Regelungen für den Radverkehr

Der Radverkehr gewinnt auch in Hagen weiter an Bedeutung. Auf dieser Seite finden Sie einen Kurzüberblick über die Regeln für den Radverkehr.


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Der Verkehrszeichen 239 weist einen Gehweg aus. Das Verkehrszeichen 239 weist einen Gehweg aus.

Das Verkehrszeichen 239 zeigt auf, dass es sich um einen Gehweg handelt. Auf Gehwegen ist lediglich der Fußverkehr zugelassen. Der Radverkehr wird hier im Mischverkehr, also mit den anderen Fahrzeugen zusammen, auf der Straße geführt. Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres sind verpflichtet auf dem Gehweg zu fahren. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren. Neben Kindern dürfen auch Erwachsene auf dem Gehweg fahren, sofern sie eine Aufsichtsperson für auf dem Gehweg fahrende Kinder sind. E-Scooter sind auf Gehwegen nicht zugelassen. E-Scooter nutzen grundsätzlich die gleiche Infrastruktur wie Fahrräder. Eine Unterscheidung dieser Verkehrsmittel erfolgt lediglich durch Zusatzzeichen.

Das Zusatzzeichen 1022-10 gibt den Gehweg für den Radverkehr frei.

Gehwege können immer dann für den Radverkehr freigegeben werden, wenn keine ausreichende Radverkehrsinfrastuktur besteht und die Verkehrsbelastung für eine Führung im Mischverkehr zu hoch ist. Die Freigabe des Gehweges erfolgt dabei mit dem Zusatzzeichen 1022-10, welches ausschließlich für den Radverkehr gilt. E-Scooter sind durch das Zusatzzeichen nicht betroffen, sodass diese nicht auf den für Radverkehr freigegebenen Gehwegen fahren dürfen. Auf freigegebenen Gehwegen hat der Fußverkehr Vorrang. Der Radverkehr hat ein Benutzungsrecht. Der Gehweg darf von Fahrrädern genutzt werden, aber auch die Straße darf genutzt werden.

Das Verkehrszeichen 242.1 weist eine Fußgängerzone aus.

Mit dem Verkehrszeichen 242.1 wird eine Fußgängerzone eingeleitet. Das Verkehrszeichen 242.2 verdeutlicht das Ende einer Fußgängerzone. In Fußgängerzonen ist ausschließlich der Fußverkehr zugelassen. Lieferverkehr, Taxen, Fahrräder und E-Scooter können zusätzlich durch Zusatzzeichen freigegeben werden. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Zeiten beziehen oder unbegrenzt vorliegen. Grundsätzlich hat der Fußverkehr Vorrang.

Das Zusatzzeichen 1022-10 erlaubt dem Radverkehr das Befahren der Fußgängerzone.

Wie auch schon bei Gehwegen kann eine Freigabe für den Radverkehr angeordnet werden. Dies ist dann möglich, wenn die Verkehrsdichte die Freigabe zulässt und es für den Radverkehr förderlich ist. Durch geeingete Maßnahmen ist auf den Vorrang des Fußverkehrs hinzuweisen. Die Freigabe bezieht sich ausschließlich auf den Radverkehr. E-Scooter sind von dieser Regelung ausgenommen, sodass ein Befahren der Fußgängerzone für E-Scooter nicht möglich ist. Informationen zur Freigabe von Teilen der Hagener Fußgängerzone sind hier zu finden.

Gemeinsame Geh- und Radwege werden durch das Verkehrszeichen 240 angeordnet.

Durch das Verkehrszeichen 240 werden gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen. In dem beschilderten Bereich ist mit Fuß- und Radverkehr zu rechnen. Der Fuß- und Radverkehr haben Rücksicht aufeinander zu nehmen. Die zur Verfügung stehende Fläche wird geteilt und es findet keine bauliche Trennung statt. Für den Radverkehr besteht eine Benutzungspflicht. Die Straße darf demnach nicht befahren werden. Diese Regelung gilt auch für Rennräder, E-Scooter und motorisierte Fahrräder. Sofern Geh- und Radwege durch eine Straße unterbrochen werden und die Querung nicht mehr als 5 Meter von der Einmündung entfernt liegt, hat der abbiegende Verkehr Vorfahrt zu gewähren.

Das Verkehrszeichen 241 weist einen getrennten Geh- und Radweg aus.

Durch das Verkehrszeichen 241 werden dem Fuß- und Radverkehr gesonderte Flächen zur Verfügung gestellt. Die Absonderung erfolgt häufig durch eine Markierung des Radweges oder durch eine andere Pflasterung. Das Verkehrszeichen 241 weist eine Benutzungspflicht für den Radverkehr aus. Diese Benutzungspflicht gilt auch für Rennräder, E-Scooter und motorisierte Fahrräder. Fahrräder sind, wo das Zeichen 241 angeordnet ist, auf der Fahrbahn nicht zugelassen. Jedoch gilt auch hier, dass in Einmündungsbereichen der Rad- und Fußverkehr Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr haben.

Durch das Verkehrszeichen 237 wird ein Radweg ausgewiesen.

Das Verkehrszeichen 237 weist einen Radweg aus. Die Absonderung erfolgt häufig durch eine Markierung des Radweges oder durch eine andere Pflasterung und in jedem Fall einer Beschilderung. Durch das Verkehrszeichen 237 liegt für den Radverkehr eine Benutzungspflicht vor. Diese Benutzungspflicht gilt auch für Rennräder, E-Scooter und motorisierte Fahrräder. Fahrräder sind, wo das Zeichen 237 angeordnet ist, auf der Fahrbahn nicht zugelassen, sofern sich der Radweg nicht auf Niveau der Straße befindet. Der Rad- und Fußverkehr hat in Einmündungsbereichen Vorrang vor abbigendem Verkehr.

Schutzstreifen sind durch einen unterbrochenen Schmalstrich von der Restfahrbahn abgetrennt.

Schutzstreifen werden durch Fahrbahnmarkierungen für den Radverkehr angelegt. Schutzstreifen kommen dann zum Einsatz, wenn eine höherwertige Infrastruktur durch mangelnde Maße nicht errichtet werden kann. Schutzstreifen sind für den Radverkehr vorgesehen, jedoch nach der StVO nicht benutzungspflichtig. Schutzstreifen dürfen nicht befahren werden. Wenn Parkplätze erreicht werden müssen oder wenn abgebogen wird, ist ein queren des Schutzstreifens unter besonderer Vorsicht und ohne Beeinträchtigung für den Radverkehr möglich. Sofern sich Fahrzeuge mit Überbreite begegnen, kann für den Begegnungsfall auf den Schutzstreifen ausgewichen werden. Auch hier gilt zu beachten, dass der Radverkehr zu keiner Zeit gefährdet oder beeinträchtigt werden darf. Das Parken und auch das kurzzeitige Halten auf dem Schutzstreifen ist untersagt. Schutzstreifen dürfen auch von E-Scootern genutzt werden.

Bei Überholvorgängen ist ein Mindestabstand von 1,5 m innerorts bzw. 2,0 m außerorts einzuhalten. Ein Überholen ist demnach mit besonderer Vorsicht möglich. Der unterbrochene Schmalstrich gilt dabei nicht als Begrenzungslinie zwischen Radverkehr und dem motorisierten Verkehr, sodass der Mindestabstand zwischen dem überholenden Fahrzeug und dem überholten Fahrzeug einzuhalten ist.

Schutzstreifen an Ampeln ermöglichen es dem Radverkehr die wartenden Fahrzeuge rechts zu überholen. In manchen Fällen besteht durch sogenannte aufgeweitete Radaufstellstreifen (ca. 5m tiefe Fläche, welche unmittelbar vor der Ampelanlage liegt) die Möglichkeit, sich vor die wartenden Fahrzeuge zu stellen, sodass die Gefahr von Abbiegeunfällen gemindert wird. Die Straßenverkehrordnung sieht darüber hinaus vor, dass der Radverkehr auch ohne separate Markierung den wartenden motorisierten Verkehr an Ampeln mit besonderer Vorsicht rechts überholen darf. Ein aufgeweiteter Radaufstellstreifen ist beispielsweise in der Hochstraße entstanden.

Radfahrstreifen sind durch einen Breitstrich von der Restfahrbahn abgetrennt.

Radfahrstreifen werden, wie aich Schutzstreifen, durch Markierungen auf der Fahrbahn ausgewiesen. Für Radfahrstreifen liegt eine Benutzungspflicht für Fahrräder vor. Diese Benutzungspflicht gilt auch für Rennräder, E-Scooter und motorisierte Fahrräder. Das Befahren von Radfahrstreifen und das kurzzeitige Halten ist für den motorisierten Verkehr untersagt. Um Parkplätze zu erreichen oder um abzubiegen, kann der Radfahrstreifen mit besonderer Vorsicht befahren werden. Das abbiegende Fahrzeug hat Vorfahrt zu gewähren. Innerorts gilt bei Überholvorgängen ein Mindestabstand von 1,5 m; außerorts besteht ein Mindestabstand von 2,0 m. Der Mindestabstand ist trotz der Fahrbahnmarkierung zwischen dem Radverkehr und dem motorisierten Verkehr einzuhalten.

Mit dem Verkehszeichen 244.1 werden Fahrradstraßen eingeleitet.

Fahrradstraßen stehen ausschließlich dem Radverkehr zur Verfügung. Auf der Fahrbahn ist primär der Radverkehr zugelassen. Fahrräder dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren und müssen nicht darauf achten, dass andere Verkehrsteilnehmende durch eine zu geringe Geschwindigkeit behindert werden. Der Radverkehr hat in einer Fahrradstraße stets Vorrang. Das Fahrrad gibt die Geschwindigkeit vor und maximal gilt 30 km/h. Ein Überholen ist nur mit einem Mindestabstand von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,00 m (außerorts) möglich. Andere Verkehrsmittel können in Fahrradstraßen durch ein Zusatzzeichen zugelassen werden. Informationen zur ersten Fahrradstraße in Hagen sind hier zu finden.

Bussonderfahrstreifen werden durch das Verkehrszeichen 245 ausgewiesen.

Durch das Verkehrszeichen 245 werden Bussonderfahrstreifen ausgewiesen. Diese stehen exklusiv dem Busverkehr zur Verfügung und dürfen weder vom motorisierten Verkehr noch vom Radverkehr befahren werden. Zusatzzeichen können Ausnahmen von der Benutzung regeln, sodass Einsatzfahrzeuge, Taxen und der Radverkehr zugelassen werden können. Ein Queren von Bussonderfahrstreifen ist mit besonderer Vorsicht möglich, wenn Einfahrten oder Parkplätze erreicht werden sollen. Ein paralleles Befahren, Halten oder Parken ist auf Bussonderfahrstreifen nicht zugelassen.

Mit dem Zusatzzeichen 1022-10 kann der Radverkehr auf Bussonderfahrstreifen zugelassen werden.

Ausnahmen in der Nutzbarkeit von Bussonderfahrstreifen werden durch Zusatzzeichen geregelt. Durch eine Anordnung des Verkehrszeichens 1022-10 wird der Radverkehr auf Bussonderfahrstreifen zugelassen. Der Radverkehr hat auf der Trasse dann ein Benutzungsrecht. Dies bedeutet, dass der Bussonderfahrstreifen genutzt werden darf, aber auch die Fahrbahn darf genutzt werden. Die Verbote zum Befahren, Halten und Parken bleiben auch mit der Freigabe des Radverkehrs bestehen.

Einbahnstraßen werden durch das Verkehrszeichen 220 angeordnet. Radverkehr kann zugelassen werden.

In Einbahnstraßen ist der Verkehr nur in eine Fahrtrichtung zugelassen. Eine Ausnahme lässt die StVO für Fahrräder zu. Bei einer ausreichenden Straßenbreite von 3,00 m kann der Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung erlaubt werden. Sofern notwendig, finden neben der aufgezeigten Beschilderung auch Markierungsarbeiten statt, um auf den Radverkehr hinzuweisen. Je nach Verkehrsstärke erfolgt die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn oder in einem markierten Bereich, wie einem Schutzstreifen. Der motorisierte Verkehr und der Radverkehr haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen und im Begegnungfall die Geschwindigkeiten zu reduzieren und frühzeitig auszuweichen. In der Hochstraße wurde ein Schutzstreifen für den Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung markiert. Weitere Informationen zu der Maßnahmen sind hier zu finden.

Die Einfahrt in eine Einbahnstraße wird für den Radverkehr durch ein Zusatzzeichen geregelt.

Das Verkehrszeichen 267 regelt das Verbot der Einfahrt. Durch das Zusatzzeichen 1022-10 wird der Radverkehr dennoch zugelassen. Das Befahren der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung wird somit ermöglicht, sodass kürzere Wege und eine höhere Durchlässigkeit für den Radverkehr geschaffen wird. Es gilt das Rechtsfahrgebot. In Knotenpunktbereichen können Piktogramme auf dem Boden auf den Radverkehr hinweisen. Zudem besteht die Möglichkeit zur Markierung von sogenannten Fahrradschleusen, sodass der motorisierte Verkehr frühzeitig auf möglichen Radverkehr aufmerksam gemacht wird. Bei Kreuzungen, an denen rechts-vor-links gilt, gilt es dem rechts aus der Einbahnstraße kommenden Radverkehr Vorfahrt zu gewähren.

Das Verkehrszeichen 277.1 leitet das Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen ein.

Durch das Verkehrszeichen 277.1 wird ein Überholbverbot von einspurigen Fahrzeugen ausgewiesen. Einspurige Fahrzeuge sind Motorräder ohne Beiwagen, Fahrräder, E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge. Das Überholverbot gilt bis zu dem Punkt, an welchem es wieder aufgehoben wird. Die Ausweisung erfolgt zweckmäßig dort, wo der durch die StVO vorgeschriebene Überholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts trotz bestehender Rechtslage nicht eingehalten wird. In Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss hinter dem einspurigen geblieben werden; ein Überholen ist unzulässig. Eine Beschilderung erfolgt in solchen Bereichen zunächst nicht. Der Überholabstand wurde zur deutlichen Steigerung der Verkehrssicherheit bundesweit eingeführt.

Der grüne Pfeil (Verkehrszeichen 721) gilt ausschließlich für den Radverkehr.

Mit einer StVO-Novelle wurde das Verkehrszeichen 721 eingeführt. Dieses zeigt einen grünen Pfeil für den Radverkehr und ermöglicht diesem ein Abbiegen trotz rot zeigendem Signal. Ein Halten vor der Haltelinie ist, wie auch für den motorisierten Verkehr bei einem grünen Pfeil, notwendig. Das Verkehrszeichen 721 gilt nicht für den motorisierten Verkehr, sondern dient ausschließlich dem Radverkehr.

Die Radwegebeschilderung zeignet sich durch rot-weiße Schilder aus.

Touristische Strecken und auch Knotenpunkte des Radverkehrs werden in Nordrhein-Westfalen einheitlich durch eine rot-weiße Beschilderung ausgewiesen. Die Beschilderung erfolgt durch Abschnittshinweise, Streckenlängen und Richtungen. Die Schilder können unterschiedliche Größen und Formen haben und dienen der Wegeorientierung. An besonderen Stellen entstehen Knotenpunkte, an welchen weitere Informationen zum Radverkehr im Umfeld zu finden sind. Die Beschilderung wird durch die jeweilige Kommune betreut und wird gemeinsam mit dem Regionalverband Ruhr und dem für Verkehr zuständigen Landesministerium verwaltet.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Fachgruppe Verkehrsplanung

Rathausstraße 11, 58095 Hagen


Ansprechpersonen:

  • Leon Riemer

‎ ‎ ‎ Telefon: 02331 207-3159

‎ ‎ ‎ Telefax: 02331 207-2460


  • Nina Shears

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