Treppenanlage am Rathaus an der Volme Treppenanlage am Rathaus an der Volme

Bauen an Gewässern

Bauliche Anlagen in und an einem Gewässer können die Ökologie und den Wasserabfluss negativ beeinflussen. Auch die Erhaltung eines natürlichen oder naturnahen Zustandes, sowie die Unterhaltung des Gewässers können durch bauliche Anlagen erschwert werden. Daher muss für die Errichtung oder Veränderung von Anlagen an Gewässern die Zulässigkeit geprüft werden.


Zulässig sind grundsätzlich nur Anlagen, die den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entgegenstehen.


Zulassungsverfahren

Für bauliche Anlagen ist eine Genehmigung nach § 99 Landeswassergesetz (LWG) der Unteren Wasserbehörde notwendig.
Zu den genehmigungspflichtigen Anlagen gehören z. B. Brücken, Mauern, Rohrdurchlässe, Zäune, Kabel- oder Leitungsverlegungen oder der Rückbau solcher Anlagen. Ist die Zulässigkeit im Rahmen eines anderen wasserrechtlichen Verfahrens mitgeprüft worden, kann auf eine Genehmigung nach § 99 LWG verzichtet werden.


Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 3 Metern zur Böschungs-oberkante des Gewässers, je nach Nutzung des Grundstückes ggf. auch mehr, eingehalten wird. Brücken und Durchlässe müssen hydraulisch ausreichend bemessen sein, der überbaute Raum so kurz wie möglich gehalten werden. Rohrdurchlässe sollen zur Entwicklung einer natürlichen Sedimentation im Sohlbereich einen Mindestdurchmesser von mindestens 1,20 m einhalten. Bei Unterquerungen ist auf ausreichende Überdeckung zu achten.


Die Antragsunterlagen sollen alle Nachweise, Beschreibungen und zeichnerische Darstellungen enthalten, die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendig sind.


Der Antrag ist formlos in 2-facher Ausfertigung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. Art und Umfang des Antrages sollten im Zweifelsfall im Vorfeld mit den Ansprechpartnern abgesprochen werden.


Rückbau einer Sohlschwelle im Hasper Bach Rückbau einer Sohlschwelle im Hasper Bach

Gewässerausbau

Unter Gewässerausbau versteht man grundsätzlich die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.


Grundsätze
Der Ausbau von Fließgewässern muss sich an den in den Wassergesetzen zum Ausdruck kommenden Bewirtschaftungsgrundsätzen und Zielen orientieren. Nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Vorraussetzungen für den Ausbau die nachhaltige Bewirtschaftung, die Erhaltung des natürlichen oder naturnahen Zustandes sowie das Zurückführen eines nicht naturnah ausgebauten Gewässers in diesen Zustand (§ 6 WHG). Das Ziel ist dabei die Erhaltung natürlicher Rückhalteflächen und des natürlichen Abflussverhaltens, sowie naturraumtypischer Lebengemeinschaften. Nachteilige Veränderungen des Gewässerzustandes müssen vermieden werden (§ 67 WHG).


Folgende Regelwerke und Richtlinien gelten bei Ausbauplanungen als verbindlich:

  • Handbuch "Naturnahe Entwicklung der Fließgewässer in NRW" eingeführt mit Erlass vom Januar 2004
  • Handbuch „Querbauwerke“, eingeführt mit Erlass vom März 2005
  • "Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen" von 2010, die sogenannte "Blaue Richtlinie"

Für Lenne, Volme, Ennepe, Hasper Bach, Nahmer Bach, Selbecker Bach, Epscheider Bach und Sterbecke wurden Maßnahmenpläne nach der Wasserrahmenrichtlinie erstellt. Diese sind behördenverbindlich.


Zulassungsverfahren
Für den Gewässerausbau ist grundsätzlich ein förmliches wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich (§ 68 WHG).
Sollte die durch die Untere Wasserbehörde durchgeführte Vorprüfung ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kann stattdessen ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei ist mit einer erheblich kürzeren Verfahrensdauer zu rechnen.
Ein geplanter Gewässerausbau sollte frühzeitig im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde besprochen werden, um Möglichkeiten, Aussichten, notwendige Unterlagen sowie den Verfahrensablauf zu klären.


Betroffene Gewässer
Als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gelten alle stehenden und fließenden Gewässer mit Ausnahme von Straßenseitengräben, die nur Wasser der Straße aufnehmen sowie Fischteiche, die nur durch künstliche Gräben oder Leitungen mit Wasser beschickt werden können.


Die Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen ist grundsätzlich für Ausbaumaßnahmen an allen Gewässern im Stadtgebiet zuständig. Nur die Ruhr und, im Falle einer förmlichen Planfeststellung, die Lenne fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg.




Umsetzungsfahrpläne Wasserrahmenrichtlinie in Hagen


Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nimmt auf dem Hagener Stadtgebiet Gestalt an.


Im gesamten Einzugsgebiet der Ruhr haben Anfang 2011 acht regionale Kooperationen ihre Arbeit zur Aufstellung von Umsetzungsfahrplänen für Teile des Einzugsgebietes aufgenommen.
Umsetzungsfahrpläne bestehen im Wesentlichen aus Karten und Tabellen in denen mögliche Maßnahmen aufgelistet sind, die zur Erreichung eines "guten Gewässerzustands" bis 2027 geeignet sind. Damit verbunden ist im Einzelnen eine zeitliche Einstufung zur denkbaren Realisierung. Die Ergebnisse sollen gesetzeskonform im Frühjahr 2012 in einem Bericht des Landes NRW an die EU gemeldet werden.


Das Stadtgebiet Hagen ist von den Planungseinheiten Untere Lenne(PE_RUH_1300), Volme (PE_RUH_1100) und Untere Ruhr (PE_RUH_1000) berührt.
Das Einzugsgebiet der Volme von Meinerzhagen bis zur Mündung wird federführend von der Unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen betreut; die Kooperationsleitung für das Einzugsgebiet der Lenne hat die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises. Die Erstellung der Umsetzungsfahrpläne für die Ruhr liegt in den Händen der Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf.
Kooperationspartner sind die jeweiligen Kreise und kreisangehörigen Gemeinden innerhalb der Planungseinheiten.


Mit der konstituierenden Sitzung „Untere Lenne“ der Gewässerkooperation des Märkischen Kreises, des Kreises Olpe und der Stadt Hagen am 28.03.2011 ist offiziell der Startschuss für die Aufstellung des „Umsetzungsfahrplanes der Planungseinheit PE_RUH_1300 „Untere Lenne“ gefallen.
Hier können die aktuellen Zwischenergebnisse der Planungseinheit PE_RUH_1300 „Untere Lenne“ eingesehen werden, die aus den Workshops der Beteiligten hervorgegangen sind.


Für das gesamte Einzugsgebiet der Volme einschließlich des Nebengewässers Ennepe begann die Planung mit der Auftaktveranstaltung am 09.06.2011 in Hagen. In mehreren Workshops wurde zusammen mit den Akteuren aus Ennepe-Ruhr-Kreis, dem Märkischen Kreis und dem Oberbergischen Kreis ein erster Entwurf als Maßnahmenkatalog erarbeitet. Diese Ergebnisse finden Sie hier.
Die konkreten Arbeitsergebnisse der Planungseinheit „Untere Ruhr“ finden Sie auf der Seite www.ruhr.nrw.de


Weitere umfassende Informationen zur Wasserrahmenrichtlinie erhalten Sie unter:
www.flussgebiete.nrw.de


Für Fragen, konkrete Vorschläge oder Änderungswünsche stehen Ihnen die u. a. Ansprechpartner zur Verfügung, die sie per Mail oder auch telefonisch erreichen können.


Reinigung des Wehres an der Frankstraße Reinigung des Wehres an der Frankstraße

Gewässerunterhaltung

Als Gewässerunterhaltung bezeichnet man die Pflege ausgebauter und nicht ausgebauter Fließgewässer. Sie erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich seiner Ufer


Grundsätze und Ziele
Das gleichrangige Ziel der Gewässerunterhaltung ist neben der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss die Bewahrung und Entwicklung der günstigen Wirkungen des Gewässers für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft. Veränderungen des Gewässers werden nicht grundsätzlich negativ bewertet und der natürlichen Eigendynamik und Entwicklung eines Gewässers Spielraum gegeben.


Maßnahmen


Die Unterhaltungsarbeiten ergeben sich sowohl aus Notwendigkeiten, wie z. B. das Entfernen von Abflusshindernissen, als auch aus aufgestellten Unterhaltungsplänen und den in den bestehenden Konzepten zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer vorgesehenen Maßnahmen.

Den Besitzern betroffener Grundstücke obliegt hierbei eine Duldungspflicht. Auch Einwirkungen, wie das Lagern von Aushub oder das Anpflanzen standorttypischer Gehölze müssen geduldet werden.


Die Gewässerunterhaltung obliegt der Gemeinde bei allen Hagener Fließgewässern, außer der Ruhr. Die Untere Wasserbehörde nimmt die fachliche und rechtliche Aufsicht über die Gewässerunterhaltung wahr.




  • Ausführende Gewässerunterhaltung
    Gerald Fleischmann, Wirtschaftsbetrieb Hagen, Telefon: 02331/3677-174

Hochwasser

Starke und lang anhaltende Niederschläge vor allem in Zeiten der Schneeschmelze führen zu steigenden Wasserständen in den Gewässern. Davon sind nicht nur die großen Flüsse im Stadtgebiet, wie Ennepe, Volme und Lenne betroffen. Durch die zunehmende Flächenversiegelung nach baulicher Verdichtung und Ausweisung neuer Baugebiete fließt immer mehr Wasser in kurzer Zeit in den nächstgelegenen Bach.


Hochwasserschutz
Regelmäßig verursachen Überschwemmungen und hochwasserbedingte extreme Grundwasserstände hohe Sachschäden an Gebäuden. Als aktiver Hochwasserschutz wird auch in der Stadt Hagen die Reaktivierung von natürlichen Überschwemmungsgebieten und der Bau von Hochwasserschutzeinrichtungen vorangetrieben. Das bietet aber keinen vollkommenen Schutz. In hochwassergefährdeten Gebieten müssen die Bewohner durch geeignete Maßnahmen selbst bauliche Vorsorge treffen.


Hochwassergefahrenkarten (HWGK)
Hochwassergefahrenkarten stellen die Überflutungsflächen dar und sind ein wichtiger Baustein für eine umfassende Hochwasservorsorge. Sie dienen den Bürgern und der Kommunal- und Regionalplanung, der Gefahrenabwehr und dem Katastrophenschutz. Sie zeigen die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung zur Planung und Optimierung von Schutzmaßnahmen. Die Karten bieten allen Betroffenen eine Grundlage zur Eigenvorsorge. Angepasste Bauweisen und rechtzeitiges strategisches Handeln im Hochwasserfall vermindern dauerhafte Schäden.

Die Stadt Hagen hat für folgende Gewässer Hochwassergefahrenkarten erarbeitet:

  • Sterbecker Bach
  • Epscheider Bach
  • Volme
  • Lenne
  • Ennepe
  • Nahmer Bach
  • Hasper Bach
  • Ruhr
  • Selbecker Bach

Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete sind die Flächen, die bei einem Hochwasserereignis regelmäßig überflutet werden können. Grundsätzlich besteht in diesen Bereichen ein gesetzliches Bauverbot. Für die großen Gewässer wurden vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete festgesetzt für ein Hochwasserereignis, das statistisch alle hundert Jahre einmal auftritt.


Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Ein wichtiger Teilbereich des gewerblichen Gewässerschutzes ist die Überwachung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen.


Dieser umfasst die Gewinnung und Erzeugung, das Lagern, Abfüllen und Umschlagen, sowie die Behandlung und Verwendung von wassergefährdenden Substanzen in der gewerblichen Wirtschaft.


Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.


Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.


Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden können.


Die Rahmenbedingungen für den Bau und Betrieb und die Überprüfung derartiger Anlagen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) geregelt.


Heizölbehälter

Folgende Regelungen gelten für die Prüfpflicht von Heizöltanks durch einen unabhängigen, zugelassenen Sachverständigen:


Wenn sich Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone befindet, dann müssen:

  • unterirdische (im Erdreich gelagerte) Heizöltanks alle 2½ Jahre geprüft werden.
  • oberirdische Heizöltanks (z.B. kellergelagerte Tanks), wenn man mehr als 5.000 Liter lagern kann, alle 5 Jahre geprüft werden.

Für alle anderen Grundstücke gilt:

  • unterirdische (im Erdreich gelagerte) Heizöltanks müssen alle 5 Jahre geprüft werden
  • oberirdische Heizöltanks (z.B. kellergelagerte Tanks), wenn man mehr als 10.000 Liter lagern kann, müssen alle 5 Jahre geprüft werden.

Betreiben Sie einen prüfpflichtigen Heizölbehälter ist Folgendes zu beachten:

  • der Auftrag für die Prüfung muss von Ihnen unaufgefordert erteilt werden
  • vom anerkannten Sachverständigen erhält die Untere Wasserbehörde eine Kopie des Prüfberichtes
  • falls Mängel festgestellt werden, müssen diese unverzüglich von einem Fachbetrieb behoben werden und von einem anerkannten Sachverständigen nachgeprüft werden. Hierüber ist ebenfalls ein Prüfbericht zu erstellen und der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Wollen Sie Ihren Heizöltank stilllegen ?

  • bei der Stilllegung einer Tankanlage ist diese von einer zugelassenen Fachfirma ordnungsgemäß zu reinigen und alle Anschlussvorrichtungen zu entfernen
  • danach ist der Tank von einem zugelassenen Sachverständigen zur Stilllegung zu prüfen

Für alle neue eingebauten Anlagen ab 1.000 Liter muss eine Sachverständigen- oder Fachbetriebsbescheinigung vorgelegt werden.


Umweltalarm

Immer wieder hört man von großen Umweltkatastrophen, wie z.B. einem leckgeschlagenen Öltanker, der ganze Küstenbereiche verseucht. In geringerem Ausmaß passieren derartige Gewässerverunreinigungen, wie z.B. ausgelaufenes Öl auf der Lenne oder der Volme oder auch z.B. im Boden versickernder Treibstoff eines leckgeschlagenen LKW-Tanks auf einem Autobahnparkplatz inmitten einer Wasserschutzzone.


Um diese Umweltgefährdungen möglichst gering zu halten, stellt die Untere Wasserbehörde eine Rufbereitschaft rund um die Uhr. Dieser Bereitschaftsdienst ergreift in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verschmutzungen von Wasser und Boden zu beseitigen. Dies erfolgt z.B. durch die Auskofferung und ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Boden oder der Verlegung einer Ölsperre auf einem Gewässer mit gleichzeitiger Aufnahme und späterer Entsorgung der angefallenen Stoffe. Während oder auch nach der Gefahrenbekämpfung wird nötigenfalls auch nach dem Verursacher ermittelt und die evtl. noch nicht bekannte Stelle der Ursache gesucht, um ein weiteres Einleiten von Schadstoffen ins Gewässer zu verhindern.


Die Rufbereitschaft der Unteren Wasserbehörde ist über die Leitstelle der Feuerwehr zu erreichen:
  • Telefon: 02331/3740

Standort & Erreichbarkeit

Umweltamt

Rathausstraße 11, 58095 Hagen



Öffnungszeiten

Montag08:30 - 12:00
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung.