Baustellenerlaubnis


Bitte informieren Sie sich beim zuständigen Fachamt

Die Anträge für eine verkehrsrechtliche Anordnung sind frühzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zu stellen.

Für Anträge, die nicht gemäß der angegebenen Frist gestellt werden, wird eine zusätzliche Gebühr i.H.v. 30,00 Euro pro Antrag erhoben.

  • Telefon: 02331 207-3793
  • Telefon: 02331 207-2254

Gebühren

Gebühren je nach Einzelfall zwischen 85 € und 350 €.


Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der o.g. Fachdienststelle erforderlich.


Gemäß § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung müssen die Unternehmer vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Bauunternehmer haben einen Verkehrszeichenplan vorzulegen. Vor jeder Anordnung ist die Polizei und der Straßenbaulastträger zu hören.

Ausnahme Fußgängerzone

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten ab zwei Tagen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Der Antrag ist formlos schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen. Die Ausnahmegenehmigungen werden nur noch in Einzelfällen und unter Nachweis der Dringlichkeit erteilt.


Gebühren

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung:

  • bis 1 Woche je Fahrzeug 70EUR
  • bis 1 Monat je Fahrzeug 100 EUR
  • bis 3 Monate je Fahrzeug 130 EUR
  • bis 1 Jahr je Fahrzeug 200 EUR

Besonderheiten / Befreiungen

Antragsteller sind zu fast 100% Gewerbetreibende, die die in der Fußgängerzone liegenden Geschäfte beliefern. Ordnungswidrigkeiten: Ausnahmegenehmigungen haben einen sehr engen Rahmen. Wird dieser Rahmen nicht eingehalten, so erlischt die Ausnahmegenehmigung. Es greift dann wieder das jeweilige Verbot, von dem befreit worden ist.

Ausnahmegenehmigungen - Fußgängerzone

  • Die Fußgängerzone Innenstadt ist Mo-Fr 07:00 Uhr - 10:30 Uhr und 19:00 Uhr - 22:00 Uhr, Sa 07:00 Uhr - 09:30 Uhr und 19:00 Uhr - 22:00 Uhr für die Durchführung von Ladegeschäften geöffnet und mit einer entsprechenden amtlichen Beschilderung versehen.

  • Die Fußgängerzone Haspe ist für einen Zeitraum von 6 Stunden werktags (7:00 Uhr - 10:00 Uhr und 19:00 - 22:00 Uhr) für die Durchführung von Ladegeschäften geöffnet und mit einer entsprechenden amtlichen Beschilderung versehen.

  • Die Fußgängerzone Helfe ist für einen Zeitraum von 7 Stunden werktags (7:00 Uhr - 11:00 Uhr und 19:00 Uhr - 22:00 Uhr) für die Durchführung von Ladegeschäften geöffnet und mit einer entsprechenden amtlichen Beschilderung versehen.

  • Die Fußgängerzone Hohenlimburg ist für einen Zeitraum von 6 Stunden werktags (7:00 Uhr - 10:00 Uhr und 19:00 Uhr - 22:00 Uhr) für die Durchführung von Ladegeschäften geöffnet und mit einer entsprechenden amtlichen Beschilderung versehen.

Die Erteilung von Ausnahmgenehmigungen zum Befahren von Fußgängerzonen erfolgt nach der Straßenverkehrsordnung. Hier heißt es, dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftenzeichen ... erlassen sind, genehmigen können.


Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Bei der Entscheidung über eine solche Ausnahmegenehmigung ist zwischen dem öffentlichen Interesse, den Fußgängerbereich im Interesse der Sicherheit vom motorisierten Straßenverkehr freizuhalten, und dem Interesse des Antragstellers an einer Ausnahmegenehmigung abzuwägen.


An die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind strenge Maßstäbe anzulegen, um den Sinn und Zweck einer Fußgängerzone nicht zu untergraben. Für manchen Antragsteller würde es sicherlich einen zeitlichen und organisatorischen Vorteil bedeuten, Ladegeschäfte auch außerhalb dieses freigegebenen Zeitraumes durchführen zu können. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, stellen richten Sie Ihren Antrag an Verkehr@stadt-hagen.de. Rein sprachlich ist bereits zu erkennen, dass Ausnahmegenehmigungen nur für Ausnahmefälle gedacht sind und nicht generell erteilt werden können.

Schulwegsicherung

Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Schulweges


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Vorschläge können mit einem formlosen Antrag mit kurzer Begründung eingereicht werden.


Besonderheiten

Bei der Verkehrsabteilung besteht eine "Arbeitsgruppe Schulwegsicherung", die aufgrund von Anregungen von Bürgern, Schulen, Schulpflegschaften und anderen entsprechend dem Schulwegsicherungserlass Überprüfungen vor Ort vornimmt und Vorschläge erarbeitet, durch welche Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung oder aber auch durch welche baulichen Maßnahmen Verbesserungen erzielt werden können. Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe entscheidet die "Verkehrskommission" (Verkehrsabteilung, Fachbereich für Grünanlagen und Straßenbetrieb, Polizeipräsident). Befürwortete Maßnahmen werden in das Schulwegsicherungsprogramm aufgenommen.

Straßenveranstaltungen

Erlaubniserteilung und Verkehrsregelung bei Umzügen, Sportveranstaltungen, Straßenfesten und dergl. auf öffentlichen Straßen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Die Unterlagen für eine Antragstellung sind unterschiedlich und richten sich nach Art, Größe und Umfang der Veranstaltung. Es ist daher zweckmäßig, rechtzeitig bzw. frühzeitig Kontakt mit der Verkehrssachgruppe aufzunehmen.


Gebühren

Je nach Verwaltungsaufwand zwischen 75 € und 400 €.


Besonderheiten / Befreiungen

Gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird (z.B. Rosenmontagszug, Hasper Kirmeszug, City- Lauf, Radrennen "Rund um Emst"). - Vor Erteilung der Erlaubnis ist das Einvernehmen mit dem Polizeipräsidenten und dem jeweiligen Straßenbaulastträger herzustellen.

Ausnahmegenehmigungen temporärer Haltverbote

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei Umzügen, Küchenmontagen und anderen Anlieferungen (per LKW). Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für einen Tag und kann nicht verlängert werden.


Zur Einrichtung einer temporären Haltverbotszone müssen die Verkehrszeichen 283-10/20 StVO (Haltverbot Anfang/Ende) drei volle Werktage vor dem Umzugstag/Lieferungstag gut sichtbar in Hochaufstellung an je einem eigenem Pfosten aufgestellt werden und jeweils mit einem Zusatzschild versehen werden, aus dem eindeutig der Beginn der Haltverbotszone hervorgeht (Textvorschlag: "Umzug am 16.07.24 ab 7 Uhr"). Soll die Haltverbotszone auf einem Park- oder Seitenstreifen eingerichtet werden, muss zusätzlich unter jedem Haltverbotszeichen das Zusatzzeichen 1052-37 StVO (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) angebracht werden.


Die genannten Verkehrszeichen können bei den örtlichen Schilderherstellern gegen Gebühr ausgeliehen oder von dort aufgestellt werden; die Zusatzschilder mit der zeitlichen Gültigkeit können auf dem Computer gefertigt werden und sollten aus Witterungsgründen in einer Klarsichthülle unter den Haltverbotszeichen angebracht werden. Die örtlichen Schilderhersteller können einschlägigen Branchenverzeichnissen entnommen werden.


Die typische Beschilderung während eines Umzuges kann auch zur Verdeutlichung einer Grafik entnommen werden, die über den aufgeführten Link als PDF-Dokument angezeigt wird.



Die Polizei wird von der Sachgruppe Verkehrsangelegenheiten über die Aufstellung der Verkehrszeichen im Vorfeld informiert. Wird am Umzugstag dennoch im Haltverbot geparkt, ist die Polizei zu rufen.


Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Tage.

1 Tag: 20,00 Euro

2 Tage: 40,00 Euro

3 - 7 Tage: 70,00 Euro


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Die Ausnahmegenehmigung kann per Email über Verkehr@stadt-hagen.de beantragt werden. Es werden der genaue Umzugstag, Umzugszeit (von - bis Uhr) und das amtliche Kennzeichen des eingesetzten Umzugsfahrzeuges benötigt.

Verkehrsregelung

Anordnungen über Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen auf Bürgerantrag


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Formloser Antrag mit Erläuterung des Sachverhaltes und ggf. Vorschläge zur Änderung, falls möglich: Fotos der Örtlichkeit.

Der Antrag ist schriftlich oder per Email (Verkehr@stadt-hagen.de) einzureichen. Telefonische Anträge werden nicht entgegengenommen.


Für den Antragsteller ist der Antrag auf Verkehrsregelung gebührenfrei.


Besonderheiten / Befreiungen

Die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen anzubringen oder zu entfernen sind. Anträge zu solchen Maßnahmen überprüft die Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger vor Ort. Wird der Antrag befürwortet, fertigt die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsbehördliche Anordnung, womit der Straßenbaulastträger den Auftrag erhält, die amtlichen Verkehrszeichen aufzustellen. Wird der Antrag abgelehnt, erhält der Antragsteller eine entsprechende Infromation der Straßenverkehrsbehörde.