Bebauungsplanung
Die Abteilung "Bauleitplanung" stellt in Ausübung der Planungshoheit der Stadt Hagen die Bebauungspläne auf. Ausgehend von der Darstellung des Flächennutzungsplanes enthält der Bebauungsplan die rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung in einem genau begrenzten Teilgebiet der Stadt. Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. die Erschließung des Gebietes durch Straßen und Wege, Spielplätze etc. Der Bebauungsplan regelt für die bebaubaren Grundstücke die Art und das Maß der baulichen Nutzung verbindlich für jedermann: für private und öffentliche Grundeigentümer, Investoren, Bürger und Behörden.
Die Bebauungspläne werden in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert und ergänzt. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Hier sind auch die allgemeinen Ziele (§ 1 BauGB) festgelegt:
- Der Bebauungsplan soll u.a. eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes sind die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
- Bitte beachten Sie, dass planungsrechtliche Auskünfte gebührenpflichtig sind.
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Inhalte
Es gibt eine Vielzahl von Anlässen für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Wir führen hier nur eine kleine Auswahl auf:
Bebauungspläne werden aufgestellt, um die Erschließung und Bebauung neuer Wohn- und Gewerbegebiete planungsrechtlich abzusichern. Als Beispiele aus den 90er Jahren seien hier die Wohngebiete Kronocken, Baukloh und Roderberg sowie die Gewerbegebiete Sudfeld und Verbandsstraße genannt.
Weiterhin können durch Bebauungspläne die Trassen von Umgehungsstraßen festgelegt. Dazu gehören u.a die Nord- und Südumgehung Haspe sowie die Ortsumgehung Boele. Auch werden Bebauungspläne aufgestellt um Grünflächen oder Grabeländer in Dauerkleingartenanlagen umzugestalten, z.B. Distelstück.
Gebiete im Innenbereich werden in der Regel nur überplant, wenn es zur Aufgabe vorhandener Nutzungen kommt. In Hagen gibt es viele Gewerbebrachen, die völlig umgestaltet werden müssen. Auch wenn sie wieder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollen, bedarf es häufig eines völlig neuen Erschließungs- und Bebauungskonzeptes.
Sogenannte einfache Bebauungspläne gemäß § 30 BauGB werden aufgestellt, um lediglich die Art der Nutzung festzusetzen. Beispielsweise wurden in den 80er und 90er Jahren für die Bereiche der Hagener Innenstadt eine Reihe von solchen Bebauungsplänen aufgestellt, um die Ansiedlung von Spielhallen einzuschränken. Einfache Bebauungspläne können auch dazu dienen, die Ansiedlung zentrenschädlicher Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten der Stadt auszuschließen.
Geht bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB meistens die Initiative von Politik und Verwaltung aus, so liegt der Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB der Antrag eines privaten Vorhabenträgers zugrunde. Inhalte dieser Pläne sind in der Regel kleinere, überschaubare Wohngebiete, wie z. B. das Projekt Schälker Landstraße. Aber auch für die Absicherung einzelner Großprojekte im Innenbereich kommt dieses Instrument in Frage. Hier seien als Beispiel der Hellweg-Baumarkt an der Schwerter Straße und das Remberg-Center genannt. Die Realisierung dieser Art von Bebauungsplänen ist stets an Fristen gekoppelt. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben.
Anhand der folgenden Textabschnitte können Sie den Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens nachvollziehen.
"Von der grünen Wiese zum Baugebiet"
Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens am Beispiel "Dünne Eichen" in Hagen
Das Ablaufschema für die Aufstellung eines Bebauungsplanes leitet sich in seinen Grundzügen von den §§ 2 bis §§ 13 des Baugesetzbuches (BauGB) ab.
Wir wollen anhand eines konkreten Beispiels - dem Baugebiet "Dünne Eichen" in Hagen-Eilpe - die einzelnen Verfahrensschritte von den ersten Überlegungen bis zum Satzungsbeschluss eines Bebauungsplanes verdeutlichen.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung - grundsätzliche Nutzungsüberlegungen
Die Notwendigkeit der Entwicklung des bestimmten Baugebietes (hier Beispiel Wohnen) wird ausführlich begründet. "Trotz allgemein sinkender Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demographischen Veränderungen der Haushaltsstrukturen ein ständig wachsender Bedarf an wohnformgerechten Bauflächen. Um dem aktuellen Bedarf gerecht zu werden und damit einer weiteren Abwanderung der Bevölkerung ins Umland entgegenzuwirken, müssen nachfragegerechte Bauflächen zur Verfügung gestellt werden. Die Fläche arrondiert die vorhandene Bebauung. Die äußere Erschließung ist vorhanden. Die Nähe zum Eilper Zentrum mit den dort vorhandenen Infrastruktureinrichtzungen macht den Standort zu einem attraktiven Wohngebiet."
Aufstellungsbeschluss
Nach den ersten Planungsüberlegungen wird der förmliche Aufstellungsbeschluss herbeigeführt. Zu diesem Zweck erstellt die Verwaltung eine Vorlage in der die Ziele des Bebauungsplanverfahrens beschrieben sind. Konkreter Aussagen zu den Inhalten der Planung müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.
Mit dem grundsätzlichen Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanes wird auch der Geltungsbereich des Planes festgelegt und auch als Bestandteil des Beschlusses festgehalten (siehe Übersichtsplan).
Variantenentwicklung
Nun werden entsprechend des Zieles des Bebauungsplanes unterschiedliche Varianten für die Nutzungen in dem Gebiet entwickelt. Eine umfassende Bestandsaufnahme und - analyse ist dafür Voraussetzung. Die Varianten gehen auf die unterschiedlichen Gegebenheiten - Topographie, angrenzende Nutzungen, Bestand im Plangebiet etc. - ein. Sie können sich durch andere Erschließung, andere Bauweisen, die Baudichte etc. zum Teil gravierend unterscheiden.
Diese Überlegungen werden in der Bürgerbeteiligung vorgestellt:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB dient der frühen Information der Bürger über die "allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung". Die Inhalte der Beteiligung sind das generelle Plankonzept und unterschiedliche Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen.
In Hagen wird zu diesem Zweck eine Bürgerversammlung nach Möglichkeit abends vor Ort (Raum in der Umgebung des Plangebietes) durchgeführt. Von dieser Veranstaltung wird ein ausführliches protokoll erstellt.
Oder zum anderen können die Bürger über einen Zeitraum von 3 Tagen die Unterlagen im Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung einsehen (meistens bei kleineren Planverfahren).
Bei beiden Beteiligungsmöglichkeiten werden die Termine in der örtlichen Presse bekanntgegeben und/oder zusätzlich mit einem Informationsblatt vor Ort die Bürger angesprochen. Dann haben die Bürger die Gelegenheit ihre Fragen zu stellen und auch Stellungnahmen abzugeben.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dient neben der Unterrichtung der Behörden/TÖBs auch der Ermittlung des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades im Rahmen der Umweltprüfung (sog. Scoping); d.h. die Behörden äußern welcher Untersuchungsbedarf für welches Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden etc.) aus ihrer Sicht besteht.
Nach den ganzen inhaltlichen Vorarbeiten wird die Variante für die Entwicklung des Gebietes gewählt, die nach objektiven Kriterien alle Ansprüche und Anforderungen am besten erfüllt. Auf Grundlage dieser Variante wird der Bebauungsplanentwurf (Festsetzungsplan) und die entsprechende Begründung erarbeitet.
Nach Fertigstellung der Planunterlagen, der Begründung (evt. Umweltbericht) und Auswertung der Gutachten wird die entsprechende Ratsvorlage zum Beschluss in den politischen Gremien erarbeitet. Durch den Beschluss des Rates der Stadt Hagen wird der Bebauungsplan als Entwurf beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung der Öffentlichen Auslegung beauftragt.
Hat der Rat der Stadt Hagen nach eingehender Beratung die Beschlüsse entsprechend der Vorlage gefasst, werden diese in der örtlichen Presse bekannt gemacht. In dieser Veröffentlichung wird auch mit einer Woche "Vorlaufzeit" über Ort und Dauer der Öffentliche Auslegung informiert.
- Beispiel Bebauungsplanentwurf für die öffentliche Auslegung
In dieser Zeit können sich alle Bürger über die Planungen informieren, Fragen stellen und ihre Stellungnahmen abgeben (schriftlich oder zur Nierderschrift vortragen).
Parallel zu dieser Beteiligung der Bürger wird nach § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) durchgeführt. Dieser Verfahrensschritt dient der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.
Die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern und öffentlichen Stellen, wie Landesbetrieb Straßen NRW, mark E, WBH etc. werden gesichtet und jeder einzelne inhaltliche Punkt bearbeitet. Hierbei geht es darum, die Inhalte in den Plan oder die Begründung einzuarbeiten bzw. die Inhalte abzuwägen, d.h. zu begründen, warum sie nicht relevant sind oder aus fachlichen Gründen nicht eingearbeitet werden können. Diese "Abwägung" wird von der Verwaltung schriftlich vorbereitet und später vom Rat der Stadt durch einen Beschluss vollzogen.
Der Abschluss des eigentlichen Planverfahrens ist der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB. Dieser muss von dem nach jeweiligem Landesrecht für den Erlass von Satzungen zuständige Gemeindeorgan - in Hagen ist das der Rat der Stadt - förmlich gefasst werden. Erst mit diesem Beschluss aufgrund einer Vorlage der Verwaltung trifft der Rat die abschließende Abwägungsentscheidung über die Inhalte des Planes.
Bestandteile dieses Beschlusses sind zum Beispiel:
- Bebauungsplan
- Begründung zum Bebauungsplan
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Lärmgutachten
- Auszug aus dem Altlastengutachten
In § 10 BauGB ist der weitere Umgang mit dem Bebauungsplan als Satzung geregelt. Der Beschluss des Rates ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem ist in dieser Bekanntmachung daraufhin zu weisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne sind beim Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster im Geodatenzentrum für die Öffentlichkeit einzusehen.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Abteilung Bauleitplanung
Rathausstraße 11, 58095 Hagen
Telefon: 02331 207-4614
Telefax: 02331 207-2461
Öffnungszeiten
Montag | 15:00 - 17:00 Uhr |
Dienstag | nur nach Vereinbarung |
Mittwoch | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | nur nach Vereinbarung |
Freitag | nur nach Vereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Termine nach Absprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin / mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Öffentliche Auslegungen
Montag | 08:30 - 17:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 - 17:00 Uhr |
Mittwoch | 08:30 - 17:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 - 17:00 Uhr |
Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
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Sonntag | keine Auslegungszeiten |