Aufenthalt

Daueraufenthalt-EG

Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG auch für andere EU-Staaten


Seit dem 01.01.2005 werden unbefristete Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt. Damit wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung abgelöst.


Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2003/109/EG und des § 9 a des Aufenthaltsgesetzes kann einem Ausländer, der nicht EU-Bürger ist, unter weiteren Voraussetzungen auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG nach den §§ 9 a ff erteilt werden. Sie ist im Bundesgebiet der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, ermöglicht jedoch - auch später - bei geringerer Gebühr die Übersiedlung in einen anderen EU-Staat.


Mit dem neuen Aufenthaltstitel kann sich der Inhaber in einem anderen EU-Staat zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig) und zum Zweck des Studiums oder der Ausbildung niederlassen. Weitere Aufenthaltszwecke können zugelassen werden. Die EU-Richtlinie gilt nicht im Vereinigten Königreich, in Irland oder in Dänemark.


Gleichzeitig haben Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben, die Möglichkeit, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen.



Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann erteilt werden:

  • nach einem rechtmäßigen, ununterbrochenen Voraufenthalt von minderstens 5 Jahren

Darüberhinaus muss der Antragsteller neben den Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nachweisen, dass der Lebensunterhalt seiner gesamten im Bundesgebiet lebenden Familie dauerhaft und regelmäßig durch die Erzielung von Einkünften gesichert ist. Eine "Auskunft in Steuersachen" ist vorzulegen. Eine Altersvorsorge muss getroffen sein. Eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung muss nachgewiesen werden.


Eine Erteilung ist ausgeschlossen

  • bei Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (z.B. Asylberechtigte, Flüchtlinge)
  • bei Aufenthaltstiteln zum Studium oder zur Berufsausbildung
  • bei Aufenthaltstiteln, die nur vorübergehender Natur sind (z.B. Spezialitätenköche)


notwendige Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch das vorbereitete Antragsformular für die Niederlassungserlaubnis nutzen. Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • 1 biometrietaugliches Lichtbild
  • Kopie Ihres Nationalpasses
  • Renten- oder Versicherungsnachweis (60 Monate Pflichtbeiträge oder vergleichbare freiwillige Leistungen)
  • Nachweis über die Größe der Wohnung (Mietvertrag oder Wohnraumerklärung)
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
  • Auskunft in Steuersachen (Finanzamt)
  • Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses bzw. der entsprechenden Kenntnisse (z.B. Abschlusszeugnis einer weiterführenden Schule)
  • aktuelle Arbeitsbescheinigung
  • Weitere Unterlagen können erforderlich sein und werden dann entsprechend angefordert.

Ihr Pass ist im Original vorzugelgen. Übersenden Sie Ihren Pass bitte nicht an die Ausländerbehörde.




Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beträgt 109,- Euro.



Besonderheiten / Befreiungen

Da mehrere interne Stellungnahmen anzufordern sind, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit (bis zu drei Monaten) zu rechnen.