Sanierung eines Ölschadens Sanierung eines Ölschadens

Altlasten und Bauen


Grundstückskauf
Wenn Sie beabsichtigen ein Grundstück zu kaufen, sollten Sie vor dem Kauf eine Altlastenauskunft bei der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) der Stadt Hagen einholen. Für den jeweiligen Wert eines Grundstückes ist diese Frage von erheblicher Bedeutung. Die UBB teilt Ihnen mit, ob auf dem Grundstück mit Bodenbelastung aufgrund der Vornutzung des Grundstückes gerechnet werden muss.


Bauphase
An allen Baugenehmigungs- und Planverfahren wird die UBB im Vorfeld beteiligt.

Ergeben sich insbesondere beim Abgleich mit dem Altlastverdachtsflächenkataster Hinweise auf mögliche Bodenbelastungen, muss im weiteren Verfahren geprüft werden, ob diese auf den betroffenen Grundstücken tatsächlich vorliegen und ob von diesen Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für andere Schutzgüter z.B. für das Grundwasser ausgehen. Im Baugenehmigungsverfahren ist es die Aufgabe des Bauherrn in Absprache mit der UBB, entsprechende Untersuchungen zu veranlassen.


Meldepflicht!
Stellen Sie als Grundstückseigentümer während der Bauphase oder bei Bohrungen für Erdwärmesonden fest, dass auf dem Baugrundstück Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung vorliegen, haben Sie dies gemäß §2 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich der UBB zu melden.


Bodenuntersuchungen
Wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Untersuchungen gefordert werden, sollte frühzeitig mit der UBB Kontakt aufgenommen werden. Häufig können Bodenuntersuchungen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit des Bodens bereits Rückschlüsse auf den Bodenaufbau und die örtlichen Wasserverhältnisse geben. Diese Untersuchungen lassen sich ohne viel Aufwand und zusätzlichen Kosten auch auf die Altlastenfrage ausweiten.


Liegen keine Untersuchungen vor, ist ein anerkannter Sachverständiger zu beauftragen, Bodenproben zu entnehmen und auf ihren Schadstoffgehalt hin zu untersuchen. In Abhängigkeit von der konkreten Belastungssituation kann es ggf. erforderlich werden, dass zusätzlich die Bodenluft und/ oder das Grundwasser beprobt werden muss. Anhand der gewonnenen Untersuchungsergebnisse beurteilt der Sachverständige die konkrete Gefahrenlage. Er führt eine so genannte Gefährdungsabschätzung durch.


Zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen/Labore finden Sie hier auf den Internetseiten des Landesumweltamt NRW.



Umgang mit Boden
Mit dem Boden ist schonend und sorgsam umzugehen. Dies kann bereits in der Planungsphase zu einem Bauvorhaben geschehen, indem möglichst wenig Fläche des Baugrundstücks versiegelt wird (kompakte Bauweise, kurze Garagenzufahrten etc.). Auch sollte das Bauvorhaben an die vorhandene Geländeoberfläche angepasst werden, um Bodenumlagerung möglichst zu vermeiden.
Wenn dennoch erheblich Bodenbewegungen erforderlich sind, sollten Sie als Bauherr aus eigenem Interesse ihren beauftragten Landschafts- oder Tiefbauer kontrollieren. Beim Ausbau oder der Anfüllung von Böden, den Einbau- und Verdichtungsarbeiten, den Füllhöhen und Neigungswinkeln ist auf Folgendes zu achten:

  • Bodenverdichtung durch schweres Gerät und schlechte Witterungsverhältnisse sind zu vermeiden,
  • Oberboden (Mutterboden) ist zu sichern und fachgerecht für den Wiedereinbau zu lagern,
  • bei Materialanlieferungen ist auf entsprechende Qualität zu achten, kein schadstoffbelastetes Material anliefern lassen,
  • das Material muss für den Verwendungszweck geeignet sein, der Einbau von Recyclingmaterial unter Wegen und Gebäuden bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom Umweltamt
  • bei der Neuanlage von Gärten ist auf einen optimalen Bodenaufbau zu achten
  • der Einbau von Material auf oder in den Boden von über 800 m³ ist der UBB anzuzeigen

Bei allen Fragen zum Thema Boden sollten Sie rechtzeitig die Untere Bodenschutzbehörde ansprechen.


Bauschuttverwertung Bauschuttverwertung

Auf- und Einbringen von Material

In Nordrhein-Westfalen fallen aufgrund der hohen Siedlungsdichte und der besonderen Industriestruktur große Mengen an verwertbaren Abfallstoffen, Recycling-Baustoffen und industriellen Nebenprodukten an, die vorrangig einer Wiederverwertung zugeführt werden sollen. Dadurch werden die Abfallmengen gesenkt und die natürlichen Ressourcen wie Sand und Kies geschont.


Diese Wertstoffe können z.B. beim Haus- und Stellplatzbau oder bei vergleichbaren Maßnahmen zur Schaffung eines standsicheren Untergrunds oder als Frostschicht eingesetzt werden. Da diese Stoffe aber aufgrund ihrer Inhaltsstoffe möglicherweise Einfluss auf das Grundwasser haben können, ist vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Einbau zu beantragen.


Im Erlaubnisverfahren wird geprüft, ob die Qualität des Abfallwertstoffes/Recyclingmaterials und der vorgesehene Verwendungszweck, unter Berücksichtigung der konkreten wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten am Verwendungsort, keine Beeinträchtigungen des Grundwassers erwarten lassen. Soweit erforderlich, kann die wasserrechtliche Erlaubnis mit Auflagen versehen werden.


Hinweis zu Wasserschutzzonen

In den Schutzzonen I und II ist ein Einbau dieser Materialien grundsätzlich nicht zulässig. Ein Einbau in der Schutzzone III ist in Abhängigkeit von dem Material, der geplanten Verwendung und der Vorgaben der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung möglich.
Es wird daher empfohlen, bei geplanten Einbaumaßnahmen in Wasserschutzzonen vor Antragstellung Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeitern im Umweltamt aufzunehmen.


Notwendige Unterlagen
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung beim Umweltamt der Stadt Hagen, Rathausstr. 11, 58095 Hagen einzureichen und sollte folgende Unterlagen beinhalten:

  • Formloser Antrag
  • Lageplan
  • Zeichnerische Darstellung der Einbaubereiche und –tiefen (Schnitte)
  • Erläuterungsbericht (Art, Grund und Umfang der Maßnahme und des eingebauten Materials, Einbautechnik, Abdeckung, künftige Nutzung der Einbaufläche)
  • Beschreibung des Materials mit gültigem Untersuchungsbericht im Feststoff und ggf. im Eluat entsprechend der Vorgaben der „Technischen Regeln für die Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ der LAGA vom 06.11.1997
  • falls vorhanden- vorliegende Gutachten (Baugrund- und/oder Altlastengutachten) zur Boden- und Untergrundsituation des Antragsgrundstücks
  • Bestätigung des Herstellers und des ausführenden Tiefbauunternehmens, dass das zum Einbau vorgesehene Material dem untersuchten Material entspricht (hier das Antragsformluar zur Anfüllung mit RCL-Material)

Der Antrag muss vom Antragsteller und vom Eigentümer der Fläche unterschrieben sein. Die Ausstellung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist gem. Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Sie orientiert sich am Einzelfall und der beanspruchten Verfüllfläche.


Rechtliche Grundlagen

  • §§ 2, 3 II Nr. 4, 7, 26, 34 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.
  • §§ 24, 25 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) i.V.m.
  • „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau“ vom 09.12.2001
  • „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau“ vom 09.10.2001
  • „Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau“ vom 09.10.2001

Standort & Erreichbarkeit

Umweltamt

Rathausstraße 11, 58095 Hagen



Ansprechpartner

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