Aufenthalt

Duldung

Duldung des Aufenthaltes von Ausländern bei bestehenden Abschiebungshindernissen



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Bei der Duldung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Sie ist lediglich die Bescheinigung darüber, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde, weil rechtliche oder tatsächliche Gründe vorliegen, die eine sofortige Abschiebung unmöglich machen.


Bei Wegfall des Abschiebungshindernisses wird die Duldung widerrufen, sofern keine auflösende Bedingung verfügt wurde. Informationen über Rückkehrhilfen erhalten Sie in der Ausländerbehörde oder bei den Mitarbeiterinnen der Zentralen Beratungsstelle im Fachbereich Jugend und Soziales.


Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt bestehen. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich von der Ausländerbehörde erlaubt wurde.


Ein Antrag auf Erteilung einer Duldung kann formlos gestellt werden. Allerdings sind die Gründe, die gegen eine sofortige Ausreise sprechen, ausführlich darzulegen.


Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung ist ein biometrietaugliches Lichtbild vorzulegen.


Hinweis: Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist nur möglich, solange die Rückführung noch nicht eingeleitet ist. Zeigen Sie den beabsichtigten Abschluss eines Ausbildungsvertrages bitte unbedingt sofort an.


Gebühren

  • für die erstmalige Erteilung einer Duldung 58,- bis 62,- Euro
  • für die Erneuerung einer Duldung 30,- bis 37,- Euro

Für die Erteilung bzw. Erneuerung einer Duldung an Minderjährige, ist die Hälfte der o.g. Gebühren zu entrichten.


Bei Sozialleistungsbezug (SBG II oder SGB XII) werden keine Gebühren erhoben.



Besonderheiten / Befreiungen

Gegen die Versagung einer Duldung kann kein Widerspruch eingelegt werden. Die Duldung ist räumlich per Gesetz auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen (z.B. eine Wohnitzbeschränkung auf das Stadtgebiet) können angeordnet werden.

Formulare und Merkblätter