Aufgrund des angekündigten Warnstreiks im Rahmen der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst am Mittwoch, 12.03.2025, ist davon auszugehen, dass es zu teilweise erheblichen Einschränkungen, Wartezeiten bis hin zu Schließungen im Dienstleistungsangebot der Bürgerservices sowie anderer städtischen Einrichtungen (z.B. Kitas, Bücherei, Museen) kommen kann.

S A N I E R U N G

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme


Das sog. Besondere Städtebaurecht im Baugesetzbuch (BauGB) regelt die Möglichkeiten für Gemeinden, zur Behebung von städtebaulichen Missständen städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Dadurch soll erreicht werden, die Lebensqualität in Quartieren zu sichern, zu verbessern und umzugestalten.

Allgemein handelt es sich bei einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme um ein sachlich, räumlich und zeitlich begrenztes Recht im besonderen Städtebaurecht des BauGB.


Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme darf nur angewendet werden, wenn in einem Gebiet erhebliche (städte-)bauliche oder funktionale Mängel und Missstände vorliegen. Diese müssen zuvor durch sogenannte vorbereitende Untersuchungen nachgewiesen werden. Weiterhin muss die Sanierung dem Wohl der Allgemeinheit dienen und in einem überschaubaren Zeitraum (in der Regel 10 bis max. 15 Jahre) umgesetzt werden. Bei Bedarf kann durch einen Ratsbeschluss die Maßnahme verlängert werden.


Im Zuge der Sanierungsmaßnahme wird in den Grundbüchern nach Bekanntmachung für die Sanierungsdauer ein Sanierungsvermerk hinterlassen. Zugleich erhält die Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB ein allgemeines Vorkaufsrecht.


Im Vergleich zum vereinfachten Verfahren werden bspw. im Regelverfahren Bodenneuordnungen durchgeführt oder die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen. Dazu gibt es eine Vielzahl von genehmigungspflichtigen Vorhaben, die bei förmlicher Festsetzung des Sanierungsgebietes beachtet werden müssen (§ 144 BauGB). Dazu gehören bspw. die Genehmigungen bei Änderungen von Baulasten, von Grundstücksveräußerungen oder von befristeten Mietverträgen, die länger als ein Jahr dauern. Weiterhin können seitens der Gemeinde gegenüber den Eigentümer*innen sog. Ausgleichbeträge erhoben werden. Für weitere Informationen, auch zu möglichen steuerlichen Vorteilen, hierzu wird auf §§ 154 ff. im BauGB verwiesen.


Weitere Informationen:

Vorbereitende Untersuchung - allgemeine Informationen

„Quartier am Hauptbahnhof (Eastside) und angrenzende Bereiche"

Urban Heat Labs - Cool down Eastside

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung

Fachgruppe Stadtplanung

Rathausstraße 11, 58095 Hagen


Telefon: 02331 207-3166

Telefax: 02331 207-2461

Öffnungszeiten

Termine nach Absprache mit den zuständigen Sachbearbeiter*in

Ansprechpartner

Herr Giacinto

Historisches Rathaus

Raum D 305

Tel.: 02331 207-3376