Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung, tritt mit Antragstellung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG kraft Gesetz ein; der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag formlos (z.B. telefonisch, online, per E-Mail oder per Post) gestellt wird. Auf Wunsch wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt und zugesandt.

Diese Wirkung gilt nicht für die Verlängerung von Schengen-Visa.

Sollte Ihr Schengen-Visum ablaufen oder die Frist für den visafreien Aufenthalt überschritten werden, ohne dass es Ihnen möglich ist, das Schengen-Gebiet zu verlassen, setzen Sie sich bitte umgehend per E-Mail mit der Ausländerbehörde Ihres Aufenthaltsortes in Verbindung. Übersenden Sie neben Ihren persönlichen Angaben eine Ablichtung Ihres Visums oder Einreisestempels. Die Ausländerbehörden wurden gebeten großzügig bemessene Ausreisefristen zu gewähren und entsprechende Grenzübertrittsbescheinigungen auszustellen.



Aktuelle Änderungen des Aufenthaltsrechts

Informationen zu Gesetzesänderungen, Änderungen von Verordnungen oder der allgemeinen Rechtsprechung


Die Ausländerbehörde der Stadt Hagen betreut zum 31.03.2021 insgesamt 41.352 ausländische Staatsangehörige aus 137 Ländern, davon 20.151 EU-Bürger

Mehr als die Hälfte dieser Ausländer stammen aus 5 Herkunftsländern: Türkei (7136), Syrien (4818), Rumänien (4590), Italien (3546) und Griechenland (3416).

Informationen zur Vorbereitung auf den Brexit

Zum 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten.

Umfassende Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (siehe Externe Links).

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft tritt, werden die Abschnitte 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) und 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst. Es schafft den rechtlichen Rahmen für eine gezielte, an den Bedarfen orientierte Steuerung und Stärkung der Fachkräfteeinwanderung. Eingeführt wird ein einheitlicher Fachkräftebegriff (§ 18 Absatz 3), der sowohl akademisch als auch beruflich qualifizierte Beschäftigte umfasst. Erweitert und in eigene Vorschriften überführt werden die Möglichkeiten der befristeten Einreise zur Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche (§§ 17, 20). Ergänzt wird es durch die notwendige Beschleunigungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse, eine verstärkte Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Ausland, eine gemeinsam mit der Wirtschaft zu erarbeitende Strategie für eine gezielte Fachkräftegewinnung und ein verbessertes Marketing sowie effizientere und transparentere Verwaltungsverfahren.


Um die Verwaltungsverfahren effizienter und serviceorientierter zu gestalten, wird die ausländerbehördliche Zuständigkeit für die Einreise von Fachkräften in Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Köln am Standort Bonn konzentriert werden. Für schnellere Verfahren wird ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren geschaffen.



Familiennachzugsregelungen zu subsidiär Schutzberechtigten beschlossen

Der Bundestag hat am 15.06.2018 das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) beschlossen. Es wurde am 17.07.2018 veröffentlicht und ist ab August Rechtsgrundlage für den Nachzug von Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige ledige Kinder bzw. Eltern zu minderjährigen Kindern) zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), den so genannten subsidiär Schutzberechtigten.


Der Nachzug kommt ab dem 01.08.2018 aus humanitären Gründen (§ 36a Abs. 2 AufenthG) für bis zu 1.000 Angehörige pro Monat (bundesweit) in Betracht. Im Rahmen des Visaverfahrens ist nachzuweisen, dass die Ehe bereits vor der Flucht geschlossen wurde und welche humanitären Gründe vorliegen. Begangene Straftaten führen zu einem Regelausschluss. Ein Anspruch auf ein Einreisevisum besteht nicht. Die abschließende Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt anhand der beigebrachten Informationen zu humanitären Gründen und zu sonstigen zu berücksichtigenden Aspekten.


Am 31. März 2018 hielten sich über 200.000 Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Bundesgebiet auf, davon 513 in Hagen. Es ist weder bekannt noch belastbar schätzbar, ob und in welcher Anzahl unter den subsidiär Schutzberechtigten bereits Angehörige der Kernfamilie sind und in welcher Anzahl subsidiär Schutzberechtigte nachzugsberechtigte Angehörige im Ausland haben, die mit Inkrafttreten der Neuregelung Anträge auf Familiennachzug stellen werden. Dem Auswärtigen Amt liegen derzeit bereits rund 26.000 Anträge auf Terminvereinbarungen zur Beantragung eines Visums auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vor.


Die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Visaverfahrens in die Entscheidung einbezogen. Sie hat das Erstregistrierungsdatum, positive und negative Integrationsaspekte des hier lebenden Flüchtlings zu erheben. Abzustellen ist insbesondere auf aus der Ausländerakte ersichtliche Informationen wie z.B.: eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum, Sprachkenntnisse, Absolvieren einer Berufsausbildung/Studium in Deutschland.

Hinweis: Weitergehende Ermittlungen durch die Ausländerbehörde sollen nicht eingeleitet werden!


Richtlinien zur Arbeitsmigration zum 01.08.2017 umgesetzt

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.05.2017 sind am 01.08.2017 mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt worden. Im Einzelnen handelt es sich um die Saisonarbeiterrichtlinie (2014/36/EU) vom 26.02.2014, die ICT-Richtlinie (2014/66/EU) vom 15.05.2014 und die REST-Richtlinie (2016/801/EU) vom 11.05.2016.


Saisonarbeitnehmer können nach § 15a der Beschäftigungsverordnung eine Arbeitserlaubnis erhalten. Diese ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Das Visum (soweit erforderlich) erteilt die Auslandsvertretung; eine Verlängerung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. Die Saisonbeschäftigung darf 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten, dabei ist auch auf die Gültigkeit des Reisedokuments zu beachten.


Die ICT-Richtlinie gilt für vorübergehende Abordnungen von Personal von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der EU. Mit der ICT-Karte wurde in Deutschland ein neuer Aufenthaltstitel (§§ 19b bis 19d AufenthG) eingeführt.

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Den Vorgaben der REST-Richtlinie folgend, wurden für die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck der Forschung (§20), des Studiums (§16) eines Praktikums (§17b) oder der Teilnahme an einem Freiwilligendienst (§18d) die Bedingungen angepasst bzw. neu geschaffen.


Wohnsitzregelung nach § 12 a Aufenthaltsgesetz

Mit dem Integrationsgesetz vom 31.07.2016 - in Kraft seit dem 06.08.2016 - ist u.a. eine Wohnsitzregelung auch für anerkannte und aufgenommene Flüchtlinge eingeführt worden. Die genauen Regelungen befinden sich im § 12 a Aufenthaltsgesetz. Zuständig für die Betreuung, Unterbringung, Leistungsgewährung und Integration bleibt per Gesetz das Bundesland, in das die Aufnahme bzw. Zuweisung erfolgt ist.


Sofern Sie nach dem 31.12.2015 als Flüchtling anerkannt wurden, bleibt die Zuweisungsentscheidung aufgrund des Integrationsgesetzes für weitere drei Jahre bestehen, es sei denn, Sie haben hier eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, ein Studium oder eine Berufsausbildung begonnen (§ 12a AufenthG). Darüber hinaus werden nur Härtefälle aufgenommen.Nur in diesen Fällen können Sie den Zuzug nach Hagen in der Ausländerbehörde beantragen. Bis zur Genehmigung bleibt Ihre bisherige Behörde für Sie zuständig. Eine Anmeldung in Hagen ändert daran nichts.


في حال| تم قبولك كلاجئ بعد تاريخ 31.12.2015 يبقى قرار تخصيص مكان الإقامة قائماً لمدة 3 سنوات بسبب قانون الاندماج. إلا في حال حصولك على عمل بتأمينات اجتماعية أو دراسة أو تدريب مهني (وفقاً للفقرة 12a من قانون الإقامة). بالإضافة إلى ذلك يتم أخذ الحالات الصعبة بعين الاعتبار.


فقط في هذه الحالات، يمكنك تقديم طلب للانتقال إلى هاغن في مكتب شؤون الأجانب. إلى حين الموافقة على طلب الانتقال يبقى مكتب شؤون الأجانب في منطقتك مسؤولاً عنك. التسجيل في هاغن لا يغير شيئاً في ذلك.


Optionspflicht für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern

Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 13.11.2014 (BGBl. S. 1714) in Kraft seit 20.12.2014


Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ist Ende Dezember 2014 die sogenannte Optionspflicht für über 90 % der betroffenen Kinder entfallen. Sie müssen sich nicht mehr zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden.


Begünstigt sind alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern, die neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern automatisch auch einen deutschen Pass erhalten (haben), weil zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Ebenfalls davon betroffen sind die zwischen 1990 und 1999 geborenen Kinder ausländischer Eltern, die aufgrund der Übergangsvorschrift des § 40 b StAG eingebürgert wurden.

Nach anderen Vorschriften eingebürgerte Personen fallen nicht unter die jetzt in Kraft getretene Regelung!


Voraussetzung ist, dass der Optionspflichtige entweder im Inland aufgewachsen ist oder neben der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich einen Schweizer oder EU-Pass besitzt.

Als in Deutschland aufgewachsen gilt, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

  • entweder acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder
  • hier sechs Jahre eine Schule besucht hat oder
  • über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder
  • über eine hier abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Hinweis: Die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde werden sich in den nächsten Wochen unaufgefordert bei den Betroffenen deutschen Staatsangehörigen melden. Da allein in Hagen etwa 400 Personen betroffen sind, wird sich die Bearbeitung einige Monate hinziehen.




Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.2013 tritt am 05.03.2013 in Kraft

(Änderungsverordnung verkündet im Bundesgesetzblatt 2013, Teil I, Nr. 11, S. 351 bis 354, am 04.03.2013)


Die Gebühr nach § 45 c bzw. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels wird von 30 € auf 60 € angehoben.


Sofern ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung des eigenständigen Dokumentes schon vor der Verlängerung des zugrundeliegenden Passes besteht, kann bereits vorab die Umstellung beantragt werden.


Blaue Karte EU

Mit der am 25.05.2009 durch den EU-Ministerrat beschlossenen Richtlinie 2009/50/EG verfolgt die EU das Ziel, hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittländern verstärkt anwerben und halten zu können, um so dem drohenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Durch die Einführung der "Blue Card" werden Bedingungen und Rechte bezüglich der Einreise und des Aufenthalts sowohl in dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausstellt, als auch in anderen Mitgliedstaaten harmonisiert. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland mit § 19 a des Aufenthaltsgesetzes zum 01.08.2012.



Die Blaue Karte EU wird an Akademiker erteilt, die eine Anstellung mit einem Gehalt entsprechend ihrer Qualifikation nachweisen. Bei Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse kann bereits nach 2 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.


Rechtsänderung für Studenten

Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird ausländischen Studenten an deutschen Hochschulen zum 01.08.2012 erleichtert. So können Studierende ab August jährlich 120 ganze Tage (statt bisher 90) neben dem Studium arbeitserlaubnisfrei arbeiten. Darüber hinaus haben sie nach dem Studium 18 Monate Zeit, eine adäquate Beschäftigung zu finden. Während dieser Zeit ist die Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt.


Auch Absolventen einer deutschen Berufsausbildung wird eine einjährige Beschäftigungssuche mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang eingeräumt.

Visum zur Arbeitsplatzsuche

Akademiker, die im Bundesgebiet nach einer Anstellung suchen möchten, können ein auf 6 Monate befristetes Visum von den Auslandsvertretungen erhalten. Eine Erteilung oder Verlängerung im Bundesgebiet ist nicht möglich.