Aufenthalt

Aufenthaltserlaubnis

Erteilung und Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse


Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird immer zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt:

  • zur Familienzusammenführung
  • zur Erwerbstätigkeit
  • zur Ausbildung
  • aus humanitären Gründen

Achtung: Ein abgelaufener Titel kann nicht verlängert werden und berechtigt nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (s. unter Aufenthaltstitel) müssen neben den besonderen Voraussetzungen nach der jeweiligen Anspruchsnorm vorliegen. Vorzulegen ist vor Ablauf des visafreien Aufenthaltes bzw. vor Ablauf des Einreisevisums neben dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in jedem Fall

  • eine Passkopie,
  • eine Kopie des Einreisevisums,
  • ein Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes,
  • eine Wohnraumerklärung vom Vermieter unterschrieben, als Nachweis über die Größe der Wohnung bzw. ein Mietvertrag
  • Ihre Anmeldebestätigung (bei Neuzuzügen),
  • ein Lichtbild aus neuester Zeit (biometrietauglich - s. unter Aufenthaltstitel).

Weitere Unterlagen sind abhängig vom Aufenthaltszweck (z.B. Heiratsurkunde, Studienbescheinigung).


Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Nach gewissen Aufenthaltszeiten besteht die Möglichkeit der Umstellung in einen Daueraufenthalt.


Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, so kann dies zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führen. Eine Verlängerung erfolgt für maximal ein Jahr.



Gebühren

Folgende Gebühren werden im Regelfall erhoben:

  • für die Erteilung und Verlängerung 100,- Euro
  • für schweizer Staatsangehörige 8,- Euro (als eAT 28,80 €)

Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren.



Besonderheiten / Befreiungen

Eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden. Der Verlängerungsantrag sollte mindestens 8 Wochen vor Ablauf des Titels gestellt werden.


Sofern eine beantragte Verlängerung nicht rechtzeitig erfolgen kann, wird eine gebührenpflichtige Fiktionsbescheinigung ausgestellt, mit der auch die Erwerbstätigkeit entsprechend der bisherigen Auflage fortgeführt werden kann.