Leistungen und Vergünstigungen

Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine der Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII.


Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, können unter bestimmten Voraussetzungen diese Hilfe erhalten.


Die Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII ist eine nachrangige Leistung, das heißt sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche auf diese Leistung gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern bestehen. Vorrangige Sozialleistungsträger sind vor allem die Krankenkassen, Arbeitsämter, und Unfall- und Rentenversicherungsträger.


Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII sind im Regelfall einkommens- und vermögensabhängig. Daher wird auch vor der Gewährung von Eingliederungshilfe grundsätzlich im konkreten Einzelfall geprüft, ob und inwieweit ein Einkommens- und Vermögenseinsatz zuzumuten ist. Einige Hilfen, wie z.B. die Hilfen für die Frühförderung behinderter Kinder und Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung werden jedoch unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.


Was ist dabei das Ziel?

Die Eingliederungshilfe soll

  • eine drohende Behinderung verhüten oder
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern und
  • den behinderten Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft eingliedern.

Was gibt es für Hilfen?

Zur Eingliederungshilfe gehören ambulante und stationäre Fördermaßnahmen, die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, heilpädagogische, schulische oder berufliche Ausbildungsmaßnahmen, Hilfen zur Erlangung eines Platzes im Arbeitsleben, Hilfen zur Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung und noch vieles mehr.


Wo können Hilfen beantragt werden?

Je nach Art und Inhalt der Hilfe ist entweder die Stadt Hagen (als örtlicher Sozialhilfeträger) oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (als überörtlicher Sozialhilfeträger) für die Gewährung der Hilfen zuständig.
Sie können sich jedoch in jedem Fall an die Mitarbeiter des Fachbereiches Jugend und Soziales der Stadt Hagen wenden. Die Mitarbeiter werden Sie entsprechend beraten und Ihren Antrag oder Ihr Anliegen ggf. an den Landschaftsverband weiterleiten.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Jugend und Soziales
Kundenbüro für behinderte Menschen
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2080


Ansprechpartner
  • Herr Brinkmann, Zimmer: A.407
    Telefon: 02331 207-2892

Wir beraten Sie nach Terminvereinbarung.

Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.

Öffnungszeiten

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