Aufenthalt

ICT - Karte

Erteilung einer "ICT - Karte"


Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/66/EU vom 15. Mai 2014 in nationales Recht (§§ 19b - d Aufenthaltsgesetz) werden jetzt auch in Deutschland ICT-Karten für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt, die aus dem Nicht-EU-Ausland vorübergehend ins Bundesgebiet abgeordnet werden, um hier ihre Erwerbstätigkeit für das Unternehmen (mit Sitz außerhalb der EU) fortzusetzen. Zuständig für die Erteilung der ICT - Karte ist der EU-Mitgliedsstaat, in dem der einzige, der längste bzw. der erste Aufenthalt geplant ist. Wurde die ICT - Karte in einem anderen Mitgliedstaat erteilt, kommt für Aufenthalte in Deutschland über 90 Tage hinaus eine "Mobiler-ICT-Karte" in Betracht, die über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beantragen ist. Von dort werden auch Bescheinigungen für eine Einreise bis zu 90 Tagen nach § 19c AufenthG erteilt.


Die "ICT Karte" wird an Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, als befristeter Aufenthaltstitel für die Zeit der Abordnung (über 90 Tage) bis maximal drei Jahre in Abhängigkeit von der Tätigkleit, dem Arbeitsvertrag und der Passgültigkeit erteilt.


Hinweis: Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, ist unter den Voraussetzungen des § 19 c AufenthG kein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich.



Voraussetzungen

Eine ICT Karte nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird Drittstaatsangehörigen erteilt, wenn

  • sie in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden sollen und
  • eine erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt und
  • sie vor der Abordnung bereits 6 Monate bei dem Unternehmen, zu dem sie im Anschluss an die Abordnung wieder zurückkehren können, tätig waren.

Darüberhinaus muss der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllen.


Hinweis: Trainee ist nach § 19b Absatz 3 Satz 2 AufenthG, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert und entlohnt wird. Das Traineeprogramm muss dabei der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und Methoden dienen. Die ICT-Karte kann in diesem Fall für maximal ein Jahr erteilt werden.


Eine Erteilung ist ausgeschlossen, wenn

  • ein Recht auf freien Personenverkehr besteht oder das Unternehmen seinen Sitz in einem dieser Drittstaaten hat (z.B. Schweiz, Norwegen) oder
  • der Ausländer im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert oder
  • die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern oder
  • Aufenthaltsfristen über- oder unterschritten sind (ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist nicht ausgeschlossen).


notwendige Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer ICT Karte kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch das vorbereitete Antragsformular nutzen. Mit Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen (generell im Original und mit einer Kopie) vorzulegen:

  • 1 biometrietaugliches Lichtbild
  • Qualifikationsnachweis
  • Nationalpass
  • Nachweis über die Größe der Wohnung (Mietvertrag oder Wohnraumerklärung)
  • Arbeitsvertrag und Abordnungsschreiben oder Entsendungsvereinbarung mit Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und sonstigen Bedingungen des unternehmensinternen Transfers sowie der Rückkehrzusage
  • Weitere Unterlagen können erforderlich sein und werden dann entsprechend angefordert


Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer ICT Karte als elektronischem Aufenthaltstitel beträgt 100,00 Euro.



Besonderheiten / Befreiungen

Der ausländische Arbeitnehmer muss vor und während des Transfers arbeitsvertraglich an seinen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat gebunden sein. Eine ICT-Karte kann deshalb nur in Fällen der Entsendung erteilt werden. Akademische Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees, die im Wege einer temporären Versetzung eine Beschäftigung in Deutschland ausüben wollen, können eine Blaue Karte EU oder, soweit sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte EU nicht erreichen, ggf. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 BeschV beantragen.