Bevollmächtigten ist nachzuweisen.


Die Ummeldung kann schriftlich erfolgen und muss das Datum der Änderung enthalten.


Eine schriftliche Bestätigung erhält der Gewerbetreibende, sobald die notwendige Gebühr gezahlt wurde.


Die Übernahme des Gewerbebetriebes durch eine andere Person ist keine Gewerbeummeldung. Es muss eine Ab- und Anmeldung vorgenommen werden.



Gebühren

  • Die Gebühr für die Gewerbeummeldung belaufen sich auf 13,00 bis 33,00.
  • Die Gebühr soll grundsätzlich per EC-Cash-Karte gezahlt werden (Kreditkarten können nicht angenommen werden).


Besonderheiten / Befreiungen

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstellen ist gestattet.

Gewerbekartei

Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Der Auskunftssuchende muß ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Dies hat formlos, schriftlich zu erfolgen, unter Angabe möglicher Nachweise (z.B. Mahnbescheide).
  • Eine Gewerbeauskunft kann auch im Internet abgerufen werden. Hierzu ist die Seite der Stadt Hagen, Gewerbe, Auskunft aufzurufen.
  • Die Auskunft ist gebührenpflichtig.


Gebühren

  • für die schriftliche Auskunft werden 40,00 € Gebühren erhoben, deren Zahlung bei der Beantragung in Form eines Verrechnungsschecks oder einer Überweisung nachgewiesen werden muss.


Besonderheiten / Befreiungen

Für die Erteilung einer Gewerbekarteiauskunft besteht keine gesetzliche Verpflichtung.


Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register. Sie genießt als solche keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister. Daher wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft keine Gewähr übernommen. Diese Auskunft wird ausschließlich zu dem in Ihrer Anfrage aufgeführten Zweck erteilt. Gemäß § 13 (2) Datenschutzgesetz NW dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 (2) Daetnschutzgesetz NW die ihm übermittelten Daten nicht nur für den Zweck verwendet, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Angaben, die über Namen, private und betriebliche Anschrift und angemeldete Tätigkeit eines einzelnen Gerwerbetreibenden hinausgehen, können in der Regel nicht gemacht werden.



Registrierung für die Webauskunft

Sie können ohne eine vorherige Registrierung die Grunddaten eines in Hagen gemeldeten Unternehmens einsehen. Die Grunddaten umfassen den Namen, die Anschrift und die Tätigkeit des Unternehmens.

Sofern Sie weitergehende Informationen benötigen, z. B. Geschäftsführer oder das Anmeldedatum, müssen Sie sich entsprechend registrieren lassen.


Die Registrierung erfolgt mit dem anliegenden Registrierungsantrag und unter verschiedenen Voraussetzungen:



Registrierung für gebührenpflichtige Auskunftsempfänger, z. B. Rechtsanwälte

Sofern Sie nicht von der Gebührenpflicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 8 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn

  • Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können. Sie müssen im Rahmen der Registrierung schriftlich versichern, dass für die von Ihnen eingeholten Auskünfte das rechtliche Interesse an den Daten gegeben ist.
  • Außerdem werden bei jeder Datenabfrage der Verwendungszweck und das entsprechende Aktenzeichen zu der Anfrage abgefragt. Diese Angaben werden gespeichert und können von der Gewerbebehörde genutzt werden, um im Nachhinein zu überprüfen, ob Ihre Anfrage rechtmäßig war.

Die Registrierung der gebührenpflichtigen Auskunftsempfänger ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet und müsste dann neu beantragt werden bzw. die weitere Berechtigung zur automatisierten Anfrage von der Gewerbebehörde erneut geprüft werden.



Registrierung für die gebührenfreien Auskunftssuchenden, z. B. Sozialversicherungsträger

Sofern Sie von der Gebührenpflicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 7 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn

  • die Abfrage der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist.
  • die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhoben werden könnten oder von einer derartigen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für die die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
  • Der Abruf der Daten wegen der Eilbedürftigkeit bzw. Häufigkeit der Abrufe und unter der Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist und die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können.

So können Sie sich für die elektronische Auskunft registrieren:

  • Füllen Sie bitte den Registrierungsantrag vollständig aus
  • Unterschreiben Sie den Antrag und versehen Sie ihn mit Ihrem Firmenstempel
  • Senden Sie den Antrag per Post an die
    • Stadt Hagen
      Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
      - 32/02 - Gewerbe, Markt und Veranstaltungen -
      Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen
    (Die Zusendung per Mail ist nur möglich, wenn eine entsprechende Signatur vorgenommen werden kann)

Ihre Zugangsdaten werden Ihnen kurzfristig per Post zugesandt.



Gewerbezentralregister

Annahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen, z. B. GmbH


Für Anträge von Privatpersonen:

Für Anträge von juristischen Personen oder Personenvereinigungen:
  • Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personanstandswesen
    - Gewerbe, Markt und Veranstaltungen -
    Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen
    Tel.: 02331 207 4842, 207 4855 oder 207 4836


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Bei Antragstellung muß ein Identitätsnachweis vorliegen (Personalausweis bzw. Pass) und ggf. eine Vollmacht, sowie ein aktueller Handelregisterauszug. Außerdem ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 € zu zahlen.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personanstandswesen

- Gewerbe, Markt und Veranstaltungen -

Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen


Telefon: 02331 207-4851

Telefax: 02331 207-2036

Öffnungszeiten

MontagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
DienstagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
MittwochNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
DonnerstagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
FreitagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
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Sonntaggeschlossen