Umspannwerk als Beispiel für einen Eingriff in Natur und Landschaft.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Die Grundidee der Eingriffsregelung ist ein generelles Verschlechterungsverbot von Natur und Landschaft. Vom Grundsatz her sollen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Kompensation (Ausgleich oder Ersatz) des Eingriffs in Betracht.

Was ist ein Eingriff?

Was ein Eingriff ist, wird im Bundesnaturschutzgesetzes definiert:

"Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen […], die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können." (§ 14 BNatSchG)

In der Regel sind dies Flächenversiegelungen oder eine Schädigung der Vegetation. Bereits der Bau einer Garage oder die Anlage eines Weges kann somit als Eingriff bewertet werden.

Wo gilt die Eingriffsregelung?

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gilt nur für Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich des Stadtgebietes, d. h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne. Innerhalb der bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne wird die Eingriffsregelung nach Baugesetzbuch angewandt.

Wie wird die Eingriffsregelung angewandt?

Bei der Anwendung der Eingriffsregelung ist eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten:


An erster Stelle steht die Vermeidung von Eingriffen. D. h. das Vorhaben ist so zu gestalten, dass der Eingriff möglichst gering bleibt oder sogar ganz vermieden wird. Dies kann z. B durch eine geringfügige Änderung des Standorts (um Bäume zu erhalten) oder durch Bauzeitenregelungen (um die Brutzeit von Vögeln zu umgehen) geschehen.


Kann der Eingriff nicht vermieden werden, so ist er auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen oder ersetzt ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. So kann z. B. eine unvermeidbare Versiegelung einer Fläche durch die Entsiegelung einer anderen Fläche erfolgen und ein Eingriff in die Vegetation kann durch die Neuanlage von Gehölzstrukturen ausgeglichen werden.

Die genaue Ausführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wird in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im jeweiligen Genehmigungsverfahren, z. B. in der Baugenehmigung, festgesetzt. Bei umfangreichen Eingriffen ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vorzulegen, der in der Regel von einem qualifizierten Fachbüro anzufertigen ist.

Für Bauvorhaben in Hagen wird dabei die Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) angewendet. Die aktuelle Version sowie Bewertungshilfen finden Sie auf der Internetseite des LANUV.


Ist ein Ausgleich oder Ersatz nicht möglich, kann der Eingriff durch den Erwerb von Ökopunkten kompensiert werden.

Das Prinzip des Ökokontos bzw. Flächenpools besteht in der Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach „Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (Ökokonto VO)“. Hierzu werden Flächen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ökologisch aufgewertet. Die hierdurch gewonnenen Ökopunkte können dann von Ökokonto-Eigentümer*innen an Vorhabensträger*innen verkauft werden, um geplante Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren.

Weitere Informationen zu Ökokonten erhalten Sie bei Frau Richter-Glebe (Tel.: 02331/207-2350).


Ist ein Eingriff nicht vermeidbar und nachweislich nicht auszugleichen oder zu ersetzen und sind die Belange der Vorhabenstragenden gewichtiger als die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, ist es möglich, ein Ersatzgeld zu zahlen, mit dem dann die untere Naturschutzbehörde Ersatzmaßnahmen durchführt.

Wo gibt es weitere Informationen?

Weitere Informationen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung finden Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sowie bei der unteren Naturschutzbehörde.

Standort & Erreichbarkeit

Umweltamt

Rathausstraße 11, 58095 Hagen



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