Aufenthalt

Freizügigkeit

Registrierung von aus dem Ausland zuziehenden Einwohnern mit EU-Staatsangehörigkeit


Mitgliedstaaten

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Anmeldebestätigung
  • Erklärung zur Freizügigkeit
  • evtl Einkommensnachweise und Krankenversicherungsschutz
  • Personalausweis bzw. Reisepass (und Kopie des Identitätsnachweises)
  • ein biometrietaugliches Lichtbild


Biometrietaugliches Lichtbild

Aufenthaltstitel, Bescheinigungen und Personaldokumente müssen seit dem 01.01.2006 mit einem biometrietauglichen Lichtbild versehen werden, welches folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • nicht älter als 6 Monate
  • gerade Kopfhaltung (frontal - nicht geneigt, gedreht oder gekippt)
  • Gesichtsausdruck neutral, Lippen geschlossen
  • Augen offen und deutlich sichtbar (auch bei Brillenträgern)
  • Foto scharf, kontrastreich, gleichmäßig ausgeleuchtet und mit einfarbigem Hintergrund,
  • nicht geknickt, verunreinigt oder beschädigt.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Bürgerservice-Seite der Bundesdruckerei unter Fotomustertafel oder auf der Internet-Seite des Bundesinnenministeriums unter Passbildvorgaben .



Freizügigkeit eines Unionsbürgers

  • Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger benötigen seit dem 01.01.2005 keine Aufenthaltserlaubnis und seit dem 29.01.2013 keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr. Um die Freizügigkeitsvoraussetzungen prüfen zu können, ist bei der Anmeldung eine Erklärung abzugeben.
  • Bezüglich des Zuganges zum Arbeitsmarkt siehe Arbeitsgenehmigung.
  • Nach einem 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt kann auf Antrag eine Daueraufenthaltsbescheinigung ausgestellt werden.
  • Drittstaatsangehörigen Familienmitglieder/Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.


Gebühren

Für die Ausstellung von Dokumenten an Unionsbürger und ihre Familienangehörigen wird für folgende Dokumente eine Gebühr erhoben:

  • Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 2 FreizügG/EU - 37,00 Euro (unter 24 Jahre 22,80 Euro),
  • Bescheinigung des Daueraufenthalts gem. § 5 Abs. 6 Satz 1 FreizügG/EU - 10 Euro,
  • Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 6 Satz 2 FreizügigG/EU - 37,00 Euro.


Besonderheiten / Befreiungen

  • Die Pflicht zur Wohnsitzanmeldung nach dem Melderecht bleibt unberührt.
  • Befreit von der Registrierungspflicht sind EU-Ausländer, die sich nur zu Besuchszwecken (maximal 90 Tage) aufhalten wollen.