Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist eine amtliche Aufgabe.
Ziel der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist
der Schutz des Verbrauchers
- vor Fleisch, welches die Gesundheit des Menschen gefährden kann (z.B.: Salmonellen, Eitererreger, Trichinen, Finnen, BSE).
- vor Belastungen des Fleisches mit Rückständen von Arzneimitteln und Schadstoffen.
- vor wirtschaftlicher Übervorteilung durch Fleisch mit herabgesetztem Nähr- und Genusswert (Abweichungen hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch, Geschmack, Haltbarkeit usw.).
- Schutz des beim Umgang mit Schlachttieren und Fleisch beschäftigten Personals vor vom Tier auf Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten (z. B. Tollwut, Milzbrand).
der Schutz der landwirtschaftlichen Nutztiere
- vor gefährlichen Seuchen durch frühzeitiges Erkennen von Krankheitsmerkmalen am lebenden oder geschlachteten Tier.
- im Sinne des Tierschutzes. Durch Erkennen bestimmter Erkrankungen und Anzeichen können Rückschlüsse auf die Haltungsbedingungen und den Umgang mit den Tieren gezogen und Maßnahmen ergriffen werden.
Zusätzlich erfolgt die Überwachung der Hygiene auf allen Stufen des Verkehrs mit Fleisch vom Stall über den Schlachthof bis zur Abgabe der Fleischerzeugnisse an den Verbraucher.
Fleisch gesunder Tiere wird als tauglich beurteilt und gekennzeichnet. Der Genusstauglichkeitsstempel gibt Auskunft über das Land und den Schlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet wurde.
Das Inverkehrbringen von Fleisch (auch jedes unentgeltliche Abgeben an andere) ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen (z.B. fehlende Schlachttieruntersuchung, fehlende Trichinenuntersuchung) ist eine Straftat und wird von der Staatsanwaltschaft geahndet.
Schlachtungen
Grundsätzlich darf die Schlachtung eines Tieres nur von Personen durchgeführt werden, welche die notwendige Sachkunde besitzen.
Vor jeder Schlachtung ist eine Anmeldung erforderlich, Tel. 02331 207-3111.
Es werden folgende Arten der Schlachtung unterschieden:
- Schlachtungen in einer gewerblichen Schlachtstätte: Gewerbliche Schlachtstätten bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde und unterliegen regelmäßigen Kontrollen. Bei Schlachtungen innerhalb einer Schlachtstätte wird immer eine amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchgeführt.
- Hausschlachtungen: Eine Hausschlachtungen erfolgt außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des/der BesitzerIn für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet wird und nicht an Dritte abgegeben wird.
Eine amtliche Schlachttieruntersuchung ist nur erforderlich, wenn der/die Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat.
Im Anschluss an die Schlachtung ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen. - Notschlachtung: Eine Notschlachtung darf nur erfolgen, wenn das betroffene Tier einen akuten Unfall hatte, aufgrund dessen es nicht zu einem Schlachthof transportiert werden kann. Vor der Notschlachtung muss eine Schlachttier-untersuchung erfolgen. Das geschlachtete und entblutete Tier, sowie die dazugehörigen Innereien müssen auf hygienisch einwandfreiem Weg unverzüglich in einen Schlachtbetrieb befördert werden und einer Fleischbeschau unterzogen werden.
Amtliche Untersuchungen
- Schlachttieruntersuchung (auch bei Gehegewild)
- Fleischuntersuchung (auch bei Wildtieren)
- Trichinenuntersuchung (verbindlich bei allen Schweinen, Wildschweinen und Dachsen)
Die Untersuchungen werden ambulant durchgeführt. Für die Untersuchungen werden Gebühren erhoben.
Weitere Informationen zur Trichinenuntersuchung finden Sie hier.
Ansprechpartnerinnen:
- Frau Boettcher, Tel. 02331 207-3113
- Frau Dr. Spindeldreier, Tel. 02331 207-2814
- Frau Sieper, Tel. 02331 207-3117
- Frau König, Tel. 02331 207-3111
Untersuchungen von Gehegewild und erlegtem Wild
Gehegewild ist den Haustieren gleichgestellt und unterliegt vor und nach der Schlachtung der amtlichen Untersuchung.
Bei im Rahmen der Jagdausübung erlegtem Wild ist die amtliche Fleischuntersuchung dann erforderlich, wenn
- der/die Erleger:in bedenkliche Merkmale festgestellt hat oder
- das Wildbret über den Wildgroßhandel vermarktet werden soll.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich für Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Bei Fragen rund um die Themen
Gesundheit und Verbraucherschutz
wenden Sie sich bitte an folgende
Rufnummer:
02331 207-3934
(montags bis donnerstags 8:00 bis 16:00 Uhr; freitags 8:00 bis 12:30 Uhr)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz:
Terminvereinbarung für die Belehrung vor Ort:
02331 207-3706
(evtl. Anrufbeantworter)
Alle Informationen zur Belehrung
finden Sie hier
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 - 11:30 Uhr |
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Sonntag | geschlossen |
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- Essstörungen - Angebotsliste für Hagen
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- Patienten-Notfall-Brief Begleittext
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