Aufgrund des angekündigten Warnstreiks im Rahmen der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst am Mittwoch, 12.03.2025, ist davon auszugehen, dass es zu teilweise erheblichen Einschränkungen, Wartezeiten bis hin zu Schließungen im Dienstleistungsangebot der Bürgerservices sowie anderer städtischen Einrichtungen (z.B. Kitas, Bücherei, Museen) kommen kann.

Vorbereitende Untersuchungen


Die sog. vorbereitenden Untersuchungen (VU) sind notwendig, um überhaupt eine „städtebaulichen Sanierungsmaßnahme“ durchzuführen zu können. In den VU soll überprüft werden, ob städtebauliche Missstände vorliegen und der Einsatz einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme notwendig ist. Als städtebauliche Missstände werden im BauGB Funktions- und Substanzschwächen verstanden:


  • Funktionsschwächen: keine Erfüllung der aktuellen oder zukünftigen Funktionen des Gebietes in bspw. Wohnen, Versorgung oder Gewerbe

  • Substanzschwächen: Gebäude inkl. Umfeld, deren Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht (mehr) entsprechen


Die Kommunen, die den Einsatz einer Sanierungsmaßnahme in Betracht ziehen, müssen in einem sog. Sanierungsverdachtgebiet städtebauliche Missstände feststellen. Zu Beginn steht hierbei der Beschluss der VU inkl. des benannten Gebietes, der durch den Rat zu treffen ist. In diesem Beschluss hat die Gemeinde bereits aufgrund von u. a. Voruntersuchungen oder bestehenden Planwerken Probleme identifiziert und anhand von Handlungsbedarfen vorläufige Zielsetzungen in dem Sanierungsverdachtgebiet entwickelt.


Im Anschluss daran wird eine grundlegende Bestandsaufnahme bzw. Analyse des Untersuchungs- bzw. VU-Gebietes vorgenommen, indem bspw. aktuelle Sozialdaten sowie bestehende Konzepte und Pläne analysiert werden, genauso wie bspw. die Gebäude und Grundstücke an sich. Zeitgleich mit den Analysen werden alle möglichen Betroffenen einer Sanierungsmaßnahme in den Prozess eingebunden, was auch gemäß § 137 („Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen“) und § 138 („Auskunftspflicht“) von der Gesetzgebung vorgeschrieben ist. Alle Eigentümer*innen von Immobilien bekommen Fragen zu u. a. dem Alter ihrer Gebäude, der Vermietungsquote und ihrer Lebensumstände im persönlichen und wirtschaftlichen Sinne gestellt. Ebenso werden alle Mieter*innen, Pächter*innen oder sonstige Berechtigte / Beauftragte eingebunden, um von ihnen grundlegende Informationen zu erhalten, die alle insgesamt nicht personalisiert und nur zum Zweck der Sanierung erhoben werden. Auch sog. Träger öffentlicher Belange (TöB) sind aufgerufen, gemäß § 139 Stellungnahmen abzugeben und das Verfahren zu unterstützen.


Im Rahmen der VU werden unter Betrachtung der Rahmenbedingungen sowie der Mitteilungen der Betroffenen das Sanierungsgebiet, ein Sanierungsrahmenplan mit öffentlichen und privaten Projekten und Maßnahmen sowie Sanierungsziele festgelegt, die in einer Sanierungssatzung münden. Darin wird auch festgelegt, ob es zu einem regulären oder vereinfachten Sanierungsverfahren kommt. Hierfür werden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abgewogen und zeitgleich geprüft, welche ggf. negativen Auswirkungen für die Betroffenen entstehen können.


Das geschieht allerdings nur, wenn die Ergebnisse der VU zeigen, dass eine Sanierungsmaßnahme begründet werden kann. Das Sanierungsgebiet in der Satzung kann in der Größe dem VU-Gebiet entsprechen, aber für die Sanierung sowohl verkleinert als auch vergrößert werden. Die Sanierungsatzung legt als Resultat der VU fest, ob die Sanierung im umfassenden Regelverfahren oder in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. Die Sanierungssatzung wird durch den Rat beschlossen und ortüblich im Amtsblatt bekannt gemacht, sodass sie dadurch ihre Rechtskraft erlangt


Die dazugehörige Abschlussbericht wird veröffentlicht und dient als Leitfaden für das weitere Verfahren. Damit sind die VU abgeschlossen und die städtebauliche Sanierungsmaßnahme startet.


Situation in Hagen - weitere Informationen:

„Quartier am Hauptbahnhof (Eastside) und angrenzende Bereiche"



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