Ausfuhrkennzeichen gemäß § 19 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Ausfuhrkennzeichen (auch Export- oder Zollkennzeichen genannt) werden auf Antrag für Fahrzeuge zugeteilt, die dauerhaft ins Ausland verbracht werden sollen.
Das Fahrzeug ist vor Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorzuführen. Sollten im Rahmen der Vorführung Mängel am Fahrzeug festgestellt werden, so sind diese zu beseitigen.
Ausfuhrkennzeichen können nur bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes des Halters beantragt werden.
Sollte der zukünftige Halter keinen Wohnsitz in Deutschland haben, so muss dieser persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen und das Ausfuhrkennzeichen beantragen. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist in diesem Fall nicht möglich.
Benötigte Unterlagen:
• Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
• Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
• ggf. Kennzeichenschilder (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
• Versicherungskarte für Ausfuhren
• Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (muss mindestens so lange gültig sein wie die per Versicherungsbestätigung verzeichnete Gültigkeitsdauer)
• ggf. Prüfbuch
• Ausweis oder Reisepass mit aktueller Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde
• Ist der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder Gewerbetreibende/r ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
- Das Fahrzeug wird vor der Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen außer Betrieb gesetzt. Des weiteren muss das Fahrzeug vorgeführt werden, das heißt, das Fahrzeug muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder im Stadtgebiet von Hagen oder angrenzend an das Hagener Stadtgebiet befinden.
- Hinweis: Beim Verlassen der Bundesrepublik ist die internationale (grüne) Versicherungsbestätigung erforderlich.
Voraussetzungen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Kennzeichenschilder
oder
- Fahrzeugbrief, Abmeldebescheinigung oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I mit Stilllegungsvermerk
sowie
- Versicherungsbestätigungskarte für Ausfuhren
- Nachweis über gültigen Hauptuntersuchungstermin (muß mindestens so lange gültig sein wie die per Versicherungsbestätigung verzeichnete Gültigkeitsdauer)
- Nachweis über die aktuelle Anschrift des Halters (Ausweis mit Adresse, aktuelle Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde etc.)
- ggf. Prüfbuch
- HINWEIS: Seit dem 01. Juli 2010 unterliegt jedes Ausfuhrkennzeichen der Steuerpflicht.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Art des Einzelfalles, 34,90 € - 50 € Verwaltungsgebühren
Kurzzeitkennzeichen
-
- - - Kurzzeitkennzeichen werden nach § 16a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zur Überführung, für Probefahrten, sowie zur Vorführung bei einer technischen Prüfstelle für ein beliebiges Fahrzeug (PKW, LKW, Krad, Anhänger etc.) innerhalb Deutschlands verwendet. - Die Kennzeichen dürfen nur für ein Fahrzeug benutzt werden. - Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurde im Bereich der Kurzzeitkennzeichen neu gefasst: - 1. Bei der Beantragung müssen die Fahrzeugpapiere (Brief + Schein) grundsätzlich im Original komplett vorgelegt werden. - 2. Im (neuen) Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig zu erheben und einzutragen. - 3. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen nur am Standort des Fahrzeuges beantragt werden. Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens erstreckt sich dann auf den Zulassungsbezirk und den angrenzenden Zulassungsbezirk. Nur bei bestandener HU ist eine Weiterfahrt möglich. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung (SP). - 4. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist anhand eines - Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen. - 5. Gültigkeitsdauer, die blauen Stempelplaketten und Kennzeichen (mit gelbem Rand) bleiben unverändert. - 6. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes.
Voraussetzungen
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Antrag
- Fahrzeugpapiere (Brief und Schein) grundsätzlich im Original
Gebühren
- 13,40 € Verwaltungsgebühren
H-Kennzeichen
Für ein Fahrzeug dessen Erstzulassung 30 Jahre oder länger zurückliegt, kann auf Antrag ein historisches Kennzeichen zugeteilt werden. Es handelt sich hierbei um die Oldtimer-Kennzeichen, bei denen hinter den Buchstaben- und Zahlenkombinationen ein 'H' steht.
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
- Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein
- bisherige Kennzeichenschilder (falls zugelassen)
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO
Gebühren
- 31,50 € Gebühren für die Zuteilung oder den Kennzeichenartwechsel
Rote Dauerkennzeichen für Oldtimer
Für ein Fahrzeug, dessen Erstzulassung 30 Jahre oder länger zurückliegt, kann auf Antrag ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen kann auch für mehrere Fahrzeuge verwendet werden, dann jedoch nicht gleichzeitig. Anstelle einer Zulassungsbescheinigung Teil I erhält der Halter des bzw. der Oldtimer einen roten Fahrzeugschein, in welchem die Halterdaten sowie relevante technische Fahrzeugdaten eingetragen werden.
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
- Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein
- bisherige Kennzeichenschilder (falls zugelassen)
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVb)
- weitere Unterlagen erfragen Sie bitte direkt in der Zulassungsbehörde Hagen
Gebühren
- 106,20 € Gebühren für die Zuteilung (befristet, je nach Einzelfall)
- 26,70 € für die Verlängerung der Gültigkeit
- 15,60 € je neues Fahrzeugscheinheft
Rote Kennzeichen
Ausgabe von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
- Die Kennzeichen dürfen ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Es dürfen verschiedene Fahrzeuge damit bewegt werden, sofern sie in das rote Fahrzeugscheinheft eingetragen sind. Des weiteren ist parallel ein Fahrtenbuch zu führen, in dem zeitnah alle durchgeführten Fahrten verzeichnet werden müssen.
- Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls.
- Voraussetzungen
- formloser, schriftlicher Antrag
- Gewerbeanmeldung
- Erklärung, wer verantwortlich für das Kennzeichen sein wird und dessen Einverständniserklärung zu einer Auskunft zu seiner Person aus dem Verkehrszentralregister (wird von der Zulassungsbehörde beantragt)
- Führungszeugnis nach § 30 (5) BZRG (zu beantragen im Bürgeramt)
- Bedarf an Probe- / Prüfungs- / Überführungsfahrten muss nachgewiesen werden
Gebühren
- 106,20 € Gebühren für die Zuteilung (befristet, je nach Einzelfall),
- 26,70 € für die Verlängerung der Gültigkeit,
- 15,60 € je neues Fahrzeugscheinheft
Saisonkennzeichen
Zulassungen mit Saisonkennzeichen
- Das Fahrzeug ist während des Zulassungszeitraumes für volle Monate zugelassen (der Beginn ist immer der erste Tag im Monat, das Ende ist immer der letzte Tag im Monat).
Voraussetzungen
- Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein und Kennzeichenschilder (Fahrzeug ist angemeldet)
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung (Fahrzeug ist abgemeldet)
- Nachweis über die Hauptuntersuchung
- elektronische Versicherungsbestätigung mit Saisoneintrag (Monatszeitraum mindestens zwei, maximal elf Monate)
- Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländern aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
- evtl. Vollmacht (incl. der Personalausweise des Antragstellers und des Bevollmächtigten) einschließlich Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
Gebühren
- Die Gebühr richtet sich nach dem Einzelfall, 30,90 € - 37,30 €.
- Falls der Fahrzeugbrief "alter Art" vorgelegt wird, findet ein Umtausch in die Zulassungsbescheinigung Teil II statt. Hier beträgt die Gebühr zusätzlich 9,20 €.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Zulassungsbehörde -
Freiheitstr. 3, 58119 Hagen
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 16:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | 08:00 - 16:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | 08:00 - 16:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung |
Freitag | 08:00 - 11:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |