Wildbrethygiene und Trichinenuntersuchung von Wild
Welche Tiere müssen auf Trichinen beprobt werden?
Alle Fleisch- und Allesfresser können Träger von Trichinen sein. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV müssen folgende Wildarten auf Trichinen beprobt werden:
- Schwarzwild
- Dachs
Wer darf eine Trichinen-Probe entnehmen?
Nur Jäger:innen, die eine Übertragung zur Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen von der zuständigen Behörde erlangt haben, dürfen Trichinenproben entnehmen. Zuständig hierfür ist das Veterinäramt des Wohnortes.
Die Trichinenprobe kann nur bei der für den Wohnort oder den Erlegeort zuständigen Behörde abgegeben werden.
Was muss bei der Probennahme beachtet werden?
Probenentnahme: Die Proben sind aus dem Zwerchfell, dem Vorderlauf oder der Zungenmuskulatur zu entnehmen.
Die Probengröße beträgt mindestens 10 Gramm pro Tier.
Es wird gebeten, zusätzlich eine weitere Probe á 10 Gramm pro Tier zu entnehmen und diese vorsorglich zu Hause aufzubewahren, für den Fall, dass eine weitere Untersuchung erforderlich wird.
Wie erfolgt die Kennzeichnung?
Das erlegte Tier ist mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Die Nummer der Wildmarke ist im Wildursprungsscheins einzutragen ist.
Die Proben müssen flüssigkeitsdicht verpackt sein und mit der Wildmarkennummer gekennzeichnet werden.
Jede/r Jäger:in, die/der zur Entnahme der Proben befugt ist (s.o.), kann bei der entsprechenden Veterinärbehörde Wildursprungsscheine und Wildmarken erwerben. Die/der Jäger:in ist verpflichtet die Durchschrift der Wildursprungsscheine 2 Jahre lang aufzubewahren.
Wo können die Proben abgeben werden?
Für die Stadt Hagen erfolgt die Anmeldung zur Trichinenuntersuchung beim:
Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Tel. 02331 207-3111
Die Abgabe der Proben erfolgt im Zimmer D.431 im o. g. Gebäude.
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung beträgt für Schwarzwild und Dachse je 9,80€.
Derzeit wird gem. Erlass IV.3 – 01.07.04.05. des LANUV vom 08.11.2022 die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von in NRW erlegten Wildschweinen vom Land übernommen.
Abgabe von Wild:
Es ist zu beachten, dass nur „kundige Personen“ Wild an andere abgeben dürfen.
Jede/r Jäger:in, die/der Wild (aus der Decke geschlagen) oder Wildfleisch in den Verkehr bringen möchte, muss sich bei der für ihren/seinen Wohnort zuständigen Veterinärbehörde formlos registrieren lassen.
Entsorgung von Abfällen:
Aufbruch und andere Abfälle von erlegtem Wild dürfen nur im Herkunftsrevier fachgerecht entsorgt werden.
Wildtiere und Teile davon, welche bedenkliche Merkmale oder keine eindeutig erkennbare Todesursache (Autounfall, Kugelschuss etc.) aufweisen, sind dem Veterinäramt zu melden und dürfen nicht im Revier entsorgt werden.
Siehe hierzu auch: Leitfaden Fallwild (nrw.de)
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich für Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Bei Fragen rund um die Themen
Gesundheit und Verbraucherschutz
wenden Sie sich bitte an folgende
Rufnummer:
02331 207-3934
(montags bis donnerstags 8:00 bis 16:00 Uhr; freitags 8:00 bis 12:30 Uhr)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz:
Terminvereinbarung für die Belehrung vor Ort:
02331 207-3706
(evtl. Anrufbeantworter)
Alle Informationen zur Belehrung
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