Geldspielgeräte
Veranlagung zur Vergnügungssteuer von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und an sonstigen Aufstellungsplätzen
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
- Aufstellerlaubnis des Ordnungsamtes bei Apparaten in Spielhallen und Gaststätten (Geeignetheit)
- Anmeldung der Apparate beim Fachbereich Finanzen und Controlling / Bereich Steuern nach behördlichem Vordruck
- Abmeldung der Apparate beim Fachbereich Finanzen und Controlling / Bereich Steuern nach behördlichem Vordruck
- Monatliche Steueranmeldung nach behördlichem Vordruck bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats beim Fachbereich Finanzen und Controlling / Bereich Steuern
Steuersätze
- 22 % vom Einspielergebnis für Geldspielapparate in Spielhallen
- 22 % vom Einspielergebnis für Geldspielapparate an sonstigen Aufstellorten
Das Einspielergebnis ist die "Bruttokasse" des jeweiligen Apparates.
Fälligkeit
laut Bescheid (14 Tage nach Bescheidbekanntgabe)
Unterhalter
Veranlagung zur Vergnügungssteuer von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und an sonstigen Aufstellplätzen sowie von Internetgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
An- und Abmeldung der Apparate in schriftlicher Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Hagen.
Steuersätze
- 50,-€ je Apparat und angefangenem Monat in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
- 30,-€ je Apparat und angefangenem Monat in Gastwirtschaften und an sonstigen Aufstellorten
- 20,-€ je Bildschirmeinheit bei Internetgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
Fälligkeit:
- Zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres als Quartalszahlung.
Befreiungen:
- Das Halten von Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
- Das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten im Rahmen der o.a. Veranstaltungen ist ordnungsbehördlich untersagt.
"Billard" und "Dart" unterliegen nicht der Vergnügungssteuerpflicht.
sonstige Veranstaltungen
Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art, Filmveranstaltungen
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art, z.B. Striptease
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
- Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hagen schriftlich (formlos) oder durch Vorsprache im Amt anzumelden.
- Für die Abrechnung kann der amtliche Vordruck benutzt werden.
- Die Abrechnung für die Veranstaltung ist binnen 7 Werktagen der Stadt Hagen vorzulegen.
Steuersätze
- 15% des Eintrittspreises oder Entgeltes als Kartensteuer
- 15% der Roheinnahme als Pauschssteuer
- 3,00 € je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Filmveranstaltungen (Sexfilme): 15% des Eintrittspreises als Kartensteuer
Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen einen abweichenden Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.
Fälligkeit:
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vergnügungssteuerbescheides.
Befreiungen:
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Finanzen und Controlling
Bereich Steuern
Sachgruppe Gewerbe- und Vergnügungssteuer
Rathaus I, Verwaltungshochhaus, 13. Etage
Rathausstr. 11, 58095 Hagen
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr |
Dienstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr |
Mittwoch | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr |
Donnerstag | 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr |
Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung