Flurstücksvereinigungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können mehrere Flurstücke / Grundstücke zu einem neuen Flurstück / Grundstück zusammengefasst werden.

Dabei unterscheidet man zwischen der:

  • katastermäßigen Verschmelzung von Flurstücken
  • und der Vereinigung im Grundbuch


Katastermäßige Verschmelzung

Die Verschmelzung ist das Zusammenfassen mehrerer Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster.

Das Zusammenfassen von Flurstücken vereinfacht zum einen die Verwaltung Ihrer Liegenschaften und wirkt sich zum anderen kostensparend bei den Katasterübernahmegebühren aus.


Verschmelzungen können auf Antrag der Eigentümer oder von Amts wegen durchgeführt werden.


Voraussetzung für eine katastermäßige Verschmelzung:

  • Die Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
  • Die Flurstücke müssen im Grundbuch unter einer laufenden Nummer gebucht sein (bzw. ein beglaubigter Vereinigungsantrag der Eigentümer muss vorliegen).
  • Die Grundstücke müssen im Grundbuch gleichmäßig belastet sein.


Vereinigung im Grundbuch

Die Vereinigung geschieht durch Eintragung mehrerer Flurstücke / Grundstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch. Sie werden durch die Vereinigung rechtlich zusammengefasst. Somit kann ein Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen.


Voraussetzung für eine Vereinigung im Grundbuch:

  • Die Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
  • Für die Durchführung von Vereinigungen benötigt das Grundbuchamt öffentlich beurkundete oder beglaubigte Anträge der Eigentümer.


Gebühren

  • Die Verschmelzung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ist kostenfrei.
  • Die Anträge können von der Katasterbehörde, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und anderen behördlichen Vermessungsstellen kostenlos öffentlich beglaubigt werden


Besonderheiten / Befreiungen

Das Katasteramt ist verpflichtet, die schutzwürdigen Belange der Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Datenschutzes zu wahren. Aus dem Grunde können neben den Eigentümern, Erbbauberechtigten, Notaren oder Banken nur Dritte eine Auskunft erhalten / beantragen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.


  • Die gesetzliche Regelung der Datenabgabe finden Sie hier: Gesetze und Vorschriften