Aufenthalt

Reiseerlaubnis

Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs


Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Asylbewerber seinen Aufenthalt zu nehmen hat - dem er zugewiesen wurde. In Nordrhein-Westfalen ist der Geltungsbereich bereits durch Verordnung auf den jeweiligen Regierungsbezirk erweitert worden. Grundsätzlich benötigt der Asylbewerber, der Hagen zugewiesen wurde, für jeden Aufenthalt außerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg vorher von der Ausländerstelle eine besondere Erlaubnis nach § 58 Asylverfahrensgesetz.


Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen wird erteilt, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder wenn die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte für den Ausländer bedeuten würde. Dies könnte zum Beispiel auf Klassenfahrten, Hochzeiten oder Beerdigungen zutreffen.


Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Der Antrag kann formlos schriftlich oder mündlich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Er ist zu begründen und Nachweise, z.B.

  • Einladungen oder
  • Terminbestätigungen

sind vorzulegen.



Gebühren

  • 10,- Euro

Bezüglich Gebührenermäßigungen oder -befreiungen wenden Sie sich bitte an die Ausländerstelle.



Besonderheiten / Befreiungen

Der Asylbewerber kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Ein Nachweis (z.B. die Vorladung) ist unbedingt mitzuführen.


Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Mit einer Asylanerkennung erlischt die räumliche Beschränkung jedoch per Gesetz.


Wenn ein Ausländer den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung, ohne Erlaubnis und ohne dass ein Befreiungstatbestand vorliegt, verläßt, handelt er ordnungswidrig - Geldbuße bis zu 2.500 €. Geschieht dies wiederholt, erfüllt er den Straftatbestand des § 85 AsylVfG.

Formulare und Merkblätter