Masernschutzgesetz
Verfahren für die Meldung zur Masernimpfpflicht
Seit dem 01. März 2020 müssen alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden, der Einrichtungsleitung einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Die jeweilige Einrichtungsleitung muss mit Hilfe des Impfnachweises den Masernschutz erheben und dokumentieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz.
Bereits seit dem 01. März 2020 haben neu eingestellte Mitarbeitende oder neu zu Betreuende den ausreichenden Masernschutz bei Einstellung bzw. Aufnahme der Betreuung verpflichtend der Einrichtungsleitung nachzuweisen.
Für am 01. März 2020 bereits in der Einrichtung tätige oder betreute Personen galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022. Diese Personen müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 der Einrichtungsleitung vorgelegt haben.
Die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen beziehungsweise die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der betroffenen Personen, sowie selbstständig tätige Personen aus diesen Bereichen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt alle Personen mitzuteilen, die mit Ablauf des 31. Juli 2022
- keinen Nachweis über die Immunisierung vorgelegt haben oder
- einen Nachweis vorgelegt haben, bei dem Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Als Einrichtungsleitung oder Arzt/Ärztin finden Sie weitere Informationen hier: Leitungen und Ärzteschaft (masernschutz.de)
Um die in Ihrer Einrichtung Tätigen oder betreuten Personen (z.B. Kinder in Kindertageseinrichtungen oder SchülerInnen), die nicht (vollständig) geimpft sind, an das Gesundheitsamt Hagen zu melden, nutzen Sie bitte die folgende Vorlage
Die ausgefüllte Vorlage und mögliche weitere Anlagen laden Sie bitte datenschutzkonform über diesen Direktkontakt hoch. Eventuelle Fragen können Sie auch über diesen Direktkontakt stellen.
Viele weitere Informationen zum Thema erhalten sie hier: www.masernschutz.de
FAQs zur Masernimpflicht
Sie fragen sich, welche Verpflichtungen für Sie als Arbeitnehmer, als Arbeitgeber oder als Eltern durch die Masernimpfpflicht entstehen? Diese und andere häufige Fragen und Antworten haben wir in diesem FAQ für Sie zusammengefasst.
Warum gibt es die Masernimpfpflicht in bestimmten Einrichtungen?
In welchen Einrichtungen gilt für Beschäftigte die Masernimpflicht?
Welche Personen in Gesundheitseinrichtungen müssen über einen Impfnachweis verfügen?
Ab wann gelte ich als vollständig geimpft?
Wie weise ich den Masernschutz nach?
Ich bin unsicher, ob der Masernschutz vorliegt/ausreichend ist.
Wie geht es nach der Meldung an das Gesundheitsamt weiter?
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Thema?
Warum gibt es die Masernimpfpflicht in bestimmten Einrichtungen?
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung (Enzephalitis). Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.
In den Jahren 2014 bis 2018 wurden dem Robert Koch-Institut (RKI) 430 Masern-Ausbrüche mit 3.178 Masernfällen gemeldet. Die alarmierenden Meldungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach in der Europäischen Region der WHO in den ersten sechs Monaten 2019 bereits 90.000 Masernfälle aufgetreten sind und von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben sind, zeigen den Handlungsbedarf. In Deutschland wurden im Jahr 2019 514 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.
Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Ich bin Mutter/Vater/Sorgeberechtigte/r eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder einer Schule. Was muss ich beachten?
Eltern/Sorgeberechtigte müssen gegenüber der Einrichtungsleitung nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die für das entsprechende Alter von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Kinder unter einem Jahr können aufgenommen werden auch wenn kein Nachweis vorliegt. Kinder zwischen einem und zwei Jahren müssen eine Masernschutzimpfung nachweisen. Kinder ab dem Alter von zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses zum Impfstatus bei der Einrichtungsleitung.
Alle Kinder, die am 01. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden, mussten bis zum 31. Juli 2022 den Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorlegen. Bei einem Wechsel der Einrichtung ist der Nachweis über die vollständige Immunisierung erneut der neuen Einrichtungsleitung vorzulegen.
Ungeimpfte Kinder können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund fehlenden Impfschutzes erfolgt nicht.
Weitere Hinweise finden Sie hier: Eltern und Erziehungsberechtigte (masernschutz.de)
In welchen Einrichtungen gilt für Beschäftigte die Masernimpflicht?
Betroffen sind Beschäftigte in nachfolgenden Einrichtungen:
- Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen (mehr als 50% der Betreuten) betreut werden,
- Kindertageseinrichtungen,
- Kinder- und Jugendheime,
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber*innen, Flüchtlinge, Spätaussiedler*innen,
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den ersten sechs genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe*,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
- Rettungsdienste
*Der Begriff humanmedizinische Heilberufe umfasst unter anderem:
- Diätassistenten/in
- Ergotherapeut/in
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Logopäte/in
- Masseur/in, medizinische Badebetreuung
- Orthoptist/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
- Heilpraktiker/in
- Osteopath/in
- Psychotherapeut/in
- Angehörige sonstiger Heilberufe, deren Tätigkeit die Heilung/Linderung/Behandlung von Krankheiten und Betreuung von Patien*innen beinhaltet
Für Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind im entsprechenden Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes nicht aufgeführt. Für die Beschäftigten in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.
Weitere Hinweise finden Sie hier: Beschäftigte in Einrichtungen (masernschutz.de)
Welche Personen in Gesundheitseinrichtungen müssen über einen Impfnachweis verfügen?
Alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Patienten selbst sind nicht erfasst.
Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung zählt, hängt davon ab, ob diese Organisationseinheit so in die Einrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z.B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den Patienten nicht auszuschließen ist.
Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.
Ab wann gelte ich als vollständig geimpft?
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht bei Personen, die am 1. Januar 1971 oder später geboren sind, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen durchgeführt wurden.
Bei Personen, die 1970 oder früher geboren sind, ist die Vorlage eines Nachweises nicht erforderlich.
Personen, die bereits an Masern erkrankt sind oder bei denen eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann, benötigen ein ärztliches Zeugnis hierüber.
Wie weise ich den Masernschutz nach?
- durch den Eintrag im Impfausweis
- durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
- durch eine schriftliche Bestätigung einer abgebenden Einrichtung, dass ein ausreichender Masernschutz vorgelegen hat
Ich bin unsicher, ob der Masernschutz vorliegt/ausreichend ist.
In diesem Fall senden Sie bitte eine Kopie des Impfpasses über den Direktkontakt. Bitte legen Sie bei einem Foto/einer Kopie des Impfpasses IMMER einen Personalausweis dazu, um die Identität zu bestätigen.
Wie geht es nach der Meldung an das Gesundheitsamt weiter?
Nach Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Einrichtungsleitung erfolgt die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Es sind gegebenenfalls weitere Nachweise anzufordern oder ärztliche Untersuchungen anzuordnen und durchzuführen.
Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage und etwa bis zu drei Monate, um die Nachholung einer zweimaligen Masern-Schutzimpfung zu ermöglichen) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes (nach Wegfall des Hindernisses/oder mit Erreichen eines bestimmten Alters) gegen Masern aufzufordern.
Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.
Besondere Regelungen gelten für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren (§ 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz, IfSG) und Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 20 Absatz 11 IfSG). Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2022 im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe).
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Thema?
Viele weitere Informationen zum Thema erhalten sie hier: www.masernschutz.de
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich für Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Bei Fragen rund um die Themen
Gesundheit und Verbraucherschutz
wenden Sie sich bitte an folgende
Rufnummer:
02331 207-3934
(montags bis donnerstags 8:00 bis 16:00 Uhr; freitags 8:00 bis 12:30 Uhr)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz:
Terminvereinbarung für die Belehrung vor Ort:
02331 207-3706
(evtl. Anrufbeantworter)
Alle Informationen zur Belehrung
finden Sie hier
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 - 11:30 Uhr |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Broschüren
- Auffällig im Verhalten - Wer hilft?
- Essstörungen - Angebotsliste für Hagen
- Hagener Tipps gegen Lärm und für Lärmschutz, Broschüre "Bitte nicht so laut"
- Patienten-Notfall-Brief für medizinische Notfälle
- Patienten-Notfall-Brief Begleittext
- Raum und Zeit für Hilfe: Der Sozialpsychiatrische Dienst
- Schimmel in Gebäuden
externe Links
- Centrum für Reisemedizin Düsseldorf
- Homepage der "AG Sucht" Hagen
- Das Landesgesundheitsportal
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- Robert Koch Institut
- Unabhängige Teilhabeberatung für Menschen mit Behinderungen in Hagen