Bußgelder - Verwarnungsgelder - Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich von den Straftaten dadurch, dass sie einen weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung bilden. Sie werden daher nicht mit Strafe, sondern mit Geldbuße geahndet. Die Verfolgung ist aus diesem Grund auch nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern der Verwaltungsbehörde.


Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können die Behörden den Betroffenen verwarnen.


Der Gesetzgeber hat das Verwarnungsverfahren als Massenverfahren dem eigentlichen Bußgeldverfahren "vorgeschaltet". Im Verwarnungsverfahren sollen die mit bis zu 55 € zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten auf einfache und schnelle Art und Weise und ohne Zahlung einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr abgewickelt werden. Eine Verwarnung wird daher auch nur wirksam, wenn der Betroffene sie akzeptiert, also bezahlt, und zwar innerhalb von einer Frist von 1 Woche. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Verwarnung als nicht angenommen und es beginnt das "eigentliche" förmliche Bußgeldverfahren.


Wer mit der Verwarnung nicht einverstanden ist, kann dies der Bußgeldstelle mitteilen. Alle Einwände werden von den Sachbearbeitern der Bußgeldstelle geprüft. Auch wenn dies ärgerlich ist: Eine Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung erhält der Betroffene nicht. Bei mehreren hundert Verfahren täglich wäre der Bearbeitungs- und Kostenaufwand für den Steuerzahler einfach zu hoch.


Ist der Einwand berechtigt, wird das Verfahren ggf. eingestellt; auch darüber erhält man in der Regel keine schriftliche Mitteilung. Können die Einwände dagegen nicht berücksichtigt werden, wird direkt ein Bußgeldbescheid erlassen.


Der Bußgeldbescheid enthält u.a. die zur Last gelegte Tat, deren gesetzliche Merkmale und die anzuwendenden Bußgeldvorschriften sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bußgeldbescheid ist außerdem gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt bei Bußgeldern bis 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €, höchstens 7.500 €. Hinzu kommen die Auslagen für die Postzustellung oder auch für die Blutuntersuchung bei Fahrten unter Alkoholeinfluss.


Erhebt der Betroffene Einwände, werden diese geprüft und ggf. auch durch Rückfragen bei den Verkehrsüberwachungskräften, der Polizei oder auch der Straßenverkehrsbehörde überprüft. Treffen die Einwände zu, wird das Verfahren ggf. eingestellt.


Können die Einwände nicht berücksichtigt werden, wird ein Bußgeldbescheid erlassen, ohne dass der Betroffene vorher über das Ergebnis der Prüfung informiert wird. Das ist zwar für manche Betroffene ärgerlich, bei der großen Zahl der Verfahren sind Zwischeninformationen aber aus arbeitstechnischen und auch aus Kostengründen nicht möglich.


Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch eingelegt werden.


Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht.


Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

- Bußgeldstelle-

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