Bezirksvertretungen
In Nordrhein-Westfalen besteht nach § 35 Abs. 1 Gemeindeordnung NW für kreisfreie Städte die Pflicht ihr Gebiet in Stadtbezirke einzuteilen. Die Bezirksvertretungen sind durch die kommunale Neugliederung in Nordrhein-Westfalen mit in die Gemeindeordnung aufgenommen worden.
Es soll nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke geben. Für jeden dieser Stadtbezirke wird eine Bezirksvertretung gebildet, die aus elf bis neunzehn Mitgliedern bestehen darf und wie der Rat auf fünf Jahre gewählt wird. Damit die Wahl- und Amtsperioden sowie die Wahltermine der Räte bzw. der Bürgermeister in Nordrhein-Westfalen wieder gekoppelt sind, beträgt die Dauer der Wahlperiode des im Mai 2014 gewählten Rates sechs Jahre (sie endete am 31. Oktober 2020). Ab 2020 wird dann auch der Oberbürgermeister am Tag der Kommunalwahl gewählt.
Die Bezirksvertretung ist für alle Belange ihres Stadtbezirkes zuständig (Allzuständigkeit im Stadtbezirk), soweit der Rat nicht zuständig ist.
Gremien
Pflichtausschüsse
- Haupt- und Finanzausschuss
- Integrationsrat
- Jugendhilfeausschuss
- Naturschutzbeirat
- Rechnungsprüfungsausschuss
Weitere Ausschüsse
- Ältestenrat
- Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
- Ausschuss für Soziales, Integration und Demografie
- Ausschuss für Stadt,- Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung
- Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität
- Beirat für Menschen mit Behinderungen
- Frauenbeirat
- Infrastruktur- und Bauausschuss
- Kommission für Organisation und Digitalisierung
- Kreiswahlausschüsse (für die jeweiligen Wahlen)
- Kultur- und Weiterbildungsausschuss
- Schulausschuss
- Seniorenbeirat
- Sport- und Freizeitausschuss