Integrationskurs

Teilnahmeberechtigungen zum Sprach- und Orientierungskurs für Neuzuwanderer und Bestandsausländer sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund


Mit dem Zuwanderungsgesetz sind zum 01.01.2005 Integrationskurse eingeführt worden.


Ziel des Integrationskurses für Zuwanderinnen und Zuwanderer ist der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und die Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse über das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben sowie über die in unserer Gesellschaft geltenden Normen und Werte sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen Integration.


Ein Integrationskurs besteht aus 7 Modulen:

  • Basissprachkurs in 3 Modulen a 100 Std.
  • Aufbausprachkurs in 3 Modulen a 100 Std.
  • Orientierungskurs 100 Std.

Ein Einstufungstest soll gewährleisten, dass jeder Teilnehmer in dem Modul einsteigen kann, das seinen Sprachkenntnissen entspricht. Sonderkurse können über mehr oder weniger Stunden laufen.


Der Kurs soll mit dem Zertifikat Deutsch abschließen und ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG und einer Einbürgerung .



Kursträger

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch.


Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen. Die Kursträger-Liste für das gesamte Bundesgebiet ist auf der Internet-Seite des Bundesamtes veröffentlicht.



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Bei der Neueinreise oder der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde von Amts wegen fest, ob ein Teilnahmeanspruch und / oder eine Teilnahmeverpflichtung für einen Integrationskurs besteht. Sie erhalten die erforderlichen Unterlagen und können sich dann direkt bei einem Kursträger Ihrer Wahl anmelden oder registrieren lassen.


Besonders integrationsbedürftige Ausländer (z.B. Arbeitslose oder Elternteile schulpflichtiger Kinder) können auch nach längerem Inlandsaufenthalt von der Ausländerbehörde oder dem Jobcenter zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden.


Sofern Sie keinen Teilnahmeanspruch besitzen, wenn Sie z.B. Deutscher Staatsangehöriger oder EU-Bürger sind oder schon länger in Deutschland leben (Bestandsausländer), können Sie beim Bundesamt im Rahmen verfügbarer Kurs-Plätze eine Zulassung beantragen. Bei der Antragstellung sind Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Migrationsdienste oder Kursträger gern behilflich.


Einbürgerungsbewerber sollen bei der Zulassung vorrangig berücksichtigt werden.


Der Zulassungsantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen, kann aber auch durch die Kursträger, das Jobcenter oder die Ausländerbehörde aufgenommen und weitergeleitet werden.


Für Hagen ist folgende Außenstelle zuständig:

  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF),
    Regionalstelle Köln
    Poller Kirchweg 101, 51105 Köln


Gebühren

Teilnehmer an Integrationskursen sind seit dem 01.07.2012 grundsätzlich verpflichtet, einen Eigenanteil pro Unterrichtsstunde (im voraus für ein Modul - 100 Std.) zu leisten.


Eine Gebührenbefreiung kann vom Bundesamt gewährt werden, wenn Sozialleistungen oder Arbeitslosengeld 2 bezogen wird.



Besonderheiten / Befreiungen

Einem Ausländer, der seiner Teilnahmeverpflichtung am Integrationskurs nicht nachkommt, können die Sozialleistungen gekürzt und der Aufenthaltstitel abgelehnt werden. Der Verstoß gegen eine Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 1000 € geahndet werden kann.


Bei einer Verletzung der Teilnahmepflicht soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis höchstens für ein Jahr erfolgen.


Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

  • die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
  • die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
  • deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.


Formulare und Merkblätter