Einreise

Einreiseerlaubnis / Visum

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Schengener Staaten benötigen viele Ausländer vorab ein Visum. Die Notwendigkeit ist abhängig von der Staatsangehörigkeit und vom beabsichtigten Aufenthalt. Die aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen am Ende dieser Liste.


Visa werden von den Auslandsvertretungen für kurzfristige (Besuchs- / Geschäftsreisen), längerfristige (Studium, Beschäftigung) und dauerhafte Aufenthaltszwecke (z.B. Familienzusammenführung) erteilt. Bei der Beantragung eines Visums ist ausdrücklich anzugeben:

  • der Zweck der Einreise
  • die beabsichtigte Aufenthaltsdauer
  • die Anzahl der beabsichtigten Einreisen.

Wenn Sie einen visapflichtigen Ausländer zu Besuch nach Deutschland einladen wollen, benötigt dieser eine Einladung.


Die Auslandsvertretung fordert bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Stellungnahme an, wenn ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist oder Bedenken gegen die Visaerteilung bestehen. Von hier aus werden dann alle erforderlichen Nachweise bei der angegebenen Referenzperson angefordert.


Ein Visum kann im Bundesgebiet grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht nur, wenn nach der Einreise Veränderungen eingetreten sind, die vor der Einreise nicht bekannt waren. Dies können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe sein. Über 90 Tage hinaus kann ein Schengen-Visum in keinem Fall verlängert werden.



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Eine verbindliche Auskunft zur Erteilung von Visa vor der Einreise können Sie nur von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Konsulat) im Heimatland erhalten. Von dort werden Ihnen auch die erforderlichen Unterlagen benannt.


Grundsätzlich ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich. Diese kann in Hagen bei der Ausländerstelle oder bei einem der Bürgerämter nur persönlich beantragt werden. Auch die Auslandsvertretungen stellen Verpflichtungserklärungen aus.


Generell verlangen die Auslandsvertretungen einen Nachweis über einen vorliegenden Krankenversicherungsschutz.


Es ist unbedingt darauf zu achten, dass das richtige Visum (Aufenthaltszweck z.B. Besuch, Familienzusammenführung, Eheschließung, ärztliche Behandlung, Studium o.ä.) für die erforderliche Aufenthaltsdauer beantragt und auch erteilt wird.


Beachten Sie bitte auch die erforderlichen Einreisen während der Geltungsdauer (Zwischenaufenthalte außerhalb des Schengengebietes z.B. für Pilgerfahrten). Grundsätzlich wird nur eine Einreise gestattet.


Weitere Unterlagen sind abhängig vom beabsichtigten Aufenthalt. So können Einkommensnachweise, Einstellungszusagen, Sprachkursbestätigungen, Personenstandsurkunden, ärztliche Bescheinigungen u.ä. gefordert werden.



Das Visum wurde abgelehnt?

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese hat bei der Erteilung von Visa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen. Akteneinsicht wird im laufenden Verfahren nicht erteilt.


Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthaltsG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.


Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.


Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.



Was tun nach der Einreise?

Sobald Sie in das Bundesgebiet eingereist sind, melden Sie sich bitte bei der Meldebehörde in einem Bürgeramt an.


Sofern erforderlich können Sie anschließend gleich Ihren Aufenthaltstitel beantragen. Beachten Sie bitte, dass Sie dies unbedingt unaufgefordert rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums tun.


Sollten Sie das Bundesgebiet wieder verlassen, melden Sie sich bitte bei der Meldebehörde in einem Bürgeramt ab.



Gebühren

  • Auskünfte werden gebührenfrei erteilt.
  • Für eine Verpflichtungserklärung (Einladung) werden 29,- Euro Gebühren erhoben.
  • Die Visaerteilung erfolgt gebührenpflichtig im Ausland.
  • Sofern in Ausnahmefällen eine Visaverlängerung im Bundesgebiet erforderlich wird (z.B. bei Erkrankungen) ist diese ebenfalls gebührenpflichtig (zwischen 25 und 60 Euro).


Besonderheiten / Befreiungen

Für häufig gestellte Bürgerfragen hält das Auswärtige Amt eine Reihe ständig aktualisierter Antworten bereit.


Reist ein Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel (Visum) in das Bundesgebiet ein, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Weitergehende detaillierte Auskünfte kann nur die zuständige Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung erteilen.


1.  Bei folgenden Personen bedarf das Visum nicht der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde:
  1. Inhaber von Aufnahmebescheiden
  2. Wissenschaftler mit Stipendien
  3. Gastwissenschaftler zwecks Forschung aufgrund einer Einladung einer Hochschule
  4. Werkvertrags- oder Gastarbeitnehmer
  5. wenn die Bundesanstalt für Arbeit eine Erwerbstätigkeit bis zu neun Monaten zusichert
  6. Seeleute
  7. Besuchsaufenthalte

2.  Folgende Personen können den erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise eingeholen:
  • Angehörige der EU-Staaten
  • Ausländer mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Angehörige der EFTA-Staaten
  • Staatsangehörige folgender Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union. Wenden Sie sich bei Unklarheiten dazu bitte an Ihre Heimatbehörden oder an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.


Visa können im Bundesgebiet nur verlängert oder umgestellt werden, wenn nach der Einreise Umstände eingetreten sind, die vor der Einreise nicht bekannt waren. Reisen Sie für eine beabsichtigte Eheschließung z.B. nie mit einem Besuchsvisum ein.


Achten Sie bitte auch auf die erlaubten Einreisen (MULT), wenn Sie einen Zwischenaufenthalt außerhalb des Schengengebietes z.B. für eine Reise nach Mekka beabsichtigen.