Aufenthalt
Reiseerlaubnis
Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Asylbewerber seinen Aufenthalt zu nehmen hat - dem er zugewiesen wurde. In Nordrhein-Westfalen ist der Geltungsbereich bereits durch Verordnung auf den jeweiligen Regierungsbezirk erweitert worden. Grundsätzlich benötigt der Asylbewerber, der Hagen zugewiesen wurde, für jeden Aufenthalt außerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg vorher von der Ausländerstelle eine besondere Erlaubnis nach § 58 Asylverfahrensgesetz.
Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen wird erteilt, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder wenn die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte für den Ausländer bedeuten würde. Dies könnte zum Beispiel auf Klassenfahrten, Hochzeiten oder Beerdigungen zutreffen.
Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Der Antrag kann formlos schriftlich oder mündlich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Er ist zu begründen und Nachweise, z.B.
- Einladungen oder
- Terminbestätigungen
sind vorzulegen.
Gebühren
- 10,- Euro
Bezüglich Gebührenermäßigungen oder -befreiungen wenden Sie sich bitte an die Ausländerstelle.
Besonderheiten / Befreiungen
Der Asylbewerber kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Ein Nachweis (z.B. die Vorladung) ist unbedingt mitzuführen.
Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Mit einer Asylanerkennung erlischt die räumliche Beschränkung jedoch per Gesetz.
Wenn ein Ausländer den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung, ohne Erlaubnis und ohne dass ein Befreiungstatbestand vorliegt, verläßt, handelt er ordnungswidrig - Geldbuße bis zu 2.500 €. Geschieht dies wiederholt, erfüllt er den Straftatbestand des § 85 AsylVfG.
Formulare und Merkblätter
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ausländer- und Einbürgerungsbehörde
Erdgeschoß und 1. Etage
Böhmerstr. 1, 58095 Hagen
Telefax: 02331 207-2075
Information zu Betroffenenrechten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Information zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Bushaltestelle: MARKT (Linien 510, 512, 516, 535, SB71)
Öffnungszeiten
Montag | nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | nur nach Terminvereinbarung |
Mittwoch | nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | nur nach Terminvereinbarung |
Freitag | nur nach Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Formulare & Merkblätter
- Antrag Aufenthaltserlaubnis
- Abmeldung in der Gemeinde
- Anmeldung in der Gemeinde
- Antrag auf Reiseausweis
- Antrag auf Umstellung bzw. Übertragung eines Aufenhaltstitels nach neuem Recht
- Aufenthaltsgenehmigung für Kinder
- Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte/Daueraufenthaltsbescheinigung
- Aufenthaltsanzeige von Unionsbürgern
- Stellenbeschreibung der BA
- Verpflichtungserklärung
- Wohnraumerklärung