Jagdscheine
Beantragung Jagdschein Stand: 12.12.2024
ab sofort
Die Vorgehensweise zur Erteilung/Verlängerung von Jagdscheinen hat sich auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, am 31.10.2024 in Kraft getreten, grundlegend geändert.
Es ist zuerst ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung zu stellen. Der berechtigt die Untere Jagdbehörde (UJB), eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 17 Bundesjagdgesetz (BJG) über die Waffenbehörde einzuleiten. Die Abwicklung erfolgt postalisch, es kann noch keine Aussage zur zeitlichen Dauer getroffen werden. Nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung werden Sie per Mail (bevorzugt)oder telefonisch benachrichtigt, dass ein Termin zur Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines erfolgen kann.
Dann erst sind der Jagdschein und der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung beizubringen.
Ab sofort, bitte zuerst NUR denvollständig ausgefüllten einseitigen Antrag (Link, bitte anklicken) einreichen. Sehen Sie davon ab sowohl den Jagdschein, als auch Ihren Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung mit einzureichen.
Antragsvordrucke sind auch bei den Bürgerämtern erhältlich.
Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:
mailto:jagdschein@stadt-hagen.de
oder postalisch an die:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Nach Benachrichtigung über die erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzen Sie zur Jagdscheinerteilung bitte die Terminvergabe online der Bürgerämter oder wenden sich bei vollem Jagdscheinheft bzw. Neuausstellung zwecks Termin telefonisch unter 207-4846 an die Untere Jagdbehörde.
Öffnungszeiten nur über vorherige Terminvergabe:
dazu stehen Ihnen die Bürgerämter Montags und Dienstags von 8:00-17:00 Uhr, Mittwochs von 8:00-12:00 Uhr, Donnerstags von 8:00-18:00 Uhr und Freitags von 8:00-12.00 Uhr zur Verfügung
Zur Terminvergabe in den Bürgerämtern nutzen Sie bitte bevorzugt die Terminvergabe online (am besten zw. 8:30 Uhr und 9:30 Uhr) oder melden sich telefonisch unter 207-5777.
Bei der UJB sind Terminvereinbarungen Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:30-12.00 Uhr möglich.
Bei der Jagdausübung besteht die Verpflichtung, daß ein gültiger Jagdschein mit zu führen ist; dieser ist auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Unter Jagdausübung im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch Raubwild) sowie die Aneignung des Wildes zu verstehen.
Die hohe sittliche Bedeutung einer waidgerechten Jagdausübung erfordert, dass nur Personen zur Jagd zugelassen werden, an deren waidmännischer und moralischer Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen. Deshalb hat sich der Staat eine entsprechende Prüfung und Kontrolle vorbehalten. Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung das Bestehen einer Prüfung und die sonstige Unbedenklichkeit des Bewerbers voraussetzt. Die öffentlich rechtliche Erlaubnis wird in Form eines Jagdscheines erteilt. Der Jagdschein dient seinem Inhaber gleichzeitig als Legitimation gegenüber den zum Jagdschutz berufenen Personen.
Der Jagdschein begründet kein Jagdausübungsrecht. Der Jagdscheininhaber darf deshalb die Jagd nur ausüben, wenn er entweder als Eigenjagdbesitzer oder Pächter eines Jagdbezirks selbst jagdausübungsberechtigt ist oder als Jagdgast oder angestellter Jäger die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erhält.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichem Muster erteilt. Er gilt im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Jagdscheinen können beim Umweltamt – Untere Jagdbehörde-, Rathausstr. 11 , 10. Etage, Zimmer 1017, 58095 Hagen, Tel. 207-4846 gestellt werden. Verlängerungen können auch in jedem Bürgeramt vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um die erste Verlängerung nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Jagdschein oder bei Verlust Jägerprüfungszeugnis
- gültiger Personalausweis bzw. Pass
- Nachweis über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung
(mindestens 500.000,00 Euro für Personenschäden und 50.000,00 Euro für Sachschäden) Die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden und die Bescheinigung muss eine Bestätigung über den Zeitraum enthalten, für den verlängert werden soll. - bei Neuausstellung ein aktuelles Passbild
- Gebühren:
für 1 Jahr = 35,00 Euro, für 2 Jahre = 50,00 Euro und für 3 Jahre = 65,00 Euro; für Tagesscheine 15,00 Euro. (Weitere Gebühren sind bitte ggfs. nachzufragen).
Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Ausstellung bzw. Verlängerung der Jagdscheine zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt. Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig. Außerdem muss die zuständige Behörde vor der Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde einholen. Das bedeutet, dass dem Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines nicht sofort entsprochen werden kann, sondern zunächst die Auskünfte eingeholt werden müssen und der Jagdschein erst nach ca. vier bis sechs Wochen ausgestellt bzw. verlängert werden kann.
Um den Hagener Jägern, deren Jagdschein am 31.03. des jeweiligen Jagdjahres abläuft, jedoch ein zweimaliges Vorsprechen bei der Unteren Jagdbehörde bzw. bei den Bürgerämtern zu ersparen, werden die erforderlichen Abfragen für diesen Personenkreis kurzfristig durchgeführt. Die Stadt Hagen empfiehlt daher, erst Anfang März des jeweiligen Jahres vorzusprechen. Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kann dann die Ausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jagdscheine direkt erfolgen.
Jäger, die nicht kontinuierlich einen Jagdschein gelöst haben, müssen mit Wartezeiten von vier bis sechs Wochen rechnen. Daher empfiehlt es sich, im Vorfeld telefonisch Kontakt aufzunehmen, dann können die Abfragen direkt gestellt werden.
Bei Verlust eines Jagdscheines ist die Untere Jagdbehörde unmittelbar zu benachrichtigen, damit der Jagdschein für ungültig erklärt werden kann.
Standort & Erreichbarkeit
Umweltamt
Rathausstraße 11, 58095 Hagen
Öffnungszeiten
Montag | nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | geschlossen |
Mittwoch | nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | nur nach Terminvereinbarung |
Freitag | nur nach Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Terminvergabe:
Mi. + Do. zw. 12:00 - 14:00 Uhr