Damit Hagen sauber bleibt, kontrolliert und sensibilisiert das Ordnungsamt die Reinigungspflichten von Anliegerinnen und Anliegern. (Foto: Manuel Kalau/Stadt Hagen)

Gemeinsam Hagen sauber halten – Ordnungsamt informiert Anlieger über Reinigungspflichten und Winterdienst

6. November 2024 – Das Thema Stadtsauberkeit betrifft alle Menschen in Hagen und kann nur gemeinsam gelingen – deshalb und wegen der aktuellen Witterung sowie dem herabfallenden Herbstlaub setzt das städtische Ordnungsamt in der kommenden Woche einen Schwerpunkt auf die Räum- und Reinigungspflichten der Anliegerinnen und Anlieger und sensibilisiert für dieses wichtige Thema.


Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer erhalten im Rahmen der Kontrollen eine mündliche oder schriftliche Aufforderung, vorhandene Ritzenvegetation und weiteren Unrat wie Laub von den Gehwegen zu entfernen. Sofern sie dagegen verstoßen, kommt es wegen der Verletzung der Reinigungspflichten zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Das Bußgeld liegt bei 100 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen. Sofern die Anliegerinnen und Anlieger trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, beauftragt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung die Reinigung auf Kosten der Anliegerinnen und Anlieger. Die Betroffenen erhalten hierüber im Nachgang einen gesonderten Kosten- und Leistungsbescheid. Um die Sauberkeit und die Sicherheit in Hagen zu gewährleisten, erfolgen zukünftig weitere Kontrollen dieser Art, beispielsweise auch im Zusammenhang mit dem ersten Schneefall und der dadurch entstehenden Räumpflicht.


Reinigungspflichten und Winterdienstpflicht

Die Straßenreinigungssatzung sieht vor, dass Anliegerinnen und Anlieger im Rahmen der Straßenreinigungspflicht die entsprechenden Fahrbahnen und Gehwege nach Bedarf, mindestens jedoch alle 14 Tage, reinigen müssen. Die Reinigung schließt insbesondere – unabhängig von der Verursacherin oder dem Verursacher – die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen ein. Dabei ist eine störende Staubentwicklung zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Abfall müssen nach Beendigung der Reinigung direkt entsprechend der abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden und dürfen nicht in die Straßenabläufe gekehrt werden.


Im Rahmen der Winterdienstpflicht müssen Anliegerinnen und Anlieger Gehwege von Schnee und Eis freihalten. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie notwendige Übergänge und gefährliche Stellen in der Zeit von 7 Uhr werktags und von 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr zu bestreuen. Gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind am folgenden Tage werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr zu beseitigen. Zum Streuen sind sogenannte abstumpfende Mittel wie Granulat oder Sand erlaubt. Streusalz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten und dürfen nur in Ausnahmefällen wie bei Eisregen oder überfrierender Nässe sowie auf Treppen und steilen Wegen zum Einsatz kommen, wenn abstumpfende Mittel die Verkehrssicherheit nicht sicherstellen können. Dabei dürfen Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreut werden und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.