Erstmalige Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz
Über Lebensmittel können ansteckende Krankheiten auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind Sie verpflichtet, maximal 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilzunehmen.
In der Belehrung erfahren Sie, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten verhindert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Nach erfolgtem Abschluss der Erstbelehrung erhalten Sie eine Bescheinigung über die Teilnahme, die Ihr Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.
Die Stadt Hagen bietet die Infektionsschutzbelehrung online und vor Ort an.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich für Gesundheit und Verbraucherschutz
- Infektionsschutz -
Haus Busch 1, 58099 Hagen
Terminvereinbarung für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz:
Telefon: 02331 207-3706
(evtl. Anrufbeantworter)
Neuer Service: Onlinebelehrung
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 - 11:30 Uhr |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |