Das Ordnungsamt, die Feuerwehr, das Umweltamt und das Regionalforstamt Ruhrgebiet geben Tipps zu Osterfeuern. (Foto: Stadt Hagen)

Informationen rund um Osterfeuer in Hagen

28. März 2025 – Nach alter Tradition werden Osterfeuer auch in diesem Jahr wieder am Karsamstag, 19. April, in Hagen entzündet. Osterfeuer dienen dabei der Brauchtumspflege. Sie haben einen öffentlichen Charakter und sind damit auch für jede Person zugänglich. Finden diese in sogenannten „im Zusammenhang bebauten Bereichen“ statt, müssen sie wie in den vergangenen Jahren nicht im Vorfeld angezeigt werden. Innerhalb von Schutzgebieten und in der Nähe von einem Wald sind Osterfeuer jedoch nicht zulässig.


Die nachfolgenden Hinweise des Umweltamtes, des Ordnungsamtes und der Feuerwehr der Stadt Hagen sowie des Regionalforstamtes Ruhrgebiet sollen Bürgerinnen und Bürgern helfen, Schäden für Tiere, Pflanzen und die Umwelt sowie Brandgefahren zu minimieren. Es wird empfohlen, die Anzahl der Osterfeuer zu begrenzen und nach Möglichkeit zusammenzulegen, um die Zusatzbelastung von Feinstaub so gering wie möglich zu halten.


Alkoholausschank: Gaststättenrechtliche Erlaubnis notwendig

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist ausschließlich für die ordnungsgemäße Organisation, Planung und Durchführung, inklusive Einhaltung aller Vorschriften, verantwortlich. Gegebenenfalls ist eine Einverständniserklärung zur Durchführung des Osterfeuers von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer einzuholen. Sollten während der Veranstaltung alkoholische Getränke verkauft werden, ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann beim Ordnungsamt, Volme Forum, Bauteil E, 2. Obergeschoss, Telefon 02331/207-4853, gegen eine pauschale Gebühr von 25 Euro eingeholt werden. Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail an ordnungsamt@stadt-hagen.de unter Angabe der Veranstalterin beziehungsweise des Veranstalters und des Ortes zu stellen.


Verbot von Osterfeuern in geschützten Gebieten

In allen in jeglicher Form geschützten Landschafts-, Wasser- und Naturschutzgebieten ist das Abbrennen von Osterfeuern nicht erlaubt. Den dazugehörigen Landschaftsplan mit den einzelnen Schutzgebieten können Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite www.hagen.de und dort unter „Stadtpläne“ oder bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, Gebäudeteil C, 9. Etage, einsehen. Zudem dürfen ausgewiesene Naturdenkmäler, meistens Bäume, auch im Innenbereich nicht beeinträchtigt werden. Hier sollten Personen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten.


Erlaubtes Material für das Osterfeuer

Für das Osterfeuer dürfen nur trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz verwendet werden. Kunststoffe wie Plastiktüten und Autoreifen, aber auch andere Abfälle, gehören nicht in ein Osterfeuer. Abfallrechtliche Verstöße werden mit erheblichen Bußgeldern geahndet. Veranstalterinnen und Veranstalter sollten das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden, vorzugsweise am selben Tag, noch einmal umschichten, damit das Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird.


Sicherheitsabstand zum Feuer erforderlich

Aufgrund von Rauch und Hitze müssen die Besucherinnen und Besucher einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten und die Hauptwindrichtung beachten. Hierbei darf auch der öffentliche Verkehr auf den Straßen nicht beeinträchtigt werden. Empfohlen wird ein Abstand zu Gebäuden und Bäumen von mindestens 50 Metern und zu Straßen von mindestens 100 Metern.


Löschmittel bereithalten und Aufsichtspersonen benennen

Die Osterfeuerstelle sollten mindestens zwei erwachsene Personen beaufsichtigen. Ein besonderes Augenmerk ist auf kleine Kinder zu legen, denn sie sind schnell vom Feuer fasziniert und unterschätzen die ihnen unbekannte Gefahr. Die Feuerwehr rät, an allen Osterfeuerstellen Löschmittel und/oder Geräte, wie zum Beispiel Gartenschlauch, Wassereimer, Feuerlöscher, fahrbare landwirtschaftliche Wassertanks, Schaufel oder Spaten, bereitzustellen. Aufsichtspersonen der Veranstalterin oder des Veranstalters sollten ständig die Umgebung der Feuerstelle beobachten, um Folgebrände rechtzeitig bekämpfen zu können. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsfläche erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist. Um Funkenflug auch bei aufkommendem Wind auszuschließen, ist es ratsam, noch vorhandene Glut mit Erde zu bedecken. Sollte das Osterfeuer dennoch außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.


Mindestentfernung zum Wald

Für alle Waldflächen gilt nach dem Landesforstgesetz, dass für ein Osterfeuer ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wald eingehalten werden muss. In begründeten Ausnahmefällen kann das Regionalforstamt Ruhrgebiet forstrechtliche Genehmigungen zur Unterschreitung dieses Abstandes erteilen. Diese können Bürgerinnen und Bürger gegen eine Gebühr von 45 Euro beim Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen, oder per E-Mail an ruhrgebiet@wald-und-holz.nrw.de beantragen. Osterfeuer, bei denen es nicht möglich ist, einen Sicherheitsabstand von 30 Metern zum Waldrand einzuhalten, werden grundsätzlich nicht genehmigt.


Das Osterfeuer darf nur außerhalb der Stufen 3, 4 und 5 des Waldbrandgefahrenindexes und des Graslandfeuerindexes – nach Prognose des Deutschen Wetterdienstes – abgebrannt werden. Bei Windstärken ab Beaufort-Grad 6 (starker Wind mit Windgeschwindigkeiten ab 39 Kilometern pro Stunde nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes) darf kein Feuer entzündet werden beziehungsweise müssen entzündete Feuer unverzüglich gelöscht werden. Für die Einholung der Informationen tragen die Antragsstellenden eine Eigenverantwortung. Im Falle einer akuten Waldbrandwarnung gelten bereits erteilte Genehmigungen als nicht erteilt beziehungsweise hinfällig.


Die Einhaltung der Auflagen wird wie in den vergangenen Jahren stichprobenartig überprüft.