Im Standesamt erfolgt die
- Beratung hinsichtlich Vor- und Familiennamensänderungen
- Bearbeitung und Entscheidung bei Anträgen auf Vornamensänderung
- Bearbeitung und Entscheidung bei Anträgen auf Familiennamensänderung
Da die Beurkundung von Personenstandsänderungen vorrangig zu bearbeiten ist, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Namensänderung bitte möglichst zunächst per Direktkontakt an die Dienststelle.
Namenserklärung
Entgegennahme und Beurkundung von Namenserklärungen nach privatrechtlichen Vorschriften - BGB (Wiederannahme des Geburtsnamens nach Eheauflösung)
Es gibt folgende Arten von Namenserklärungen
- Wiederannahme des Geburtsnamens oder eines Namens aus einer früheren Ehe nach Eheauflösung
- Bestimmung eines Ehenamens (insbesondere auch nach Eheschließung im Ausland)
- Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens (oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen) an den Ehenamen
- Widerruf der Erklärung zur Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens (oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen) an den Ehenamen
- Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB (Angleichung). Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich ihre Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen. (z.B. Bestimmung von Vor- und Familiennamen, Wegfall von Mittelnamen oder Vatersnamen, deutschsprachige Form eines Familiennamens etc.)
- Namenserklärung nach § 94 BVFG. Spätaussiedler können durch Erklärung ihren Namen ändern (dazu gehört: Ablegen von Namensbestandteilen, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht, u. a. Vatersnamen, deutschsprachige Form des Familiennamens etc.)
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
Wiederannahme des Geburtsnamens oder eines Namens aus einer früheren Ehe bei Eheaufllösung:
- rechtskräftiger Scheidungsbeschluss
- evtl. Sterbeurkunde des Ehepartners
Bestimmung eines Ehenamens (insbesondere auch nach Heirat im Ausland):
- Vorsprache beider Ehegatten
- Heiratsurkunde oder Abschrift des Familienbuches bzw. begl. Ausdruck aus dem Eheregister
Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens an den Ehenamen bzw Widerruf dieser Erklärung:
- Heiratsurkunde oder Abschrift des Familienbuches bzw. begl. Ausdruck aus dem Eheregister
Erklärung nach § 94 BVFG:
- Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
Gebühren
- Die Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei.
- Bei allen übrigen Erklärungen nach privatrechtlichen Vorschriften werden Gebühren in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Ab 01.01.2025: 35 €.
- Bescheinigungen über die Namensänderung kosten zusätzlich 14,00 Euro. Ab 01.01.2025: 15 €.
Besonderheiten / Befreiungen
Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Nutzen Sie bitte das unverbindliche Beratungsangebot.
öffentlich-rechtliche Namensänderung
Namensänderungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern usw.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Seinen Namen buchstabieren zu müssen, ist dem Bereich Unannehmlichkeit zuzuordnen und ebenfalls als wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht anzusehen. Auch dürfen öffentlich-rechtliche Namensänderungen, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gezogenen Grenzen des Namensrechts nicht umgangen werden.
Voraussetzungen:
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Wohnsitz in Hagen
- deutsche Staatsangehörigkeit oder besonderer Status
- Unbescholtenheit
Unterlagen:
- beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister
- evtl. Ehe- oder Heiratsurkunde bzw. Registerauszug
- aktuelles Führungszeugnis (ab 14. Lebensjahr)
- bei eingebürgerten Personen: Einbürgerungsurkunde
- bei Minderjährigen: Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter
Gebühren
In NRW richten sich die Gebühren mittlerweile nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetz NRW und §§ 2 ff GebG i.V.m § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des darin enthaltenen Gebührentarifs der Tarifstellen 2.2.2.1 für Nachnamen mit Gebühren zwischen 50 und 1200 Euro und 2.2.2.2.2 für Vornamen mit Gebühren zwischen 50 und 300 Euro. Es handelt sich um Rahmensätze, die nach § 9 des GebG NRW ermessensfehlerfrei zu bemessen sind.
Dabei sind im Einzelfall zu berücksichtigen:
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,
2. die Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller,
3. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller sowie
4. auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (§ 3 GebG).
Besonderheiten / Befreiungen
Art und Umfang sowie Ablauf der Namensänderung richten sich nach dem individuellen Einzelfall. Nutzen Sie bitte das Angebot der unverbindlichen Beratung. Hierzu können Sie auch unser Kontaktformular nutzen. Im Anschluss an die Beratung können wir Ihnen einen Antrag für die Namensänderung zur Verfügung stellen.
Häufig gestellte Fragen:
Was ist ein wichtiger Grund? (Beispielfälle)
- Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können
- Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprach, die zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung führen
- nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten
- Familiennamen von Pflegekindern
- mit Höfen oder Unternehmen verbundene Familiennamen
- die Beseitigung hinkender Namensführung
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Vor Antragsablehnung erfolgt gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Anhörung. Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet sich noch einmal zu der Antragsbegründung zu äußern. Sofern Ihr Antrag trotzdem abgelehnt wird, da die Begründung beispielsweise keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt. Erhalten Sie einen Ablehnung- und Gebührenbescheid. Gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird bei Ablehnung eines Antrages die vorgesehene Gebühr um ein Viertel (75 %) ermäßigt.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Standesamt Hagen -
Rathaus I, Rathausstr. 11, 58095 Hagen
Information zu den Betroffenenrechten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Öffnungszeiten
Montag | nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | nur nach Terminvereinbarung |
Mittwoch | nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | nur nach Terminvereinbarung |
Freitag | nur nach Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 11 bis 12 Uhr (außer Feiertag/Brückentag).
Ansprechpartner
- A - D
Frau Fink, Tel 02331 207-2231
Rathaus I, Zimmer B.117
Direktkontakt - E - M
Frau Hasslinger, Tel. 02331 207-2820
Rathaus I, Zimmer B.116
Direktkontakt - N - Z
Frau Handschak, Tel 02331 207-2956
Rathaus I, Zimmer B.115
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