Straßenrecht

Im gesamten Stadtgebiet gibt es eine Vielzahl von Straßen, Wegen und Plätzen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft von „öffentlichen Straßen“ gesprochen. Diese Bezeichnung ist jedoch nicht immer gleichzusetzen mit den rechtlichen bzw. tatsächlichen Begebenheiten.


Die Stadt Hagen ist Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken. Ein Teil des Grundvermögens sind Straßengrundstücke und Wegeparzellen. Nicht jedes dieser Grundstücke ist jedoch im rechtlichen Sinne „öffentlich“. Ist ein Grundstück nicht im rechtlichen Sinne „öffentlich“, gelten die Bestimmungen des Privatrechts.


Eine Straße, ein Weg oder ein Platz wird jedoch erst durch die Widmung zu einer öffentlichen Straße und steht somit der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung. Die Bürger*innen können entsprechend der Widmung und den Regeln über den Straßenverkehr diese Grundstücke ohne besondere Erlaubnis benutzen.


Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Mit der Widmung wird auch die Straßenklasse festgelegt, also ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist.


Sobald eine Widmung erfolgt ist, gelten für die betroffenen Straßen, Wege und Plätze alle Regelungen des öffentlichen Rechts. Als Folge der Widmung entsteht für die Stadt, das Land oder den Bund unter anderem die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht. Im Hinblick auf die Unterhaltung spricht man auch von der Straßenbaulast.


Rechtsgrundlage ist das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).


Die Widmung kann die Benutzung auch einschränken. Folgende Beschränkungen sind möglich:

- nach der Benutzungsart, z. B. Fußgängerverkehr

- nach dem Benutzungszweck, z. B. Schulweg

- nach dem Benutzerkreis, z. B. Anlieger

- oder in sonstiger Weise, z. B. die zeitliche Begrenzung der Nutzung


Soll eine Straße, ein Weg oder ein Platz nicht mehr der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, erfolgt eine Einziehung, umgangssprachlich auch Entwidmung genannt. Diese Flächen befinden sich dann wieder im privaten Eigentum der Stadt. Es gelten nur noch die Rechtsvorschriften für private Grundstücke.


Wird die ursprüngliche Widmung nachträglich auf bestimmte Nutzungen eingeschränkt, handelt es sich um eine Teileinziehung. Durch diese wird der Gemeingebrauch verändert.


Wird eine Straße, ein Weg oder Platz in eine andere Straßenklasse eingeordnet, erfolgt einer Umstufung.


Widmungen, Einziehungen, Teileinziehungen und Umstufungen werden im Amtsblatt der Stadt Hagen veröffentlicht.


Bürger*innen, die durch eine Widmung, Einziehung, Teileinziehung und Umstufung beschwert sind, können hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg erheben.


Widmungen von Straßen gibt es erst seit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW im Januar 1962. Straßen, die vor 1962 gebaut wurden könnten ggfls. nach früheren prueßischen Gesetzen öffentlich geworden sein. Bei vielen Straßen steht die damalige Eigenschaft jedoch nicht eindeutig fest. Somit ist die Rechtslagen in diesen Fällen unklar. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit werden ggfls. auch ältere Straßen gewidmet.


Wenn Sie Straßen über das übliche Maß hinaus nutzen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis dafür beantragen.

Wenn Sie Straßenflächen für ein Straßenfest oder ähnliche Veranstaltungen sperren lassen möchten, benötigen Sie für diese Sondernutzung eine Erlaubnis. Informationen zur Sondernutzung finden Sie hier: Sondernutzung


Für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation werden für die Bürger*innen vielfach unsichtbar, durch unterirdisch verlegte Leitungen bis zu den eigenen vier Wänden transportiert. Sollen diese Leitungen unterirdisch im öffentlichen Straßenraum verlegt werden, muss ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden.

Bei dem Gestattungsvertrag handelt es sich um eine entgeltpflichtige Vereinbarung.


Im Antrag ist das geplante Vorhaben detailliert zu beschreiben. Insbesondere ist die Angabe von exakten Maßen erforderlich. Dem Antrag sind folgende Anlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

- Kopien der Flurkarte oder des Lageplans

- Grundrisse, Ansichten oder Schnitte des geplanten Vorhabens

- Bauzeichnungen mit Bemaßung

- Ausführungspläne

- Fotos beziehungsweise Fotomontagen



Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Beiträge, städtebaul. Verträge, Straßenrecht

Rathausstraße 11

58095 Hagen


Ansprechpartner

  • Herr Eggert
  • Straßenrecht, Widmungsangelegenheiten, straßenrechtl. Verträge

Telefon 02331 207 2967

Telefax 02331 207 2460

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