Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, wer
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und |
2. nicht oder nicht regelmäßig in ausreichender Höhe | |
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, | |
- wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält. |
3. das 12. Lebensjahr vollendet hat bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn | |
- das Kind keine Leistungen durch das Jobcenter erhält oder die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann | |
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II - Bezug mindestens 600 € brutto verdient. |
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab 01.01.2024 monatlich für Kinder
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 230,00 € | |
- bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 301,00 € | |
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 395,00 € |
Wie lange kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden?
Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Erforderliche Unterlagen (in Kopie) zum Antrag:
- Personalausweis / Pass / Aufenthaltstitel | |
- Geburtsurkunde des Kindes | |
- sofern es sich um ein nichteheliches Kind handelt die Vaterschaftsanerkennung, bzw. den Vaterschaftsfeststellungsbeschluss |
Falls zutreffend, sind ebenfalls folgende Unterlagen (in Kopie) einzureichen
- Kopie des aktuellen Leistungsbescheid des Jobcenters (vollständig), | |
wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen | |
- vollstreckbarer Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes / eines Notars oder Gerichtsbeschluss), falls vorhanden | |
- Einkommensnachweise des Kindes: (Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Halbwaisenrente, …) | |
- Nachweise über Unterhaltszahlungen (Belege, Quittungen oder andere Nachweise der Zahlungen der letzten 3 Monate) | |
- Schriftverkehr vom Rechtsanwalt / Beistand über die Unterhaltsangelegenheit |
Im Einzelfall können weitere Unterlagen von Ihnen angefordert werden!
Formulare:
Antrag für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (je Kind ein Antrag)
Ergänzender Antrag für Kinder ab 12 bis 17 Jahren
Merkblatt (für Ihre Unterlagen)
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Jugend und Soziales
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2450
Die Zuständigkeit, die sich nach dem ersten Buchstaben des Familiennamens des Kindes richtet, entnehmen Sie bitte der nachstehenden Auflistung.
Ansprechpartner für Antragstellende / Zahlungsempfangende:
Buchstaben: F, H, O, P, Sch, V, Y, Z
Frau Roque Campos
Tel.: 02331 207-5704
Zimmer D.324
(vormittags)
Buchstaben: B, D, E, L, N, S (ohne Sch)
Frau Schulz
Tel.: 02331 207-2853
Zimmer D.315
Buchstaben: A, C, M
Frau Stoltmann
Tel.: 02331 207-2806
Zimmer D.315
Buchstaben: G, I, J, K, Q, R, T, U, W
Frau Sygulla
Tel.: 02331 207-2807
Zimmer D. 315
Ansprechpartner für unterhaltspflichtige Elternteile
Buchstaben: C, D, M, X, Y
Herr Langkau
Tel.: 02331 207-2953
Zimmer D.325
Buchstaben: J, K, U, Q
Frau Reichard
Tel.: 02331 207-4319
Zimmer D.322
Buchstaben: G, H, L
Frau Ze
Tel.: 02331 207-3653
Zimmer D.323
Buchstaben: E, I, Sch, T, W
Herr Harbeke
Tel.: 02331-5612
Zimmer D.321
Buchstaben: F, O, S (ohne Sch), V, Z
Frau Kunze
Tel.: 02331 207-4229
Zimmer D.319
Buchstaben: A, B
Frau Triepel
Tel. 02331 207-4332
Zimmer D.320
Buchstaben: N, P, R
Frau Marks
Tel.: 02331 207-3680
Zimmer D.321
Öffnungszeiten
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