Sterbefallbeurkundung
Beurkundung von Sterbefällen nach Entgegennahme und Prüfung der Sterbefallanzeige mit Todesbescheinigung
Wichtiger Hinweis: In der Zeit vom 21.12.2024 bis 01.01.2025 ist die Stadtverwaltung geschlossen. Die Dienstleistungen stehen Ihnen ab 02.01.2025 wieder zur Verfügung.
Ausnahme: Sterbefallbeurkundungen. Hier wird am 27.12.2024 in der Zeit von 8 bis 10 Uhr ein Notdienst eingerichtet sein. Der "Bestatterschrank" im Eingangsbereich Rathausstr. 11, ist wie folgt erreichbar:
- 23.12.2024, 10 Uhr bis 12 Uhr
- 27.12.2024, 07 Uhr bis 12 Uhr
- 28.12.2024, 10 Uhr bis 12 Uhr
- 29.12.2024, 10 Uhr bis 12 Uhr
- 30.12.2024, 10 Uhr bis 12 Uhr
Die Dienststelle erreichen Sie über den Direktkontakt.
Der Zugang zu dem Postverteilschrank für die Bestatter und dem Briefkasten des Standesamtes im Eingangsbereich der Rathausstr. 11 ist weiterhin möglich. Die Leerung erfolgt durch einen Standesbeamten / eine Standesbeamtin morgens bis 8.00 Uhr und zusätzlich in der Mittagszeit. Für die Sterbefallbeurkundung sind u. a. die Todesbescheinigung und die Sterbefallanzeige im Original erforderlich. Bitte reichen Sie die Vorgänge vollständig ein.
Welches Standesamt ist zuständig?
Für die Sterbefallbeurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist.
Wann muss den Sterbefall angezeigt werden?
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Wer muss den Sterbefall anzeigen?
Ist die Person in einer Einrichtung, z.B. in einem Krankenhaus oder Pflegeheim verstorben, so ist diese Einrichtung grundsätzlich für die Anzeige des Sterbefalles zuständig.
Darüber hinaus ist zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet,
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, auch wenn sie nicht mit ihm verwandt gewesen ist. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Tod nicht in der gemeinsamen Wohnung eingetreten ist (z.B. im Gartenhaus, im Wohnwagen, im Zelt u.ä.).
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Die Anzeige kann über ein beauftragtes registriertes Bestattungsunternehmen erfolgen. Bitte händigen Sie dafür dem Bestattungsunternehmen die ärztliche Todesbescheinigung - in der Regel nicht-vertraulicher Teil (grün) und vertraulicher Teil (rot) - aus.
Im Falle einer ungeklärten Todesursache (ob natürlich/nichtnatürlicher Tod) bzw. einem Freitod oder Unfalltod erfolgt die Sterbefallanzeige von der zuständigen Polizeibehörde. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlung wird der Leichnam von der Staatsanwaltschaft freigegeben.
Welche Unterlagen sind vorzulegen?
Grundsätzlich sind vorzulegen:
- die ärztliche Todesbescheinigung (nicht vertraulicher Teil (grün) und vertraulicher Teil (rot)), gemäß Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 25.07.2003 – III 7-0261.1-
- die Sterbefallanzeige, ggfs. mit Freigabe durch die Staatsanwaltschaft,
- Personalausweis der verstorbenen Person
- bei ausländischer Staatsangehörigkeit immer der Pass der verstorbenen Person (als Staatsangehörigkeitsnachweis) und der aktuelle elektronische Autenthaltstitel, sofern vorhanden.
Die Vorlage der weiteren Unterlagen ist abhängig vom Familienstand der verstorbenen Person:
Ledige Person (die Person war noch nie verheiratet):
- Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister. Bei ausländischen Geburtsurkunden wird zusätzliche eine Übersetzung von einem amtlich anerkannten Übersetzer benötigt, es sei denn, die Geburtsurkunde ist mehrsprachig ausgestellt.
Über die Internetseite www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de erhalten Sie eine Übersicht der in Deutschland anerkannten Dolmetscher und Übersetzer.
Die Person war verheiratet:
- Wurde die Ehe in Deutschland geschlossen, ist die Vorlage einer der folgenden Ehe- oder Heiratsurkunden ausreichend. Maßgebend ist hierbei die zuletzt geschlossene Ehe:
- Eheschließung bis zum 31.12.2008: Heiratsurkunde bzw. Abschrift vom Familienbuch
- Wurde die Ehe nach dem 31.12.2008 geschlossen (ab 2009) so müssen zusätzlich zur Eheurkunde die Geburtsurkunden der Ehegatten vorgelegt werden. Alternativ ist ein beglaubigter Eheregisterauszug ausreichend.
- Wurde die Ehe im Ausland geschlossen ist die Heiratsurkunde im Original mit einer von einem amtlich anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung vorzulegen. Falls die Heiratsurkunde mehrsprachig ausgestellt ist, kann auf eine Übersetzung verzichtet werden. Bitte auch hier ggfs. die entsprechenden Geburtsurkunden (mit Übersetzung) beifügen.
Über die Internetseite www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de erhalten Sie eine Übersicht der in Deutschland anerkannten Dolmetscher und Übersetzer.
Die Verstorbene bzw. der Verstorbene war verwitwet:
- Ehe- oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde im Original
- Alternativ einen beglaubigten Auszug vom Eheregister (Heirats-/Familienbuch) mit dem Eheauflösungsvermerk.
- Bei ausländischen Urkunden ist ergänzend die Übersetzung eines amtlich anerkannten Übersetzers vorzulegen.
Über die Internetseite www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de erhalten Sie eine Übersicht der in Deutschland anerkannten Dolmetscher und Übersetzer.
Die Verstorbene bzw. der Verstorbene war geschieden:
- Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil bzw. -beschluss mit dem Vermerk über die Rechtskraft der Ehescheidung. Alternativ reicht ein Auszug aus dem Eheregister mit dem Eheauflösungsvermerk aus.
- Wurde die Ehe im Ausland geschieden bedarf es ggfs. einer besonderen Anerkennung der im Ausland geschiedenen Ehe. Aufgrund der Besonderheiten in einigen Ländern kann dies hier nicht abschließend aufgeführt werden. In Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.
Über die Internetseite www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de erhalten Sie eine Übersicht der in Deutschland anerkannten Dolmetscher und Übersetzer.
Die Verstorbene bzw. der Verstorbene hatte eine Lebenspartnerschaft begründet:
- Lebenspartnerschaftsurkunde und ggfs. eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Die Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person wurde aufgelöst:
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Sterbeurkunde des Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder
- Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk ggfs. eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Ein Ehegatte wurde für tot erklärt
- Wurde ein Ehegatte bereits für tot erklärt, so muss die Heiratsurkunde und der Gerichtsbeschluss über die erfolgte Todeserklärung vorgelegt werden.
Beim Standesamt I in Berlin (auch als Hauptstandesamt bezeichnet), gibt es eine Sammlung der amtsgerichtlichen Todeserklärungs- und Todesfeststellungsbeschlüsse. Sofern Unklarheit über eine bereits erfolgte Todeserklärung vorliegt, kann beim Standesamt I in Berlin der entsprechende Nachweis von Ihnen angefordert werden.
- Anschrift: Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin (Mitte)
Tel: (030) 90 269-0
Fax: (030) 90 269-5245
Gebühren
Grundsätzlich ist die Sterbefallbeurkundung gebührenfrei.
Sie erhalten, bzw. das von Ihnen beauftragte Bestattungsinstitut erhält, gebührenpflichtige Sterbeurkunden (auf Wunsch mit dem Zusatz für die Bestattung). Ergänzend werden gebührenfreie Sterbeurkunden für die gesetzliche Sozialversicherung ausgestellt (Rentenversicherung).
Die erste gebührenpflichtige Sterbeurkunde wird mit 14,00 € berechnet. Das zweite und jedes weitere Exemplar, das in diesem Arbeitsgang erstellt wird, wird mit 7,00 € berechnet. Ab 01.01.2025 wird die erste gebührenpflichtige Sterbeurkunde mit 15,00 € berechnet. Das zweite und jedes weitere Exemplar, das in diesem Arbeitsgang erstellt wird, wird mit 7,50 € berechnet.
Besonderheiten / Befreiungen
Ohne vollständige Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann evtl. eine vorläufige Beerdigungsbescheinigung ausgestellt werden.
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von Besonderheiten, die bei einer Sterbefallbeurkundung zu berücksichtigen sind (z.B. Sterbefallbeurkundungen von Spätaussiedlern und Vertriebenen, Auslandsbeteiligung usw.). Daher wenden Sie sich im Einzelfall bitte an die og. Stelle.
Nachbeurkundung von Sterbefällen im Ausland
Siehe Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland, analoge Anwendung.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Standesamt Hagen -
Rathaus I, Rathausstr. 11, 58095 Hagen
Information zu den Betroffenenrechten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Öffnungszeiten
Montag | nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | nur nach Terminvereinbarung |
Mittwoch | nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | nur nach Terminvereinbarung |
Freitag | nur nach Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 11 bis 12 Uhr (außer Feiertag/Brückentag).
Ansprechpartner
- A - D
Frau Fink, Tel 02331 207-2231
Rathaus I, Zimmer B.117
Direktkontakt - E - M
Frau Hasslinger, Tel. 02331 207-2820
Rathaus I, Zimmer B.116
Direktkontakt - N - Z
Frau Handschak, Tel 02331 207-2956
Rathaus I, Zimmer B.115
Direktkontakt