Der Stadtordnungsdienst hat die Reinigungspflichten überprüft. (Foto: Manual Kalau/Stadt Hagen)

Stadtordnungsdienst kontrolliert Reinigungspflichten für Anlieger

4. Juni 2024 – Schwerpunktwoche: Der Stadtordnungsdienst der Stadt Hagen hat in der vergangenen Woche die Reinigungspflichten für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer überprüft. Die Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht für Anliegerinnen und Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben über 30 Stellen im Stadtgebiet angefahren, an denen der Grünbewuchs auf den Gehwegen oder von den Grundstücken in den öffentlichen Raum hinein gewuchert hat und so das Stadtbild beeinträchtigt. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer wurden mündlich oder schriftlich aufgefordert, das Grün zurückzuschneiden beziehungsweise die Ritzenvegetation und weiteren Unrat von den Gehwegen zu entfernen. In den kommenden Tagen führt der Stadtordnungsdienst entsprechende Nachkontrollen durch. Ist der Rückschnitt trotz Aufforderung nicht erfolgt, veranlasst das Ordnungsamt der Stadt Hagen den Rückschnitt im Rahmen einer sogenannten Ersatzvornahme auf Kosten der jeweiligen Grundstückseigentümerin oder des jeweiligen Grundstückseigentümers. Darüber hinaus wird ein Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet.


Der Stadtordnungsdienst möchte die Eigentümerinnen und Eigentümer mehr für das Thema Reinigungspflichten für Anliegerinnen und Anlieger sensibilisieren und plant, die Kontrollen zukünftig mehrfach durchzuführen. Dazu zählt auch die Überprüfung der Räumpflicht von Schnee und Eis im Winter.


Straßenreinigungssatzung regelt Anliegerpflichten

Die Straßenreinigungssatzung sieht vor, dass Anliegerinnen und Anlieger im Rahmen der Straßenreinigungspflicht die entsprechenden Fahrbahnen und Gehwege nach Bedarf, mindestens jedoch alle 14 Tage, reinigen müssen. Die Reinigung schließt insbesondere – unabhängig von der Verursacherin oder dem Verursacher – die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen ein. Dabei ist eine störende Staubentwicklung zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Abfall müssen nach Beendigung der Reinigung direkt entsprechend der abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden und dürfen nicht in die Straßenabläufe gekehrt werden.


Im Rahmen der Winterdienstpflicht müssen Anliegerinnen und Anlieger Gehwege von Schnee und Eis frei halten. Bei Schnee- und Eisglätte regeln bestimmte Vorschriften, in welchem Zeitraum die Gehwege bestreut werden müssen. Zum Streuen sind sogenannte abstumpfende Mittel, beispielsweise Granulat oder Sand, erlaubt. Streusalz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten und dürfen nur zum Beispiel bei Eisregen oder überfrierender Nässe sowie auf Treppen und steilen Wegen zum Einsatz kommen, wenn abstumpfende Mittel die Verkehrssicherheit nicht sicherstellen können.