Einbürgerungsbehörde
Aktuell ist die Einbürgerungsbehörde am Mittwoch von 14.00 - 15.45 Uhr sowie am Donnerstag von 8.30 - 11.00 Uhr erreichbar. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier Kontaktdaten
Wer einen Termin in der Einbürgerungsbehörde vereinbaren möchte, kann dies online erledigen. Termine für Vorsprachen können direkt unter
gebucht werden. Sollten Ihnen keine Termine angezeigt werden, sind diese bereits vergeben. Neue Termine werden immer montags um 07.30 Uhr freigeschaltet.
Bei gebührenpflichtigen Dienstleistungen ist ausschließlich bargeldlose EC-Zahlung möglich.
Annahme und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen von Ausländern
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Die Einbürgerung von Ausländern erfolgt nach unterschiedlichen Vorschriften. Abhängig von der Rechtsgrundlage und dem Einzelfall werden verschiedene Unterlagen benötigt. Bei der persönlichen Vorsprache mit Nationalpass erfolgt eine individuelle Beratung, die individuell vorzulegenden Unterlagen werden bekannt gegeben und die erforderlichen Anträge werden ausgegeben. Vorzulegen sind immer folgende Dokumente:
- ausgefüllter Antrag
- Personenstandsurkunden
- gültiger Nationalpass mit Aufenthaltstitel
- aktuelle Einkommensnachweise
Voraussetzungen Anspruchseinbürgerung
Ein Anspruch entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie stellen einen Antrag - falls Sie noch nicht 16 Jahre alt sind, Ihr Erziehungsberechtigter.
- Sie leben dauerhaft und rechtmäßig seit fünf Jahren in Deutschland.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits nach drei Jahren des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts eingebürgert werden. Dazu gehören besondere Integrationsleistungen, Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne öffentliche Leistungen und Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Euopäischen Referenzrahmens für Sprachen. - Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, versichern, der Bundesrepublik nicht zu schaden und bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folen, insbesonere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe, Bürgergeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende bestreiten.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Wenn Sie zu einer Haftstrafe von mehr als drei Monaten auf Bewährung oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden, können Sie nicht eingebürgert werden.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (mind. B1).
- Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Es gibt keine anderen Gründe, die Ihre Einbürgerung ausschließen. Sie können nicht eingebürgert werden, wenn Sie z.B. die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten, einer terroristischen Organisation oder extremistischen religiösen Gruppierung angehören oder diese unterstützen.
Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Möglich wäre dann ggfs. eine sogenannte Ermessenseinbürgerung. Bei dieser können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindesvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. Lebensunterhaltssicherung).
Sie können bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Allerdings kann es sein, dass in dem Land oder in den Ländern Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) andere Regelungen gelten - zum Beispiel, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigekit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Hierüber können Ihnen die Botschaften oder Konsulate der Länder Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) Auskunft geben.
Minderjährige Kinder und Ehegatten können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Sie müssen allerdings grundsätzlich auch die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Familienangehörigen können jedoch nach Ermessen der Behörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht fünf Jahre in Deutschland aufhalten.
Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllen und in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer oder einem Deutschen sind, haben Sie einen sogenannten Regelanspruch auf Einbürgerung. Das gilt grundsätzlich auch für Ihre minderjährigen Kinder.
Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit mindestens zwei Jahren bestehen wenn Sie die Einbürgerung beantragen.
Einbürgerungsgebühren
- 255 Euro je erwachsenen Einbürgerungsgewerber (ab 18 Jahre)
- 51 Euro für Heimatlose Ausländer
- 51 Euro für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen
- 255 Euro für jedes selbständig einzubürgernde Kind
Ein Betrag in Höhe von 3/4 der für die Einbürgerung zu erhebenden Gebühren werden bereits mit der Antragstellung fällig (EC-Zahlung).
Mit der Bearbeitung des Einbürgerungsantrages kann erst begonnen werden, wenn die Gebühr eingegangen ist.
Der Restbetrag ist spätestens vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in voller Höhe zu bezahlen.
Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden in der Regel 75 % bzw. 50 % der jeweiligen Verwaltungsgebühr fällig.
Eine Gebührenermäßigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Besonderheiten / Befreiungen
Da viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dem Antrag entsprochen werden kann, sollte schon die erste Vorsprache vor Stellung des Antrags direkt persönlich bei der Einbürgerungsstelle erfolgen. Nur dort kann eine umfangreiche Beratung anhand der Ausländerakte erfolgen, um Versagungsgründe auszuschließen. Individuell vorzulegende Unterlagen werden bekannt gegeben.
Formulare und Merkblätter
Links
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ausländer- und Einbürgerungsbehörde
Erdgeschoß und 1. Etage
Böhmerstr. 1, 58095 Hagen
Telefax: 02331 207-2075
Information zu Betroffenenrechten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Information zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Bushaltestelle: MARKT (Linien 510, 512, 516, 535, SB71)
Öffnungszeiten
Montag | nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | nur nach Terminvereinbarung |
Mittwoch | nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | nur nach Terminvereinbarung |
Freitag | nur nach Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |