Gewerbekartei
Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
- Der Auskunftssuchende muß ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Dies hat formlos, schriftlich zu erfolgen, unter Angabe möglicher Nachweise (z.B. Mahnbescheide).
- Eine Gewerbeauskunft kann auch im Internet abgerufen werden. Hierzu ist die Seite der Stadt Hagen, Gewerbe, Auskunft aufzurufen.
- Die Auskunft ist gebührenpflichtig.
Gebühren
- für die schriftliche Auskunft werden 40,00 € Gebühren erhoben, deren Zahlung bei der Beantragung in Form eines Verrechnungsschecks oder einer Überweisung nachgewiesen werden muss.
Besonderheiten / Befreiungen
Für die Erteilung einer Gewerbekarteiauskunft besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register. Sie genießt als solche keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister. Daher wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft keine Gewähr übernommen. Diese Auskunft wird ausschließlich zu dem in Ihrer Anfrage aufgeführten Zweck erteilt. Gemäß § 13 (2) Datenschutzgesetz NW dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 (2) Daetnschutzgesetz NW die ihm übermittelten Daten nicht nur für den Zweck verwendet, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Angaben, die über Namen, private und betriebliche Anschrift und angemeldete Tätigkeit eines einzelnen Gerwerbetreibenden hinausgehen, können in der Regel nicht gemacht werden.
Registrierung für die Webauskunft
Sie können ohne eine vorherige Registrierung die Grunddaten eines in Hagen gemeldeten Unternehmens einsehen. Die Grunddaten umfassen den Namen, die Anschrift und die Tätigkeit des Unternehmens.Sofern Sie weitergehende Informationen benötigen, z. B. Geschäftsführer oder das Anmeldedatum, müssen Sie sich entsprechend registrieren lassen.
Die Registrierung erfolgt mit dem anliegenden Registrierungsantrag und unter verschiedenen Voraussetzungen:
Registrierung für gebührenpflichtige Auskunftsempfänger, z. B. Rechtsanwälte
Sofern Sie nicht von der Gebührenpflicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 8 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn
- Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können. Sie müssen im Rahmen der Registrierung schriftlich versichern, dass für die von Ihnen eingeholten Auskünfte das rechtliche Interesse an den Daten gegeben ist.
- Außerdem werden bei jeder Datenabfrage der Verwendungszweck und das entsprechende Aktenzeichen zu der Anfrage abgefragt. Diese Angaben werden gespeichert und können von der Gewerbebehörde genutzt werden, um im Nachhinein zu überprüfen, ob Ihre Anfrage rechtmäßig war.
Die Registrierung der gebührenpflichtigen Auskunftsempfänger ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet und müsste dann neu beantragt werden bzw. die weitere Berechtigung zur automatisierten Anfrage von der Gewerbebehörde erneut geprüft werden.
Registrierung für die gebührenfreien Auskunftssuchenden, z. B. Sozialversicherungsträger
Sofern Sie von der Gebührenpflicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 7 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn
- die Abfrage der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist.
- die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhoben werden könnten oder von einer derartigen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für die die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
- Der Abruf der Daten wegen der Eilbedürftigkeit bzw. Häufigkeit der Abrufe und unter der Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist und die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können.
So können Sie sich für die elektronische Auskunft registrieren:
- Füllen Sie bitte den Registrierungsantrag vollständig aus
- Unterschreiben Sie den Antrag und versehen Sie ihn mit Ihrem Firmenstempel
- Senden Sie den Antrag per Post an die
- Stadt Hagen
Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
- 32/02 - Gewerbe, Markt und Veranstaltungen -
Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen
- Stadt Hagen
Ihre Zugangsdaten werden Ihnen kurzfristig per Post zugesandt.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personanstandswesen
- Gewerbe, Markt und Veranstaltungen -
Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefon: 02331 207-4851
Telefax: 02331 207-2036
Öffnungszeiten
Montag | Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung |
Dienstag | Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung |
Mittwoch | Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung |
Donnerstag | Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung |
Freitag | Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |