Amtliche Vermessung

Wenn Sie Ihr Grundstück teilen oder bebauen wollen oder aus anderen Gründen eine exakte Feststellung der Grundstücksgrenzen benötigen, müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden dann in das Liegenschaftskataster eingetragen.


Vermessungen dienen der Bildung von Flurstücken, zur Festlegung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung sowie zur Aufnahme von Gebäuden und Nutzungsarten für das Liegenschaftskataster.


Neue Flurstücke werden durch Zerlegungen und Verschmelzung von Ausgangsflurstücken und Flurstücksteilen gebildet. Mit diesen Vermessungen werden die neuen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit abgemarkt und im Liegenschaftskataster einwandfrei festgelegt.


Der Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster führt - ebenso wie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - auf Antrag folgende Katastervermessungen durch:

Prüffeld der Stadt Hagen

Der Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster der Stadt Hagen hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW ein Prüffeld für die regelmäßige oder anlassbezogene Tachymeter- und GNSS-Empfänger-Überprüfung insbesondere für Katastervermessungen eingerichtet.


Weitere Informationen und Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem beigefügten pdf-Dokument_Prüffeld Hagen.


Aktueller Belegungsplan: pdf-Dokument_Belegungsplan


Zusätzliche Informationen können den Seiten der Bezirksregierung Köln entnommen werden.

Besonderheiten / Befreiungen

Einen Antrag auf Vermessung (z.B. zur Flurstückszerlegung oder Grenzfeststellung) müssen Sie bei der zuständigen Vermessungsbehörde oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.


Im Beratungsgespräch besteht auch die Möglichkeit einer Kostenabschätzung, die aufgrund der gültigen Gebührenvorschriften erfolgt.


Teilungsvermessung / Fortführungsvermessung

Teilungsvermessungen sind notwendig um bestehende Grundstücke im Liegenschaftskataster zu zerlegen (Bildung von Flurstücken) und anschließend im Grundbuch zu teilen (Bildung von Rechtsobjekten). Erst danach können die neuen Grundstücke unterschiedlich belastet oder verkauft werden. Teilungsvermessungen sind also erforderlich, wenn Teile von Grundstücken verkauft, mit einem Erbbaurecht belastet oder als selbstständige Grundstücke im Grundbuch geführt werden sollen.


Wir übertragen die alten Grenzen anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit, überprüfen vorgefundene Grenzmarken und erneuern verlorengegangene Grenzmarkierungen. Die neuen Grenzen werden nach den Angaben unserer Auftraggeber, nach Planvorgaben oder nach der Örtlichkeit festgelegt. Für alle Grenzpunkte werden Koordinaten bestimmt und daraus die Flächengrößen der neu entstandenen Teilflächen berechnet.


Die Ergebnisse der Vermessung werden, nachdem sie den Beteiligten in einem Grenztermin vorgestellt wurden, zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Als Ergebnis erhalten unsere Auftraggeber die Auszüge aus dem Veränderungsnachweis mit einem Auszug der Liegenschaftskarte als Abschreibungsunterlagen für das Grundbuch.



Voraussetzung

Bei bebauten Grundstücken bedarf es zur Zerlegung im Liegenschaftskataster und zur anschließenden Teilung im Grundbuch einer Teilungsgenehmigung. Die beauftragte Vermessungsstelle erledigt dies für Sie.



Gebühren

Die Gebühren für Teilungsvermessungen richten sich nach der derzeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW).


Die Berechnung der Gebühren für die Vermessung vor Ort richtet sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern nach den Faktoren Grenzlänge, aktueller Bodenrichtwert des zu vermessenden Grundstücks und Größe der neu entstehenden Flächen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, wodurch weitere Kosten entstehen. Es kommt die Gebühr für die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster hinzu. Sie berechnet sich nach dem aktuellen Bodenrichtwert des Grundstücks, sowie nach Anzahl der neu entstandenen Flurstücke.


Eine Information über die Höhe der anfallenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen. Sollten Sie detaillierte Gebührenauskünfte benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Ob persönlich, schriftlich oder telefonisch, wir sind unter den angegebenen Öffnungszeiten gerne für Sie da.

Grenzvermessungen

sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dabei sind die Flurstücksgrenzen so festzustellen und mit Grenzzeichen abzumarken, wie sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Eine Grenzvermessung bietet sich an, wenn die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit nicht eindeutig zu erkennen sind bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit des örtlichen Grenzverlaufs bestehen. Sie wird beispielsweise benötigt, damit geplante Bauvorhaben (z. B. Wohngebäude und Garagen) und Grundstückseinfriedungen (z. B. Zäune, Hecken, Mauern) auf dem Grundstück an der richtigen Stelle stehen, aber auch bei Unklarheiten über den Grenzverlauf sowie bei Grenzstreitigkeiten.


Wir übertragen die alten Grenzen anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit, überprüfen vorgefundene Grenzmarken und erneuern verlorengegangene Grenzmarkierungen. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.



Gebühren

Die Gebühren für Grenzvermessungen werden nach der derzeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) festgelegt. Die Berechnung der Gebühren für die Vermessung vor Ort richtet sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern nach den Faktoren Grenzlänge und aktueller Bodenrichtwert des zu vermessenden Grundstücks (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Übernahme der Grenzvermessung in das Liegenschaftskataster ist gebührenfrei.


Eine qualifizierte Information über die zu erwartenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen. Bitte Fragen Sie deshalb die konkreten Gebühren nach.

Gebäudeeinmessung

Die vollständige und genaue Darstellung der Gebäudegrundrisse zählt zu den wichtigsten Inhalten des Liegenschaftskatasters. Der Gesetzgeber hat daher mit dem Vermessungs- und Katastergesetz von Nordrhein-Westfalen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, auf eigene Kosten eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert wurde.



Wir ermitteln die tatsächliche Lage des Gebäudes nach dessen Fertigstellung. Die Ergebnisse der Vermessung werden zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Als Ergebnis erhalten unsere Auftraggeber einen Auszug der Liegenschaftskarte mit dem eingetragenen Gebäude.



Gebühren

Die Gebühren für Gebäudeeinmessungen richten sich nach der derzeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW). Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach dem Wert der baulichen Anlage.


Eine Information über die Höhe der anfallenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen. Bitte sprechen Sie uns an!

Neuvermessung / Katasterneuvermessung

Das Liegenschaftskataster ist so einzurichten und fortzuführen, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. In Bereichen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wird das Liegenschaftskataster durch Vermessungsarbeiten erneuert.


Man unterscheidet zwei Verfahren zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters:

  • die klassische Neuvermessung, bei der ein Bereich von Grund auf erneuert wird
  • die Vermessungsarbeiten zur allmählichen Katastererneuerung

Lageplan zum Bauantrag / zur Teilungsgenehmigung / zur Baulasteintragung

Für die Beantragung von Baugenehmigungen werden Lagepläne benötigt. Im amtlichen Lageplan zum Bauantrag wird - auf der Grundlage der Liegenschaftskarte - das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück sowie die vorhandenen baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken dargestellt. Im Lageplan zum Bauantrag sind die rechtmäßigen Grenzen, die Umringsmaße und die Fläche des Baugrundstücks nachgewiesen. Weiterhin werden in ihm Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage und des vorhandenen Geländes, zur Entwässerung, zum Baumbestand und weitere planungsrelevante Angaben eingetragen. Auch für die Beantragung einer Teilungsgenehmigung oder einer Baulasteintragung wird ein amtlicher Lageplan benötigt, der die geplanten rechtlichen Änderungen detailliert darstellt.



Gebühren

Die Gebühren für Lagepläne zum Bauantrag richten sich nach der derzeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Faktoren Grenzlänge und Bodenrichtwert des zu vermessenden Grundstücks und nach der benötigten Zeit (zuzüglich Mehrwertsteuer).


Eine Information über die Höhe der anfallenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen. Bitte sprechen Sie uns an!

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster
Berliner Platz 22, 58089 Hagen


Amtliche Vermessung
  • Tel.: 02331/207-3013, Fax: 02331/207-2462

Öffnungszeiten

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