Übernahme von Fortführungsvermessungen

Dieses sind alle von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und anderen Vermessungsstellen eingereichten Vermessungen, die zur Fortführung, also Laufendhaltung, des Liegenschaftskatasters verwendet werden. Überwiegend sind dies Teilungsvermessungen, Gebäudeeinmessungen, Grenz- und Neuvermessungen. Hierbei werden auch Veränderungen in den Nutzungsarten der Grundstücke fortgeführt.


Durch eine zeitnahe Übernahme der o.g. Fortführungsvermessungen in das Liegenschaftskataster ist immer ein aktueller Stand gewährleistet. Diese Aktualität der rechtlichen und tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bildet die Grundlage für Planungen von Bürgern, Verwaltung und Wirtschaft.


Die vom Gesetzgeber geforderte Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch wird durch die wechselseitigen Mitteilungen der Behörden untereinander sichergestellt.



Gebühren

Die Übernahme von Teilungsvermessungen ist kostenpflichtig. Die Kosten sind in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) festgelegt. Eine genaue Gebührenermittlung ist hier nicht möglich. Bitte fragen Sie uns in Ihrem konkreten Fall.


Die Übernahme von Flurstücksverschmelzungen, Gebäudeeinmessungen, Grenz- und Neuvermessungen sowie Veränderungen in den Nutzungsarten sind kosten- und gebührenfrei.



Besonderheiten / Befreiungen

Das Katasteramt ist verpflichtet, die schutzwürdigen Belange der Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Datenschutzes zu wahren. Aus dem Grunde können neben den Eigentümern, Erbbauberechtigten, Notaren oder Banken nur Dritte eine Auskunft erhalten / beantragen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.


  • Die gesetzlichen Regelungen finden Sie hier: Gesetze und Vorschriften