Unter anderem öffentliche Tanzveranstaltungen sind rund um den Karfreitag untersagt. (Foto: Pressmaster/Shutterstock)

Hinweise zu den Vorschriften des Landes NRW zur Karwoche

11. April 2025 – Für den „stillen Feiertag“ Karfreitag, 18. April, und den Abend des Gründonnerstags, 17. April, gelten im Rahmen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen besondere Vorschriften – darauf weist der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Hagen hin. Die Hinweise gelten besonders für diejenigen, die am Gründonnerstag Abend oder am Karfreitag etwas unternehmen wollen sowie für potenzielle Veranstalterinnen oder Veranstalter.


Von Gründonnerstag ab 18 Uhr bis Karsamstag, 19. April, um 6 Uhr sind jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen sowie musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Diskotheken verboten. Von Karfreitag um 0 Uhr bis Karsamstag um 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.


Darüber hinaus müssen an Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Autowaschanlagen und die Staubsauger an Tankstellen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge. Gesetzlich nicht verboten sind Museen, Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen.


Bäckereien, Blumengeschäfte und Kioske mit dem entsprechenden Warenangebot dürfen am Ostersonntag, 20. April, für maximal fünf Stunden öffnen und müssen am Ostermontag, 21. April, geschlossen bleiben. Die Öffnungszeiten müssen im Eingangsbereich genau angegeben sein. Bäckereien, die darüber hinaus ein Café betreiben, dürfen das Café am Ostersonntag und Ostermontag öffnen und ihre Ware zum sofortigen Verzehr vor Ort anbieten, jedoch keinen Verkauf außer Haus betreiben.


Über Ausnahmen von den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes in Nordrhein-Westfalen entscheidet die Bezirksregierung in Arnsberg. Der Fachbereich appelliert an alle Betreibenden von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalterinnen und Veranstalter von Theater- sowie Musikaufführungen und an sonstige betroffene Gewerbetreibende, diese Verbote zu beachten.