Jugendschutz
Vom Ordnungsamt wird eine Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzes durchgeführt. Es erfolgen Kontrollen von Gewerbetreibenden und jugendgefährdenden Orten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen (Bußgeldverfahren) werden eingeleitet.
Die beratende Funktion des Jugendschutzes und die Hilfestellung bei Problemen von und mit Kindern und Jugendlichen werden durch den Fachbereich Jugend und Soziales wahrgenommen.
Das Jugendschutzgesetz soll Minderjährige vor bestimmten Situationen schützen, in denen ein gewisses Gefährdungspotential besteht, von diesen aber nicht oder nicht richtig eingeschätzt werden kann. Strafen sind folglich auch nie für Minderjährige vorgesehen, sondern immer nur für die beteiligten Volljährigen. So beispielsweise die Verkäufer alkoholischer Getränke oder Gastwirte, die eine Gefährdung zugelassen oder gefördert haben. Der von Behördenvertretern gegenüber Minderjährigen im Einzelfall gelegentlich ausgesprochene "Platzverweis" ist insoweit nicht als Strafe zu verstehen.
Gewerbetreibende sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtung und/oder Veranstaltung geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auszugsweise durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang in ihrem Betrieb bekannt zu machen. Entsprechende Aushangtafeln sind entgeltpflichtig im Lebensmittelgroßhandel und im Vordruck- und Verlagswesen, sowie vereinzelt auch im Buchhandel zu erwerben.
Durch den Aushang der gesetzlichen Bestimmungen ist aber die Pflicht eines Gewerbetreibenden noch nicht erfüllt, sondern er muss sich persönlich oder über seine Angestellten stets vergewissern, dass diese Bestimmungen auch beachtet werden. Er ist berechtigt und sogar verpflichtet, sich von vermeintlich Minderjährigen und ggf. auch von erziehungsbeauftragten Begleitpersonen das Lebensalter oder die Berechtigung zur Aufsicht nachweisen zu lassen.
Seitens des Ordnungsamtes in Verbindung mit den Ordnungspartnern Polizei und Fachbereich für Jugend und Soziales werden in ungeregelten Abständen routinemäßig, aber auch im Bedarfs- oder Anzeigenfalle gezielte Kontrollen über die Beachtung der Schutzbestimmungen in Gewerbebetrieben durchgeführt. Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 EURO geahndet werden; in Einzelfällen und bei vorsätzlichem Handeln können auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.
Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz erfassen alle Orte, Veranstaltungen und Betriebe, von denen eine mögliche Jugendgefährdung ausgehen kann. Dies sind insbesondere Verkaufsstellen von Alkoholika und/oder Tabakwaren einschließlich aller Lebensmittelläden und Supermärkte, Gaststätten einschließlich der Trinkhallen und auch der Diskotheken, Spielhallen und Spielcasinos, aber auch Kinos und Filmvorführungen, Videotheken, Internetcafés und sonstige Anbieter von Internetzugängen, sowie Märkte jeder Art.
Anzeigen von in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen müssen schriftlich unter Benennung von Zeugen erfolgen, da die Behörde sonst den für Rechtsverfahren notwendigen Beweis nicht eindeutig genug führen kann.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Ordnungsbehördliche Außendienste und Aufgaben -
Böhmerstr. 1 (2. Etage), 58095 Hagen
Herr Bornfelder
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Telefax: 02331 207-2747
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